Rechtssatz RS0106023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106023
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Rechtssatz
Hereingebrachte Unterhaltsrückstände sind auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Eine andere Anrechnung hätte zur Folge, daß - entgegen dem Gesetzeswortlaut - hereingebrachte Unterhaltsrückstände nicht auf den laufenden Unterhalt angerechnet würden, sofern die Exekution in einem Teil des Beobachtungszeitraums eine den fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag übersteigenden Erfolg hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106023
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0070OB02306_96K0000_003