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Entscheidung 7 Ob 232/06b×

Entscheidung 7 Ob 232/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob232/06b

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef J*****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 33.250 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Mai 2006, GZ 4 R 69/06p-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung, grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (stRsp; 7 Ob 143/04m mwN), weshalb die Revision nur zulässig wäre, wenn der Sachverhalt - auch bei weitester Auslegung - den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspräche (7 Ob 214/04b mwN), also nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0026555 [T5], RS0087606 [T8]; 7 Ob 143/04m; 7 Ob 214/04b zu allem jüngst: 7 Ob 106/05x).

Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht gesagt werden; die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, hält sich nämlich unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände im Rahmen der zu Paragraph 61, VersVG entwickelten Grundsätze vergleiche etwa RIS-Justiz RS0030318 [T1] = 7 Ob 170/03f mwN [Brand nach Verlassen der Küche während des Schmelzvorganges von Öl]).

Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E82826 7Ob232.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00232.06B.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20061129_OGH0002_0070OB00232_06B0000_000