Rechtssatz RS0106610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106610
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
Ebensowenig wie eine Klage, die zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Schuldner ungeeignet ist, einen Unterbrechungsgrund bildet, vermag ein wirkungsloser Bescheid die Anfechtungsfrist im Sinne des § 9 Abs 1 AnfO zu hemmen.Ebensowenig wie eine Klage, die zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Schuldner ungeeignet ist, einen Unterbrechungsgrund bildet, vermag ein wirkungsloser Bescheid die Anfechtungsfrist im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AnfO zu hemmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106610
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0070OB02265_96F0000_002