Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a ZPO) ist die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in klagsstattgebendem Sinn beantragt, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, ZPO) ist die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in klagsstattgebendem Sinn beantragt, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Grobe Fahrlässigkeit iSd zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vgl RIS-Justiz RS0030303). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d ua; RIS-Justiz RS0030318). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v und 7 Ob 14/03i).Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Grobe Fahrlässigkeit iSd zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vergleiche RIS-Justiz RS0030303). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d ua; RIS-Justiz RS0030318). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v und 7 Ob 14/03i).
Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m; 7 Ob 165/02v ua). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m; 7 Ob 165/02v ua).Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m; 7 Ob 165/02v ua). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m; 7 Ob 165/02v ua).
Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht gesagt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe den gegenständlichen Brand grob fahrlässig herbeigeführt, hält sich unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände im Rahmen der zu § 61 VersVG entwickelten, eben dargestellten Grundsätze. Die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 7 Ob 24/92, VersR 1994, 248 und 7 Ob 241/97k sind entgegen der Ansicht der Revisionswerberin mit der vorliegenden Causa durchaus vergleichbar. Hier wie dort hat eine Versicherungsnehmerin heiß und heißer werdendes Öl auf eingeschalteter Herdplatte völlig unbeaufsichtigt gelassen und sodann - weil sie sich durch ganz alltägliche Vorkommnisse ablenken ließ - so lange darauf vergessen, dass es zu einem Zimmerbrand kommen konnte. Dass die Klägerin hier nicht wie in den zitierten Fällen das Haus, sondern nur die Küche verlassen hatte, macht, da auch hier der gefährliche Vorgang des Erhitzens völlig unbeaufsichtigt blieb, keinen wesentlichen Unterschied. In jedem Fall wurde in einer besonders gefahrenträchtigen Situation, die besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers erfordert hätte, diesem Erfordernis in sehr sorgloser Weise nicht entsprochen.Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht gesagt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe den gegenständlichen Brand grob fahrlässig herbeigeführt, hält sich unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände im Rahmen der zu Paragraph 61, VersVG entwickelten, eben dargestellten Grundsätze. Die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 7 Ob 24/92, VersR 1994, 248 und 7 Ob 241/97k sind entgegen der Ansicht der Revisionswerberin mit der vorliegenden Causa durchaus vergleichbar. Hier wie dort hat eine Versicherungsnehmerin heiß und heißer werdendes Öl auf eingeschalteter Herdplatte völlig unbeaufsichtigt gelassen und sodann - weil sie sich durch ganz alltägliche Vorkommnisse ablenken ließ - so lange darauf vergessen, dass es zu einem Zimmerbrand kommen konnte. Dass die Klägerin hier nicht wie in den zitierten Fällen das Haus, sondern nur die Küche verlassen hatte, macht, da auch hier der gefährliche Vorgang des Erhitzens völlig unbeaufsichtigt blieb, keinen wesentlichen Unterschied. In jedem Fall wurde in einer besonders gefahrenträchtigen Situation, die besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers erfordert hätte, diesem Erfordernis in sehr sorgloser Weise nicht entsprochen.
Aus dem von der Klägerin auch in der Revision wiederum betonten Umstand, dass ihr die Selbstentzündungsmöglichkeit von erhitztem Öl nicht bekannt war, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Ist ihr doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dessen ungeachtet vorzuwerfen, dass sie als erfahrene Hausfrau die Gefährlichkeit der Situation erkennen hätte müssen.
Ein tauglicher Zulassungsgrund wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war ihr Rechtsmittel daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Ein tauglicher Zulassungsgrund wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war ihr Rechtsmittel daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.