Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Es mag schon sein, daß das Vergessen einer Gefahrenquelle nicht schlechthin eine derart schwere Pflichtverletzung darstellt, daß es als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist. Das Revisionsgericht erachtet jedoch die eingehende Begründung des angefochtenen Urteils als zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO), wonach jedenfalls im vorliegenden Fall nach den gegebenen Umständen - die hohe Brandgefahr beim Erhitzen von Fett, das Verlassen der Wohnung ohne jede Notwendigkeit (mag es auch nur für kurze Dauer beabsichtigt gewesen sein), die Verzögerung der Rückkehr und das Vergessen auf das am eingeschalteten Elektroherd erhitzte Fett auf Grund eines völlig belanglosen Zwischenfalls, aber auch die Dauer dieses Vergessens, wurde doch die Klägerin erst durch den Brand an das zum Erhitzen auf den Herd gestellte Fett erinnert - das Schadensereignis durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.Es mag schon sein, daß das Vergessen einer Gefahrenquelle nicht schlechthin eine derart schwere Pflichtverletzung darstellt, daß es als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist. Das Revisionsgericht erachtet jedoch die eingehende Begründung des angefochtenen Urteils als zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), wonach jedenfalls im vorliegenden Fall nach den gegebenen Umständen - die hohe Brandgefahr beim Erhitzen von Fett, das Verlassen der Wohnung ohne jede Notwendigkeit (mag es auch nur für kurze Dauer beabsichtigt gewesen sein), die Verzögerung der Rückkehr und das Vergessen auf das am eingeschalteten Elektroherd erhitzte Fett auf Grund eines völlig belanglosen Zwischenfalls, aber auch die Dauer dieses Vergessens, wurde doch die Klägerin erst durch den Brand an das zum Erhitzen auf den Herd gestellte Fett erinnert - das Schadensereignis durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Die Annahme grober Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte, oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz24, 401). Es kommt auf die konkrete Situation an, in der sich der Versicherungsnehmer befand (Prölss/Martin aaO 402). Wie gefährlich das Erhitzen von Fett ist und wie sehr überhitztes Fett eine Brandgefahr in sich birgt, mußte der Klägerin als Hausfrau, die schon früher wiederholt Fett ausgelassen hatte und die zumindest daher wußte, wie kurz der Schmelzvorgang dauert, bekannt sein. War es deshalb bereits kaum zu rechtfertigen, daß die Klägerin ausgerechnet während ihrer die volle Aufmerksamkeit fordernden Tätigkeit die Wohnung verließ, um den Müllsack zu entleeren, hätte sie sich auf keinen Fall dabei durch irgendwelche Umstände, noch dazu vollkommen nebensächlicher Art, aufhalten lassen dürfen; war doch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch eine Verzögerung ihrer Rückkehr geradezu offenkundig. Der entstandene Schaden ist der Klägerin deshalb auch subjektiv besonders schwer vorwerfbar.Die Annahme grober Fahrlässigkeit iSd Paragraph 61, VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte, oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz24, 401). Es kommt auf die konkrete Situation an, in der sich der Versicherungsnehmer befand (Prölss/Martin aaO 402). Wie gefährlich das Erhitzen von Fett ist und wie sehr überhitztes Fett eine Brandgefahr in sich birgt, mußte der Klägerin als Hausfrau, die schon früher wiederholt Fett ausgelassen hatte und die zumindest daher wußte, wie kurz der Schmelzvorgang dauert, bekannt sein. War es deshalb bereits kaum zu rechtfertigen, daß die Klägerin ausgerechnet während ihrer die volle Aufmerksamkeit fordernden Tätigkeit die Wohnung verließ, um den Müllsack zu entleeren, hätte sie sich auf keinen Fall dabei durch irgendwelche Umstände, noch dazu vollkommen nebensächlicher Art, aufhalten lassen dürfen; war doch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch eine Verzögerung ihrer Rückkehr geradezu offenkundig. Der entstandene Schaden ist der Klägerin deshalb auch subjektiv besonders schwer vorwerfbar.
Verfehlt ist der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz ON 3 auf die Entscheidung 7 Ob 23/81 (Verlassen eines Geschäftslokals, ohne ein Fritiergerät auszuschalten). Gegenstand jenes Verfahrens war ein Regreßanspruch nach § 67 VersVG, für den schuldhaftes Verhalten schlechthin ausreicht, sodaß die Frage eines groben Verschuldens nicht zu prüfen war. Der Sachverhalt jener Entscheidung ist im übrigen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; denn allein das unterlassene Ausschalten des Elektroherdes ohne Hinzukommen besonderer Umstände, wie hier das in Gang befindliche Erhitzen von Fett, wäre der Klägerin kaum als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen worden.Verfehlt ist der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz ON 3 auf die Entscheidung 7 Ob 23/81 (Verlassen eines Geschäftslokals, ohne ein Fritiergerät auszuschalten). Gegenstand jenes Verfahrens war ein Regreßanspruch nach Paragraph 67, VersVG, für den schuldhaftes Verhalten schlechthin ausreicht, sodaß die Frage eines groben Verschuldens nicht zu prüfen war. Der Sachverhalt jener Entscheidung ist im übrigen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; denn allein das unterlassene Ausschalten des Elektroherdes ohne Hinzukommen besonderer Umstände, wie hier das in Gang befindliche Erhitzen von Fett, wäre der Klägerin kaum als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen worden.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.