Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Die eingangs zitierten Versicherungsbedingungen wurden von den Vorinstanzen zwar nicht festgestellt, jedoch der Entscheidung zugrundegelegt; beide Parteien gehen von der Anwendbarkeit dieser Versicherungsbedingungen aus. Da feststeht, daß der Kläger der Obliegenheit, die Wasserleitungsanlage zu entleeren, nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob die regelmäßige Kontrolle einer nicht bewohnten Wohnung und damit auf die Kontrolle, ob die Wasserleitungsanlagen auch entleert geblieben sind, eine zusätzliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellt, die er im vorliegenden Fall verletzt hätte. Eine Rechtsprechung zur vorliegenden Fallkonstellation fehlt. Der Entscheidung 7 Ob 4/84 (= VersR 1985, 556) lag die Versicherungsbedingung zugrunde, nach der bei einem unbewohnten und unbeaufsichtigten Gebäude während der Versicherungsmonate die Wasserleitungsanlage abzusperren "und entleert zu halten" war. Diese Entscheidung kann auch deshalb nicht für den vorliegenden Fall herangezogen werden, weil ihr zwar ein unbewohntes Haus zugrundelag, vom Versicherungsnehmer aber nicht eine Entleerung der Wasserleitungsanlage vorgenommen, sondern die durchgehende Beheizung einer Kontrollperson, die zwei- bis dreimal pro Woche das Haus beaufsichtigen sollte, überlassen worden war. Auch die deutschen Versicherungsbedingungen (AWB 1987, VHB 1984 und VGB 1988) sind mit den vorliegend vereinbarten Versicherungsbedingungen im strittigen Punkt nicht vergleichbar, weil sie neben dem Absperren und Entleeren der Wasserleitungsanlage auch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers vorsehen, die Anlage entleert zu halten. Eine ständige Kontrollpflicht des Versicherungsnehmers wird für die als Alternative zur vorliegenden strittigen Obliegenheit vorgesehene ausreichende Beheizung hervorgehoben (vgl. Martin SVR3 M I Rz 70 ff). In der deutschen Rechtsprechung zu den AWB 1968 war früher fraglich, ob die Obliegenheit des Entleerens auch als Vorsorge gegen Böswilligkeit Dritter gedacht war, doch bildete sich als herrschende Ansicht heraus, daß sie nur der Frostvorsorge zu dienen hat (vgl. Martin aaO Rz 80 f). Die AWB 1987 verlangen für nicht benützte Gebäude und Gebäudeteile sogar das Entleeren usw. der Anlage auch außerhalb der kalten Jahreszeit oder eine "genügend häufige" Kontrolle der nicht benützten Gebäude, was aber in der Lehre auf Kritik stieß (vgl. Martin aaO Rz 86). Den zu diesen Bedingungen ergangenen deutschen Entscheidungen lagen aber jeweils Fälle zugrunde, in denen der Versicherungsnehmer die Wasserleitungsanlage nicht entleert hatte, sondern sich für die durchgehende Beheizung und deren Kontrolle durch eine Kontrollperson entschieden hatte. All diese Fälle sind daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die österreichischen AWB 1986 sehen keine den deutschen AWB 1987 und VGB 1988 entsprechende Kontrollpflicht "für nicht genutzte Gebäude" (darunter sind unter Umständen auch nicht genutzte Gebäudeteile, die eine selbständige Entleerung der Wasserleitungsanlagen erlauben, zu verstehen) vor. Für den Kläger bestand sohin weder eine vertraglich vereinbarte noch eine gesetzlich gebotene Verpflichtung zur Kontrolle der Wasserleitungsanlagen. Noch weniger läßt sich Art.6 Abs.2 der AWB 1986 als ein an den Versicherungsnehmer gerichtetes Gebot im Sinne einer Vorsorge zur Abwendung von Schäden, die durch unbefugte, möglicherweise auch böswillige Eindringlinge verursacht werden, interpretieren. Die ihn treffende Obliegenheit, die Wasserleitungsanlage zu entleeren, hat der klagende Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall befolgt. Nach den gegebenen Umständen kann aber dem Kläger auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Dabei muß die Schadenswahrscheinlichkeit so groß sein, daß es bei Anwendung eines objektiven Maßstabes ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das geübte zu setzen, das Verhalten des Schädigers muß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (vgl. Prölss-Martin VVG25, 126 ff, 466 ff sowie Reischauer in Rummel ABGB2 § 1324 Rz 3). Nachdem zur Mansardenwohnung und damit zum Wasserabsperrventil nur ein beschränkter und keineswegs vertrauensunwürdiger Personenkreis (selbstbestellte Handwerker und die Mieter des Hauses) Zutritt hatte, lag für den Kläger kein Grund für die eher unwahrscheinliche Annahme vor, daß eine dieser Personen das Wasserabsperrventil mutwillig öffnet und die Wasserleitungsanlagen anschließend nicht mehr entleert. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist daher rechtlich verfehlt.Die eingangs zitierten Versicherungsbedingungen wurden von den Vorinstanzen zwar nicht festgestellt, jedoch der Entscheidung zugrundegelegt; beide Parteien gehen von der Anwendbarkeit dieser Versicherungsbedingungen aus. Da feststeht, daß der Kläger der Obliegenheit, die Wasserleitungsanlage zu entleeren, nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob die regelmäßige Kontrolle einer nicht bewohnten Wohnung und damit auf die Kontrolle, ob die Wasserleitungsanlagen auch entleert geblieben sind, eine zusätzliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellt, die er im vorliegenden Fall verletzt hätte. Eine Rechtsprechung zur vorliegenden Fallkonstellation fehlt. Der Entscheidung 7 Ob 4/84 (= VersR 1985, 556) lag die Versicherungsbedingung zugrunde, nach der bei einem unbewohnten und unbeaufsichtigten Gebäude während der Versicherungsmonate die Wasserleitungsanlage abzusperren "und entleert zu halten" war. Diese Entscheidung kann auch deshalb nicht für den vorliegenden Fall herangezogen werden, weil ihr zwar ein unbewohntes Haus zugrundelag, vom Versicherungsnehmer aber nicht eine Entleerung der Wasserleitungsanlage vorgenommen, sondern die durchgehende Beheizung einer Kontrollperson, die zwei- bis dreimal pro Woche das Haus beaufsichtigen sollte, überlassen worden war. Auch die deutschen Versicherungsbedingungen (AWB 1987, VHB 1984 und VGB 1988) sind mit den vorliegend vereinbarten Versicherungsbedingungen im strittigen Punkt nicht vergleichbar, weil sie neben dem Absperren und Entleeren der Wasserleitungsanlage auch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers vorsehen, die Anlage entleert zu halten. Eine ständige Kontrollpflicht des Versicherungsnehmers wird für die als Alternative zur vorliegenden strittigen Obliegenheit vorgesehene ausreichende Beheizung hervorgehoben vergleiche Martin SVR3 M römisch eins Rz 70 ff). In der deutschen Rechtsprechung zu den AWB 1968 war früher fraglich, ob die Obliegenheit des Entleerens auch als Vorsorge gegen Böswilligkeit Dritter gedacht war, doch bildete sich als herrschende Ansicht heraus, daß sie nur der Frostvorsorge zu dienen hat vergleiche Martin aaO Rz 80 f). Die AWB 1987 verlangen für nicht benützte Gebäude und Gebäudeteile sogar das Entleeren usw. der Anlage auch außerhalb der kalten Jahreszeit oder eine "genügend häufige" Kontrolle der nicht benützten Gebäude, was aber in der Lehre auf Kritik stieß vergleiche Martin aaO Rz 86). Den zu diesen Bedingungen ergangenen deutschen Entscheidungen lagen aber jeweils Fälle zugrunde, in denen der Versicherungsnehmer die Wasserleitungsanlage nicht entleert hatte, sondern sich für die durchgehende Beheizung und deren Kontrolle durch eine Kontrollperson entschieden hatte. All diese Fälle sind daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die österreichischen AWB 1986 sehen keine den deutschen AWB 1987 und VGB 1988 entsprechende Kontrollpflicht "für nicht genutzte Gebäude" (darunter sind unter Umständen auch nicht genutzte Gebäudeteile, die eine selbständige Entleerung der Wasserleitungsanlagen erlauben, zu verstehen) vor. Für den Kläger bestand sohin weder eine vertraglich vereinbarte noch eine gesetzlich gebotene Verpflichtung zur Kontrolle der Wasserleitungsanlagen. Noch weniger läßt sich Artikel 6, Absatz 2, der AWB 1986 als ein an den Versicherungsnehmer gerichtetes Gebot im Sinne einer Vorsorge zur Abwendung von Schäden, die durch unbefugte, möglicherweise auch böswillige Eindringlinge verursacht werden, interpretieren. Die ihn treffende Obliegenheit, die Wasserleitungsanlage zu entleeren, hat der klagende Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall befolgt. Nach den gegebenen Umständen kann aber dem Kläger auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Dabei muß die Schadenswahrscheinlichkeit so groß sein, daß es bei Anwendung eines objektiven Maßstabes ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das geübte zu setzen, das Verhalten des Schädigers muß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein vergleiche Prölss-Martin VVG25, 126 ff, 466 ff sowie Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1324, Rz 3). Nachdem zur Mansardenwohnung und damit zum Wasserabsperrventil nur ein beschränkter und keineswegs vertrauensunwürdiger Personenkreis (selbstbestellte Handwerker und die Mieter des Hauses) Zutritt hatte, lag für den Kläger kein Grund für die eher unwahrscheinliche Annahme vor, daß eine dieser Personen das Wasserabsperrventil mutwillig öffnet und die Wasserleitungsanlagen anschließend nicht mehr entleert. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist daher rechtlich verfehlt.
Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.