Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gegenstand des Rekursverfahrens ist hier nur die Frage, ob im Hinblick auf die richterliche Aufklärungspflicht nach § 182 ZPO und auf das erstmals vom Berufungsgericht aufgezeigte Darlegungserfordernis zum Transportweg der Beklagten Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben ist, obwohl ihr die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 12/05p bekannt ist.Gegenstand des Rekursverfahrens ist hier nur die Frage, ob im Hinblick auf die richterliche Aufklärungspflicht nach Paragraph 182, ZPO und auf das erstmals vom Berufungsgericht aufgezeigte Darlegungserfordernis zum Transportweg der Beklagten Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben ist, obwohl ihr die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 12/05p bekannt ist.
Der Richter hat nach § 182 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Er hat mit den Parteien ihr Sach- und Rechtsvorbringen zu erörtern (§ 182a ZPO). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung oder Anleitung einer Partei geben kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0114544). Ob und inwieweit eine Partei durch ihre Antwort auf eine gemäß § 184 Abs 1 ZPO gestellte Frage ihre konkrete Aufklärungspflicht (9 Ob 12/05p) in einem Verfahren verkennt und eine Erörterung nötig ist, ist von der jeweiligen Konstellation des jeweiligen Verfahrens abhängig. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Die Ansicht, dass nicht allein wegen der Parteistellung in einem vorangehenden Verfahren die Erörterungspflicht unabhängig von den Besonderheiten des neuen Verfahrens entfällt, ist nicht zu beanstanden. Wie ein Vorbringen aufzufassen ist, ist ebenfalls grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall zunächst mit der Beklagten konkret die Darlegungspflicht zum Transportweg selbst zu erörtern sei und dass dann der Klägerin noch Gelegenheit zu geben sei, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, hält es sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur.Der Richter hat nach Paragraph 182, ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Er hat mit den Parteien ihr Sach- und Rechtsvorbringen zu erörtern (Paragraph 182 a, ZPO). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung oder Anleitung einer Partei geben kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0114544). Ob und inwieweit eine Partei durch ihre Antwort auf eine gemäß Paragraph 184, Absatz eins, ZPO gestellte Frage ihre konkrete Aufklärungspflicht (9 Ob 12/05p) in einem Verfahren verkennt und eine Erörterung nötig ist, ist von der jeweiligen Konstellation des jeweiligen Verfahrens abhängig. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Die Ansicht, dass nicht allein wegen der Parteistellung in einem vorangehenden Verfahren die Erörterungspflicht unabhängig von den Besonderheiten des neuen Verfahrens entfällt, ist nicht zu beanstanden. Wie ein Vorbringen aufzufassen ist, ist ebenfalls grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall zunächst mit der Beklagten konkret die Darlegungspflicht zum Transportweg selbst zu erörtern sei und dass dann der Klägerin noch Gelegenheit zu geben sei, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, hält es sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht zur Entscheidung vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin.