Rechtssatz RS0030318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030318
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Rechtssatz
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (hier: Verlassen der Wohnung während des Schmelzvorganges von Fett und infolge Vergessens verzögerte Rückkehr).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 24/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 24/92
Veröff: VersR 1994,248
- 7 Ob 33/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 33/93
Veröff: VersRdSch 1994,218
- 7 Ob 170/03f
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 170/03f
Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Küche während des Schmelzvorganges von Öl. (T1)
- 1 Ob 87/04g
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 87/04g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anders hingegen, wenn der Versicherungsnehmer einfach darauf vergessen hat, die Herdplatte bereits eingeschaltet zu haben; keine unvertretbare Rechtsansicht. (T2)
- 7 Ob 93/19f
Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 93/19f
Beisatz: Hier: Verwahrung von Schlüsseln in einem Wertschutzschrank in einem in unmittelbarer Nähe daneben stehenden Rollcontainer (AHB 2007). (T3)
- 7 Ob 179/22g
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 179/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit des VN bei fehlenden Vorhangschlössern an Schubriegeln einer Schaufenstertür nach Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030318
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00024_9200000_001