Begründung:
Der Unterhalt für die minderjährigen Kinder Doris, Markus und Sigrid H***** wurde ab 1.2.1992 mit je S 1.650,-- festgesetzt. Der an die mj. Doris zu leistende Unterhaltsbetrag wurde mit Beschluß vom 16.6.1995 ab 1.8.1994 auf monatlich S 1.950,-- erhöht.
Am 30.8.1995 beantragte der Unterhaltssachwalter, Unterhaltsvorschüsse zu bewilligen, und zwar für die mj. Doris in der Höhe von S 1.950,-- für den Zeitraum 1.8.1995 bis 31.5.1997 und für die Minderjährigen Markus und Sigrid von je S 1.650,-- für den Zeitraum vom 1.8.1995 bis 31.7.1998. Die gegen den Vater geführte Gehaltsexekution habe auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung nicht (voll) gedeckt.
Für den Unterhalt der Minderjährigen wurden in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung (das sind die Monate März bis einschließlich August 1995) insgesamt S 30.501,35 hereingebracht. Weiters wurde für die mj. Doris am 3.7.1995 für den erhöhten Unterhaltsbetrag und den Rückstand daraus eine Ergänzungspfändung bewilligt, sodaß eine exekutive Hereinbringung dieses Erhöhungsbetrags frühestens im August 1995 erfolgen konnte.
Das Erstgericht bewilligte - im zweiten Rechtsgang - die Vorschüsse im beantragten Umfang. Von den im Beobachtungszeitraum exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträgen entfielen auf die mj. Doris S 11.586,20, auf den mj. Markus S 9.456,80 und auf die mj. Sigrid S 9.458,29. Doris habe in diesem Zeitraum einen Unterhaltsanspruch von S 11.700,-- (6 x S 1.950,--) gehabt, die beiden anderen Minderjährigen von je S 9.900,-- (je 6 x S 1.650,--). Damit sei der Unterhalt sämtlicher Minderjähriger im Beobachtungszeitraum durch die exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträge nicht voll gedeckt worden.
Das Rekursgericht wies sämtliche Vorschußanträge ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen seien erfüllt, wenn der Unterhaltsbetrag nur für einen Monat nicht voll hereingebracht werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob das Einkommen nicht ausreichend gewesen sei oder der Drittschuldner seine Pflicht nicht erfüllt habe, weil die Führung der Drittschuldnerklage nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Die Exekutionsführung müsse in den Beobachtungszeitraum fallen. Wenn auch die Unterhaltserhöhung für die mj. Doris ab 1.8.1994 ausgesprochen worden sei, habe sie doch wirksam erst im August 1995 exekutiv betrieben werden können. Für den vorliegenden Beobachtungszeitraum bedeute das, daß die mj. Doris in den Monaten März bis Juli 1995 nur S 1.650,-- an Unterhalt exekutiv habe betreiben können. Zahle der Drittschuldner für mehrere Kinder Unterhalt ohne besondere Widmung, dann sei der hereingebrachte Betrag für alle Kinder im Zweifel im Verhältnis des Gesamtunterhalts zu den einzelnen Unterhaltsbeträgen aufzuteilen. Die bis Juli 1995 eingegangenen Unterhaltsbeträge von S 26.132,61 seien zufolge der in diesem Zeitraum gleich hohen betriebenen Unterhaltsforderungen auf die drei Minderjährigen zu gleichen Teilen aufzuteilen, so daß jedem Kind rechnungsmäßig ein Betrag von S 8.710,87 zuzuordnen sei. Das entspreche einer monatlich durchschnittlichen Quote von S 1.742,17. Erst im Monat August 1995 sei die Aufteilung wegen des für die mj. Doris betriebenen höheren Unterhaltsbetrags im Verhältnis 38 % (für Doris) zu je 31 % (für Markus und Sigrid) vorzunehmen. Die Unterhaltsbeträge von insgesamt S 27.600,-- (oder S 29.550,--, wenn man den Erhöhungsbetrag für die mj. Doris bereits im Monat Juli 1995 berücksichtige; richtigerweise wären hier allerdings die Beträge von S 30.000,-- und S 30.300,-- gegenüberzustellen) lägen unter dem tatsächlich hereingebrachten Betrag von S 30.501,35. Dazu komme, daß die hereingebrachten Unterhaltsbeträge vom Beginn des Beobachtungszeitraums an die laufenden Unterhaltsbeträge überstiegen hätten. Rechne man den jeweiligen Überschuß der exekutiv hereingebrachten Beträge jeweils auf den laufenden Unterhalt an, dann ergebe sich bis zum Ende des Beobachtungszeitraums stets die Deckung der laufenden Unterhaltsbeträge. Keine Deckung läge allerdings dann vor, wenn die jeweils in einem Monat wegen der Betreibung von Unterhaltsrückständen erzielten Überschüsse rein rechnungsmäßig nicht auf den laufenden Unterhalt der Folgemonate anzurechnen wären. Aus dem Wortlaut des § 3 Z 2 UVG, daß Vorschüsse zu gewähren seien, wenn eine Exekution auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, und der daran anschließenden Regel, daß dabei hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind, müsse jedoch geschlossen werden, daß die am Beginn eines Beobachtungszeitraumes hereingebrachten Überschüsse auf die nächsten Monate des Beobachtungszeitraums fortzuschreiben und auf den laufenden Unterhalt dieser Monate anzurechnen seien. Sollte das nach Ablauf des vorliegenden Beobachtungszeitraums - etwa aufgrund von Exekutionsschritten weiterer betreibender Gläubiger - anders verlaufen, könne das nur zur Berechtigung eines neuen Vorschußantrages führen, für den dann ein anderer Beobachtungszeitraum maßgebend sei.Das Rekursgericht wies sämtliche Vorschußanträge ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen seien erfüllt, wenn der Unterhaltsbetrag nur für einen Monat nicht voll hereingebracht werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob das Einkommen nicht ausreichend gewesen sei oder der Drittschuldner seine Pflicht nicht erfüllt habe, weil die Führung der Drittschuldnerklage nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Die Exekutionsführung müsse in den Beobachtungszeitraum fallen. Wenn auch die Unterhaltserhöhung für die mj. Doris ab 1.8.1994 ausgesprochen worden sei, habe sie doch wirksam erst im August 1995 exekutiv betrieben werden können. Für den vorliegenden Beobachtungszeitraum bedeute das, daß die mj. Doris in den Monaten März bis Juli 1995 nur S 1.650,-- an Unterhalt exekutiv habe betreiben können. Zahle der Drittschuldner für mehrere Kinder Unterhalt ohne besondere Widmung, dann sei der hereingebrachte Betrag für alle Kinder im Zweifel im Verhältnis des Gesamtunterhalts zu den einzelnen Unterhaltsbeträgen aufzuteilen. Die bis Juli 1995 eingegangenen Unterhaltsbeträge von S 26.132,61 seien zufolge der in diesem Zeitraum gleich hohen betriebenen Unterhaltsforderungen auf die drei Minderjährigen zu gleichen Teilen aufzuteilen, so daß jedem Kind rechnungsmäßig ein Betrag von S 8.710,87 zuzuordnen sei. Das entspreche einer monatlich durchschnittlichen Quote von S 1.742,17. Erst im Monat August 1995 sei die Aufteilung wegen des für die mj. Doris betriebenen höheren Unterhaltsbetrags im Verhältnis 38 % (für Doris) zu je 31 % (für Markus und Sigrid) vorzunehmen. Die Unterhaltsbeträge von insgesamt S 27.600,-- (oder S 29.550,--, wenn man den Erhöhungsbetrag für die mj. Doris bereits im Monat Juli 1995 berücksichtige; richtigerweise wären hier allerdings die Beträge von S 30.000,-- und S 30.300,-- gegenüberzustellen) lägen unter dem tatsächlich hereingebrachten Betrag von S 30.501,35. Dazu komme, daß die hereingebrachten Unterhaltsbeträge vom Beginn des Beobachtungszeitraums an die laufenden Unterhaltsbeträge überstiegen hätten. Rechne man den jeweiligen Überschuß der exekutiv hereingebrachten Beträge jeweils auf den laufenden Unterhalt an, dann ergebe sich bis zum Ende des Beobachtungszeitraums stets die Deckung der laufenden Unterhaltsbeträge. Keine Deckung läge allerdings dann vor, wenn die jeweils in einem Monat wegen der Betreibung von Unterhaltsrückständen erzielten Überschüsse rein rechnungsmäßig nicht auf den laufenden Unterhalt der Folgemonate anzurechnen wären. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, daß Vorschüsse zu gewähren seien, wenn eine Exekution auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, und der daran anschließenden Regel, daß dabei hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind, müsse jedoch geschlossen werden, daß die am Beginn eines Beobachtungszeitraumes hereingebrachten Überschüsse auf die nächsten Monate des Beobachtungszeitraums fortzuschreiben und auf den laufenden Unterhalt dieser Monate anzurechnen seien. Sollte das nach Ablauf des vorliegenden Beobachtungszeitraums - etwa aufgrund von Exekutionsschritten weiterer betreibender Gläubiger - anders verlaufen, könne das nur zur Berechtigung eines neuen Vorschußantrages führen, für den dann ein anderer Beobachtungszeitraum maßgebend sei.
Der dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.