Die dagegen von den Klägern erhobene außerordentliche Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil Feststellungen über den wahren Wert des Kaufgegenstandes fehlen; sie ist auch im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 22/106 uva). Die im Zusammenhang damit relevierte Frage, ob der am 21.1.1994 zwischen den Klägern, vertreten durch Dr.Josef U***** und der Gemeinde F***** geschlossene Kaufvertrag für einen Abschluß des hier angefochtenen Kaufvertrages bindende Wirkungen hatte, kann aber aus rechtlichen Gründen verneint werden.
§ 14 Salzburger RaumordnungsG 1992, LGBl 1992/98 (SzbgROG), sieht privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Entwicklungsziele vor. Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung ist jede Gemeinde verpflichtet, privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge für Wohnungen und Betriebsflächen, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf zu treffen; im Sinne des Abs 1 können von der Gemeinde insbesondere Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen des Bebauungsplanes abgeschlossen werden; der Abschluß solcher Vereinbarungen hat im besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für den geförderten Wohnbau im Ausmaß bis zur Hälfte der von den Planungsmaßnahmen betroffenen Grundflächen sicherzustellen; auf Angebot des Grundeigentümers kann dieses Ausmaß auch überschritten werden; dabei ist der nachweisbare Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten, für Wohnzwecke auch der unmittelbaren Nachkommen des Eigentümers, innerhalb des Planungszeitraumes von zehn Jahren zu beachten. Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen auf die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, daß eine Weitergabe der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt (Abs 2). Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20.9.1993, mit der Richtlinien für Vereinbarungen nach § 14 Abs 2 SzbgROG erlassen wurden, LGBl 1993/125 (Richtlinien V), sieht im § 2 Abs 1 vor, daß die Erlassung oder Abänderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen - in bestimmten Fällen verpflichtend - vom Abschluß von privatrechtlichen Vereinbarungen abhängig gemacht werden soll. Die Neuausweisung von Bauland soll gemäß § 2 Abs 2 RichtlinienV nur vorgenommen werden, wenn mit den Eigentümern der dafür vorgesehenen Grundflächen - ausgenommen bei Neuausweisung verhältnismäßig kleiner Flächen - Vereinbarungen abgeschlossen sind. Diese Vereinbarungen haben gemäß § 3 RichtlinienV die Verwendung der von ihnen erfaßten Grundflächen zur Verwirklichung eines im räumlichen Entwicklungskonzept im Sinne eines beabsichtigten Entwicklungszieles innerhalb angemessener Frist nach dem Inkrafttreten der dafür erforderlichen Widmung im Flächenwidmungsplan und der Festlegung der erforderlichen Bebauungsgrundlagen im Bebauungsplan festzulegen und sicherzustellen. Gemäß § 6 Abs 2 RichtlinienV sollen in derartige Vereinbarungen ua auch Bestimmungen betreffend den Preis der zur Verfügung zu stellenden Grundflächen, insbesondere wenn diese Grundflächen für den geförderten Wohnbau zu verwenden sind, aufgenommen werden; Unterschiede in den Vereinbarungen, die mit verschiedenen in Betracht kommenden Eigentümern von der Gemeinde abgeschlossen werden, dürfen ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen haben (§ 6 Abs 3 RichtlinienV).Paragraph 14, Salzburger RaumordnungsG 1992, LGBl 1992/98 (SzbgROG), sieht privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Entwicklungsziele vor. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung ist jede Gemeinde verpflichtet, privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge für Wohnungen und Betriebsflächen, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf zu treffen; im Sinne des Absatz eins, können von der Gemeinde insbesondere Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen des Bebauungsplanes abgeschlossen werden; der Abschluß solcher Vereinbarungen hat im besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für den geförderten Wohnbau im Ausmaß bis zur Hälfte der von den Planungsmaßnahmen betroffenen Grundflächen sicherzustellen; auf Angebot des Grundeigentümers kann dieses Ausmaß auch überschritten werden; dabei ist der nachweisbare Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten, für Wohnzwecke auch der unmittelbaren Nachkommen des Eigentümers, innerhalb des Planungszeitraumes von zehn Jahren zu beachten. Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen auf die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, daß eine Weitergabe der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt (Absatz 2,). Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20.9.1993, mit der Richtlinien für Vereinbarungen nach Paragraph 14, Absatz 2, SzbgROG erlassen wurden, LGBl 1993/125 (Richtlinien römisch fünf), sieht im Paragraph 2, Absatz eins, vor, daß die Erlassung oder Abänderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen - in bestimmten Fällen verpflichtend - vom Abschluß von privatrechtlichen Vereinbarungen abhängig gemacht werden soll. Die Neuausweisung von Bauland soll gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RichtlinienV nur vorgenommen werden, wenn mit den Eigentümern der dafür vorgesehenen Grundflächen - ausgenommen bei Neuausweisung verhältnismäßig kleiner Flächen - Vereinbarungen abgeschlossen sind. Diese Vereinbarungen haben gemäß Paragraph 3, RichtlinienV die Verwendung der von ihnen erfaßten Grundflächen zur Verwirklichung eines im räumlichen Entwicklungskonzept im Sinne eines beabsichtigten Entwicklungszieles innerhalb angemessener Frist nach dem Inkrafttreten der dafür erforderlichen Widmung im Flächenwidmungsplan und der Festlegung der erforderlichen Bebauungsgrundlagen im Bebauungsplan festzulegen und sicherzustellen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RichtlinienV sollen in derartige Vereinbarungen ua auch Bestimmungen betreffend den Preis der zur Verfügung zu stellenden Grundflächen, insbesondere wenn diese Grundflächen für den geförderten Wohnbau zu verwenden sind, aufgenommen werden; Unterschiede in den Vereinbarungen, die mit verschiedenen in Betracht kommenden Eigentümern von der Gemeinde abgeschlossen werden, dürfen ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen haben (Paragraph 6, Absatz 3, RichtlinienV).
Durch Bestimmungen wie § 14 SzbgROG soll die aktive Bodenpolitik der Gemeinde durch privatwirtschaftliche Maßnahmen verwirklicht werden (Scherm, Die Vertragsraumordnung nach § 14 Abs 2 SzbgROG 63). Der Gesetzgeber sah sich dazu veranlaßt, weil die Verknappung auf dem Grundstücksmarkt ausschließlich auf dem Horten von Grundstücken durch die Grundeigentümer beruht. Bisher konnte die Gemeinde Bauland nur ausweisen. Zwangsmaßnahmen, Grundstücke dieser Widmung zuzuführen, sieht das öffentliche Recht nicht vor. Ein Zwang zum Vertragsabschluß besteht allerdings nicht. Die Grundeigentümer werden aber motiviert, derartige Verträge abzuschließen, weil sie sonst nicht in den Genuß der wertsteigernden Baulandwidmung kommen (Scherm aaO 81). Das Salzburger ROG enthält zur Preisbildung bei Baulandgrundstücken nichts; auch die RichtlinienV legt nur fest, daß in derartigen Verträgen der Preis der für den geförderten Wohnbau zur Verfügung zu stellenden Grundflächen enthalten sein muß (Scherm aaO 131). Durch die von den Gemeinden mit den Grundeigentümern geschlossenen Verträge wird jedoch das bisherige Verhältnis der Marktkräfte beseitigt, wodurch eine neue Marktrealität geschaffen wird (Scherm aaO 129).Durch Bestimmungen wie Paragraph 14, SzbgROG soll die aktive Bodenpolitik der Gemeinde durch privatwirtschaftliche Maßnahmen verwirklicht werden (Scherm, Die Vertragsraumordnung nach Paragraph 14, Absatz 2, SzbgROG 63). Der Gesetzgeber sah sich dazu veranlaßt, weil die Verknappung auf dem Grundstücksmarkt ausschließlich auf dem Horten von Grundstücken durch die Grundeigentümer beruht. Bisher konnte die Gemeinde Bauland nur ausweisen. Zwangsmaßnahmen, Grundstücke dieser Widmung zuzuführen, sieht das öffentliche Recht nicht vor. Ein Zwang zum Vertragsabschluß besteht allerdings nicht. Die Grundeigentümer werden aber motiviert, derartige Verträge abzuschließen, weil sie sonst nicht in den Genuß der wertsteigernden Baulandwidmung kommen (Scherm aaO 81). Das Salzburger ROG enthält zur Preisbildung bei Baulandgrundstücken nichts; auch die RichtlinienV legt nur fest, daß in derartigen Verträgen der Preis der für den geförderten Wohnbau zur Verfügung zu stellenden Grundflächen enthalten sein muß (Scherm aaO 131). Durch die von den Gemeinden mit den Grundeigentümern geschlossenen Verträge wird jedoch das bisherige Verhältnis der Marktkräfte beseitigt, wodurch eine neue Marktrealität geschaffen wird (Scherm aaO 129).
Mit "angemessenen Preisen", welche der Grundstückseigentümer beim Verkauf zugunsten des geförderten Wohnbaus erhalten soll, ist nach 118 BlgSbgLT 4.Sess. 10.GP, 76 nicht der ortsübliche Verkehrswert für ausgewiesenes Bauland oder Grünland angesprochen: Weder der eine noch der andere würde nach den Motiven den Schwebezustand, in dem sich die Frage der weiteren Nutzbarkeit des Grundstücks befinde, berücksichtigen. So könne, solange keine Baulandwidmung erfolge, nicht von Preisen ausgegangen werden, um die ausgewiesenes Bauland gehandelt werde, andererseits würde auch ein reiner Grünlandpreis dem Wert des für eine Baulandwidmung in Betracht gezogenen Grundstückes nicht gerecht werden. Eine derartige Wertfestlegung liegt aber nicht in der Kompetenz des Landes, der Salzburger Landesgesetzgeber hat sie auch nicht in § 14 ROG und in der RichtlinienV zum Ausdruck gebracht. Privatwirtschaftliche Vereinbarungen im Sinne von Raumordnungsvorschriften unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Werte oder ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung können zur Aufhebung des Vertrages gemäß § 879 ABGB oder § 934 ABGB führen. Nach der zutreffenden Ansicht Binders (Zivilrechtliche Aspekte der Vertragsraumordnung unter besonderer Berücksichtigung der Salzburger Situation, ZfV 1995, 609 ff [616]) kann - unabhängig vom Verkauf vor oder erst nach einer solchen Widmung - nur der Baugrundwert zur Beurteilungsgrundlage für die laesio enormis erhoben werden, erwirbt doch die Gemeinde ein zu Bauland erklärtes Grundstück und kann dieses auf dem Realitätenmarkt entsprechend weiterverwerten. In Verträgen mit Gemeinden sind dabei aber auch Naturalleistungen der Gemeinde wie die Aufschließung zu berücksichtigen; auch die Orientierung an den Richtpreisen für die Wohnbauförderung ist so lange nicht als Verstoß gegen zivilrechtliche Preisbestimmungsgrundsätze zu beurteilen, als auf dieser Grundlage tatsächlich am freien Realitätenmarkt Transaktionen stattfinden. Erklärt sich die Gemeinde bloß zur Zahlung des Grünlandpreises bereit oder verlangt sie sogar unentgeltliche Grundabtretung, kann die Gute - Sittenklausel verletzt sein (Binder aaO 615 f).Mit "angemessenen Preisen", welche der Grundstückseigentümer beim Verkauf zugunsten des geförderten Wohnbaus erhalten soll, ist nach 118 BlgSbgLT 4.Sess. 10.GP, 76 nicht der ortsübliche Verkehrswert für ausgewiesenes Bauland oder Grünland angesprochen: Weder der eine noch der andere würde nach den Motiven den Schwebezustand, in dem sich die Frage der weiteren Nutzbarkeit des Grundstücks befinde, berücksichtigen. So könne, solange keine Baulandwidmung erfolge, nicht von Preisen ausgegangen werden, um die ausgewiesenes Bauland gehandelt werde, andererseits würde auch ein reiner Grünlandpreis dem Wert des für eine Baulandwidmung in Betracht gezogenen Grundstückes nicht gerecht werden. Eine derartige Wertfestlegung liegt aber nicht in der Kompetenz des Landes, der Salzburger Landesgesetzgeber hat sie auch nicht in Paragraph 14, ROG und in der RichtlinienV zum Ausdruck gebracht. Privatwirtschaftliche Vereinbarungen im Sinne von Raumordnungsvorschriften unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Werte oder ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung können zur Aufhebung des Vertrages gemäß Paragraph 879, ABGB oder Paragraph 934, ABGB führen. Nach der zutreffenden Ansicht Binders (Zivilrechtliche Aspekte der Vertragsraumordnung unter besonderer Berücksichtigung der Salzburger Situation, ZfV 1995, 609 ff [616]) kann - unabhängig vom Verkauf vor oder erst nach einer solchen Widmung - nur der Baugrundwert zur Beurteilungsgrundlage für die laesio enormis erhoben werden, erwirbt doch die Gemeinde ein zu Bauland erklärtes Grundstück und kann dieses auf dem Realitätenmarkt entsprechend weiterverwerten. In Verträgen mit Gemeinden sind dabei aber auch Naturalleistungen der Gemeinde wie die Aufschließung zu berücksichtigen; auch die Orientierung an den Richtpreisen für die Wohnbauförderung ist so lange nicht als Verstoß gegen zivilrechtliche Preisbestimmungsgrundsätze zu beurteilen, als auf dieser Grundlage tatsächlich am freien Realitätenmarkt Transaktionen stattfinden. Erklärt sich die Gemeinde bloß zur Zahlung des Grünlandpreises bereit oder verlangt sie sogar unentgeltliche Grundabtretung, kann die Gute - Sittenklausel verletzt sein (Binder aaO 615 f).
Im vorliegenden Fall ist sowohl der Vertrag zwischen den Klägern und der Gemeinde F***** vom 21.1.1994 als auch der zwischen den Streitteilen im Juli 1994 geschlossene Vertrag nach der rechtswirksamen Widmung der davon betroffenen Liegenschaftsteile in erweitertes Bauland abgeschlossen worden. Schon deshalb kann als Grundlage für die Beurteilung kein anderer Preis als der Marktwert für vergleichbares Bauland zur Errichtung sozialen Wohnbaus herangezogen werden. Die vorstehenden Ausführungen können dabei unabhängig davon berücksichtigt werden, daß zwischen den Klägern und der Gemeinde keine privatrechtlichen Verträge zur Erzielung von raumordnungspolitischen Entwicklungszielen geschlossen wurden, weil bei der Ermittlung des gemeinen Werts im Sinne des § 934 ABGB auch berücksichtigt werden muß, daß die verkaufte Liegenschaft für Zwecke des sozialen Wohnbaus vorgesehen ist. Daß sie unter diesem Aspekt durch die vorliegende Preisvereinbarung verkürzt wurden, haben die Kläger ausreichend behauptet. Das Fehlen von Feststellungen über diesen Vergleichspreis muß daher zur Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen.Im vorliegenden Fall ist sowohl der Vertrag zwischen den Klägern und der Gemeinde F***** vom 21.1.1994 als auch der zwischen den Streitteilen im Juli 1994 geschlossene Vertrag nach der rechtswirksamen Widmung der davon betroffenen Liegenschaftsteile in erweitertes Bauland abgeschlossen worden. Schon deshalb kann als Grundlage für die Beurteilung kein anderer Preis als der Marktwert für vergleichbares Bauland zur Errichtung sozialen Wohnbaus herangezogen werden. Die vorstehenden Ausführungen können dabei unabhängig davon berücksichtigt werden, daß zwischen den Klägern und der Gemeinde keine privatrechtlichen Verträge zur Erzielung von raumordnungspolitischen Entwicklungszielen geschlossen wurden, weil bei der Ermittlung des gemeinen Werts im Sinne des Paragraph 934, ABGB auch berücksichtigt werden muß, daß die verkaufte Liegenschaft für Zwecke des sozialen Wohnbaus vorgesehen ist. Daß sie unter diesem Aspekt durch die vorliegende Preisvereinbarung verkürzt wurden, haben die Kläger ausreichend behauptet. Das Fehlen von Feststellungen über diesen Vergleichspreis muß daher zur Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen.
Die Revision beschränkt sich auf den Rechtsgrund des § 934 ABGB. Weitere Ausführungen sind somit entbehrlich.Die Revision beschränkt sich auf den Rechtsgrund des Paragraph 934, ABGB. Weitere Ausführungen sind somit entbehrlich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.