Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zu Art.7 Z 2.1 und Z 2.2 der AHVB 1986 noch keine Rechtsprechung besteht.Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zu Artikel 7, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, der AHVB 1986 noch keine Rechtsprechung besteht.
Sowohl bei der Bestimmung des Art.7 der AHVB als auch beim Abschnitt A Punkt 3 der EHVB handelt es sich um Risikoausschlüsse. Dies ist zwar bei Art 7 Pt.2.1 AHVB nicht wünschenswert klar, weil mit dem Hinweis auf die Wahl einer kosten- und zeitsparenden Arbeitsweise auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers Bezug genommen wird. Diesen Zweifel beseitigt aber die einleitende Bestimmung des Art.7, Punkt 2, wonach für rechtswidrige und vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz besteht. In Pt.2.1 wird lediglich die Umschreibung eines besonders gelagerten Fehlverhaltens vorgenommen und dazu ein Beispiel gegeben. Für die Annahme von Obliegenheiten ist das vom Versicherungsnehmer geforderte Verhalten viel zu wenig bestimmt umschrieben (vgl. Fenyves, Die AHVB 1978 aus der Sicht der Lehre, VR 1982, 84 ff, insbes. 94).Sowohl bei der Bestimmung des Artikel 7, der AHVB als auch beim Abschnitt A Punkt 3 der EHVB handelt es sich um Risikoausschlüsse. Dies ist zwar bei Artikel 7, Pt.2.1 AHVB nicht wünschenswert klar, weil mit dem Hinweis auf die Wahl einer kosten- und zeitsparenden Arbeitsweise auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers Bezug genommen wird. Diesen Zweifel beseitigt aber die einleitende Bestimmung des Artikel 7,, Punkt 2, wonach für rechtswidrige und vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz besteht. In Pt.2.1 wird lediglich die Umschreibung eines besonders gelagerten Fehlverhaltens vorgenommen und dazu ein Beispiel gegeben. Für die Annahme von Obliegenheiten ist das vom Versicherungsnehmer geforderte Verhalten viel zu wenig bestimmt umschrieben vergleiche Fenyves, Die AHVB 1978 aus der Sicht der Lehre, VR 1982, 84 ff, insbes. 94).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer den Risikoausschluß nachzuweisen (vgl. auch Fenyves aaO, 96).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer den Risikoausschluß nachzuweisen vergleiche auch Fenyves aaO, 96).
Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, daß es sich bei den beiden Mitarbeitern der Klägerin um keine leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs.2 Z 3 ArbVG handelte, weil ihnen kein maßgeblicher Einfluß auf die Betriebsführung zukam (vgl. MKK ArbVG § 36/9 ff; Czerny u.a. ArbVG II, 165). Die Ausführung einer Heizanlage wie der gegenständlichen bringt noch nicht eine leitende Angestellteneigenschaft mit sich.Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, daß es sich bei den beiden Mitarbeitern der Klägerin um keine leitenden Angestellten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG handelte, weil ihnen kein maßgeblicher Einfluß auf die Betriebsführung zukam vergleiche MKK ArbVG Paragraph 36 /, 9, ff; Czerny u.a. ArbVG römisch zwei, 165). Die Ausführung einer Heizanlage wie der gegenständlichen bringt noch nicht eine leitende Angestellteneigenschaft mit sich.
Die Repräsentantenhaftung (vgl. Prölss-Martin VVG25, 104 ff) wird von der österreichischen Rechtsprechung abgelehnt (vgl. für viele andere Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 194 FN 732). Die beklagte Partei vermag gegen diese Rechtsprechung keine neuen Argumente ins Treffen zu führen. Die beiden Hafnergesellen könnten im übrigen auch keineswegs als "Repräsentanten" angesehen werden.Die Repräsentantenhaftung vergleiche Prölss-Martin VVG25, 104 ff) wird von der österreichischen Rechtsprechung abgelehnt vergleiche für viele andere Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 194 FN 732). Die beklagte Partei vermag gegen diese Rechtsprechung keine neuen Argumente ins Treffen zu führen. Die beiden Hafnergesellen könnten im übrigen auch keineswegs als "Repräsentanten" angesehen werden.
Ein Haftungsausschluß für aufsichtsführende Arbeiter (zB Poliere) war zwar in der Vorläuferin der gegenständlichen Versicherungsbedingungen, nämlich den AHVB und den EHVB 1963 Punkt 3 Z 5 vorgesehen (vgl. ZVR 1977/82 = S.120). Diese Bestimmung wurde aber durch Abschnitt A Punkt 3 der EHVB 1986 abgeändert.Ein Haftungsausschluß für aufsichtsführende Arbeiter (zB Poliere) war zwar in der Vorläuferin der gegenständlichen Versicherungsbedingungen, nämlich den AHVB und den EHVB 1963 Punkt 3 Ziffer 5, vorgesehen vergleiche ZVR 1977/82 = S.120). Diese Bestimmung wurde aber durch Abschnitt A Punkt 3 der EHVB 1986 abgeändert.
Ob die beklagte Partei die Voraussetzungen für einen Risikoausschluß nach Art.7 Punkt 2.1 und 2.2. der AHVB unter Beweis gestellt hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach Art.7 Pkt.2., ist der Versicherer, wie eingangs dargelegt, von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden, für den er von einem Dritten verantwortlich gemacht wird, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird gleichgehalten (Pt. 2.1) eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden mußte, jedoch in Kauf genommen wurde und (Pt 2.2) die Kenntnis der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit von ... geleisteten Arbeiten. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers iS des Punktes 2.1 wie auch A.3. der EHVB braucht sich daher nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken; selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens also nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, daß er nicht eintreten werde, reicht der bewußte Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken. "Bewußt" zuwiderhandeln kann man aber nur gegen Vorschriften, die man kennt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist also, daß der Versicherungsnehmer die konkrete übertretene Norm kennt und daß ihm bewußt ist, daß er gegen sie verstößt; ein bloßes Kennenmüssen genügt dagegen nicht. Für das "Kennen" ist aber nicht erforderlich, daß dem Versicherungsnehmer die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und ihrem gesamten Umfang bekannt ist, vielmehr genügt es, daß er sich bei seiner Vorgangsweise nur dessen bewußt ist, daß er damit gegen eine Vorschrift verstößt (vgl. Fenyves, aaO, 95 f). Das Erstgericht stellte fest, daß den beiden Arbeitern der Klägerin die Vorschriften über die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen einem Abzugsrohr und Holzbauteilen nicht bekannt waren, obwohl diese Brandschutzvorschriften in der von Hafnergesellen zu besuchenden Berufsschule gelehrt werden und ihnen bekannt sein müssen (vgl. AS 125), und gelangte auch zur Feststellung, daß einem Hafnergesellen der eingehaltene Abstand von 2,5 cm als zu gering erkennbar war (AS 129). Diese Feststellungen wurden von beiden Parteien hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bekämpft (vgl AS 154 ff). Das Berufungsgericht unterließ es aber aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht, zur Tatsachenrüge Stellung zu nehmen. Der Beisatz des Berufungsgerichtes, daß nach § 1299 ABGB bei beiden Hafnergesellen von einem Kennenmüssen auszugehen sei, stellt nur eine rechtliche Beurteilung, aber keine Stellungnahme zu den beiden Beweisrügen dar.Ob die beklagte Partei die Voraussetzungen für einen Risikoausschluß nach Artikel 7, Punkt 2.1 und 2.2. der AHVB unter Beweis gestellt hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach Artikel 7, Pkt.2., ist der Versicherer, wie eingangs dargelegt, von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden, für den er von einem Dritten verantwortlich gemacht wird, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird gleichgehalten (Pt. 2.1) eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden mußte, jedoch in Kauf genommen wurde und (Pt 2.2) die Kenntnis der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit von ... geleisteten Arbeiten. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers iS des Punktes 2.1 wie auch A.3. der EHVB braucht sich daher nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken; selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens also nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, daß er nicht eintreten werde, reicht der bewußte Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken. "Bewußt" zuwiderhandeln kann man aber nur gegen Vorschriften, die man kennt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist also, daß der Versicherungsnehmer die konkrete übertretene Norm kennt und daß ihm bewußt ist, daß er gegen sie verstößt; ein bloßes Kennenmüssen genügt dagegen nicht. Für das "Kennen" ist aber nicht erforderlich, daß dem Versicherungsnehmer die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und ihrem gesamten Umfang bekannt ist, vielmehr genügt es, daß er sich bei seiner Vorgangsweise nur dessen bewußt ist, daß er damit gegen eine Vorschrift verstößt vergleiche Fenyves, aaO, 95 f). Das Erstgericht stellte fest, daß den beiden Arbeitern der Klägerin die Vorschriften über die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen einem Abzugsrohr und Holzbauteilen nicht bekannt waren, obwohl diese Brandschutzvorschriften in der von Hafnergesellen zu besuchenden Berufsschule gelehrt werden und ihnen bekannt sein müssen vergleiche AS 125), und gelangte auch zur Feststellung, daß einem Hafnergesellen der eingehaltene Abstand von 2,5 cm als zu gering erkennbar war (AS 129). Diese Feststellungen wurden von beiden Parteien hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bekämpft vergleiche AS 154 ff). Das Berufungsgericht unterließ es aber aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht, zur Tatsachenrüge Stellung zu nehmen. Der Beisatz des Berufungsgerichtes, daß nach Paragraph 1299, ABGB bei beiden Hafnergesellen von einem Kennenmüssen auszugehen sei, stellt nur eine rechtliche Beurteilung, aber keine Stellungnahme zu den beiden Beweisrügen dar.
Bei der rechtlichen Beurteilung des sich ergebenden Sachverhaltes ist zwischen den Punkten 7.2.1 und 7.2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterscheiden.
Nach Punkt 7.2.1 der Bedingungen kommt es darauf an, ob die beiden Hafnergesellen bei Durchführung der Arbeiten eine Handlung oder Unterlassung insoweit vorsätzlich begangen haben, daß sie wußten (nicht nur hätten wissen müssen), sie entspricht nicht den Vorschriften bzw. den Regeln, die sie gelernt haben. Hofften sie dabei zwar, ein Schaden werde daraus nicht entstehen, nahmen sie aber doch einen allfälligen (wahrscheinlichen) Schadenseintritt in Kauf, und haben sie sich also von ihrer Handlungsweise trotz Wissens der Vorschrifts- bzw. Regelwidrigkeit nicht abhalten lassen, würde dies an der Vorsätzlichkeit der Handlungsweise nichts ändern.
Nach Punkt 7.2.2 der Bedingungen genügt - abweichend von der Bestimmung des § 152 VersVG, die Vorsatz erfordert, aber vertraglich abdingbar ist (vgl. Prölss-Martin, VVG25, 732) - schon die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der geleisteten Arbeit, schon diese Kenntnis wird dem Vorsatz gleichgehalten. Es genügt in diesem Fall, daß die beiden Hafnergesellen zwar nicht den Schadenserfolg bedacht (und beschlossen) haben, (und zwar auch nicht in einer allfälligen Inkaufnahme wie bei Punkt 7.2.1), aber dazu durch eine ihnen erkennbare Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der geleisteten Arbeit, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß es zum Eintritt eines Schadens kommen kann, gesetzt haben. Diese Kenntnis des Mangels genügt bereits für den Versicherungsausschluß.Nach Punkt 7.2.2 der Bedingungen genügt - abweichend von der Bestimmung des Paragraph 152, VersVG, die Vorsatz erfordert, aber vertraglich abdingbar ist vergleiche Prölss-Martin, VVG25, 732) - schon die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der geleisteten Arbeit, schon diese Kenntnis wird dem Vorsatz gleichgehalten. Es genügt in diesem Fall, daß die beiden Hafnergesellen zwar nicht den Schadenserfolg bedacht (und beschlossen) haben, (und zwar auch nicht in einer allfälligen Inkaufnahme wie bei Punkt 7.2.1), aber dazu durch eine ihnen erkennbare Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der geleisteten Arbeit, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß es zum Eintritt eines Schadens kommen kann, gesetzt haben. Diese Kenntnis des Mangels genügt bereits für den Versicherungsausschluß.
Die Feststellungen des Erstgerichtes werden daher in dieser Richtung zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen sein.
Sollten die beiden Hafnergesellen gewußt haben, daß ein Abstand zwischen dem isolierten Blechrohr und dem Holztram von 2,5 cm den Vorschriften bzw. dem, was sie in der Berufsschule gelernt haben, widerspricht, wäre der Risikoausschluß nach Punkt 7.2.1 gegeben. Sollte ihnen zumindest die Mangelhaftigkeit ihrer Arbeit bekannt gewesen sein, so wäre ein Risikoausschluß nach Punkt 7.2.2 gegeben, auch wenn sie an einen Schaden, der aufgrund dieses Mangels entstehen könnte, nicht gedacht haben. Sollte dagegen das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, daß die beiden Hafnergesellen der klagenden Partei die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der von ihnen geleisteten Arbeit nicht erkannt haben, so hätte die beklagte Partei den Nachweis eines Risikoausschlusses nicht erbracht. Das Berufungsgericht wird sich dabei auch mit den von den beiden Hafnergesellen im Strafverfahren gemachten Aussagen, die zum Teil im Widerspruch zu den in diesem Verfahren gemachten Ausssagen stehen, auseinanderzusetzen haben. Zu bedenken ist, daß es sich bei Brandschutzvorschriften um wichtige Normen für den Hafnerberuf handelt.
Der Vorwurf eines Organisationsverschuldens der klagenden Partei wird von der beklagten Versicherung erstmals in der Revision erhoben; dies verstößt gegen das Neuerungsverbot.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.