Begründung:
Die mj. Celine C*****-S*****, geboren am ***** in Limburg/Lahn, Deutschland, ist das uneheliche Kind der deutschen Staatsbürgerin Andrea Marlis S***** und des französischen Staatsbürgers Jacques Philippe C*****. Sie besitzt die französische (deutsche Doppel-)Staatsbürgerschaft. Als die Minderjährige wenige Monate alt war, zog sie mit ihrer Mutter nach K*****; die beiden lebten bei Jacques Philippe C*****. Die Minderjährige wuchs zweisprachig auf und sprach im Zeitpunkt ihres Eintrittes in den Kindergarten - mit vier Jahren - vorwiegend und perfekt französisch. Am 9.Juli 1993 verließ die Mutter mit dem Kind K*****; beide wohnen seither in M*****.
Mit seinem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil vom 9.Februar 1994, Urkundenrolle 1248/93 (Protokoll-Nr.37) entschied das Tribunal de Grande Instance B***** über Antrag des Jacques Philippe C***** wie folgt:
"Das Gericht erklärt sich zuständig für die Rechtsprechung in dieser Sache.
Die elterliche Sorge für die minderjährige Celine C*****, geb. am *****, wird gemeinsam vom Vater und von der Mutter ausgeübt.
Die Wohnung des Kindes wird bei seiner Mutter Andrea S***** festgelegt.
Jacques C***** erhält ein Besuchs- und Beherbergungsrecht für alle Schulferien von mehr als zehn Tagen Dauer, wobei es der Mutter obliegt, ihm den Ferienkalender an jedem Schuljahresanfang mitzuteilen.
Die Fahrtkosten des Kindes in Verbindung mit dem Besuchs- und Beherbergungsrecht sind je zur Hälfte von beiden Elternteilen zu tragen.
Jacques C***** hat zum Unterhalt seiner Tochter beizutragen, laut Verpflichtungserklärung bei der Anerkennung seiner Tochter am 21.Juli 1987.
Eine Untersuchung durch die Sozialbehörde findet nicht statt.
Die Gerichtskosten sind von Herrn Jacques C***** zu tragen."
Andrea Marlis S***** erhielt die Ladung zu der dem oben genannten Urteil vorausgehenden Verhandlung vom 12.Jänner 1994 und nahm mit Schreiben vom 25.Oktober 1993 zu den das Verfahren einleitenden Anträgen des Vaters Stellung.
Infolge Berufung der Mutter gegen das Urteil des Tribunal de Grande Instance B***** vom 9.Februar 1994 bestätigte der Cour d' Appel B*****, Zivilkammer, mit vollstreckbarem Urteil vom 12.Oktober 1995, Urteil Nr.713 (R.G. 00000479/94 93/1248) nach mündlicher Verhandlung am 28.September 1995, anläßlich welcher die Mutter durch die Gemeinschaftskanzlei SCP R*****-B*****, "Sachwalter beim Gericht", vertreten war, diese Entscheidung. In den Entscheidungsgründen heißt es ua: "... ergibt sich, daß Herr C***** über eine gut gepflegte Wohnung verfügt, wo für das Kind ein Zimmer eingerichtet wurde, und daß der Vater ganz und gar in der Lage ist, das Kind bei sich aufzunehmen, dies umsomehr, als er mit Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Die Flugverbindungen ermöglichen es der 8-jährigen C*****, ohne Begleitung eines Erwachsenen zum Wohnort ihres Vaters anzureisen und zwar unter recht annehmbaren Bedingungen, sodaß die Entfernung der elterlichen Wohnungen kein Hindernis für die Ausübung des Beherbergungsrechtes durch den Vater darstellen kann ...".
Im Frühjahr 1994 bestand bei der Minderjährigen eine spezifische, emotionale Störung im Kindesalter (reaktive depressive Verstimmung) sowie Trennungsproblematik. Sie besuchte im Schuljahr 1994/95 die erste Klasse Volksschule in O***** und hatte im Halbjahreszeugnis die Durchschnittsnote 2 bis 3. Damals ließ sich eine Stabilisierung im emotionalen und seelischen Bereich erwarten, dies bei Beibehaltung der damaligen Situation. Im Jahre 1994 war die vom Vater beantragte, im folgenden wiedergegebene Besuchsregelung des Tribunal de Grande Instance B***** dem Kind wegen der zurückzulegenden Reisen unzumutbar. Seit der Abreise aus K***** gab es zwischen Vater und Tochter schriftlichen und fernmündlichen (einmal wöchentlich bis einmal monatlich) Kontakt. Erinnerungen an K***** blockt die Minderjährige deutlich ab. Ihre derzeitigen Französischkenntnisse sind dürftig, sie verschließt sich der französischen Sprache gegenüber weitgehend. Die Minderjährige möchte ihren Vater besser verstehen, will aber keineswegs nach K***** fahren, ihr Vater soll nach Österreich kommen. Falls ihre Mutter dorthin fährt, käme sie nur auf deren Wunsch hin mit. Andrea Marlis S***** begrüßt an sich das zweisprachige Aufwachsen ihrer Tochter. Sie fürchtet, der Vater könnte das Kind in K***** behalten. Sie ist der Auffassung, daß der Vater seine Tochter nach vorheriger Absprache jederzeit bei der mütterlichen Großmutter in Österreich besuchen könne und solle. Die Mutter fühlt sich vom Vater bedroht und belästigt.
Der Vater strebt erkennbar die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes, BGBl 321/1985 (kurz: Europ. Sorgerechtsübereinkommen). lt. dem Urteil des Tribunal de Grande Instance B***** vom 9.Februar 1994 an, soweit es die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für die mj. Celine C*****-S***** durch Vater und Mutter feststellte und dem Vater ein Besuchs- und Beherbergungsrecht einräumte.Der Vater strebt erkennbar die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes, Bundesgesetzblatt 321 aus 1985, (kurz: Europ. Sorgerechtsübereinkommen). lt. dem Urteil des Tribunal de Grande Instance B***** vom 9.Februar 1994 an, soweit es die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für die mj. Celine C*****-S***** durch Vater und Mutter feststellte und dem Vater ein Besuchs- und Beherbergungsrecht einräumte.
Die Mutter sprach sich - anläßlich der im Auftrag des Erstgerichtes vom Jugendamt durchgeführten Erhebungen - gegen diesen Antrag aus. Sie könne sich derzeit unter keinen Umständen vorstellen, das Kind nach K***** zu schicken. Der Vater sei nicht glaub- und vertrauenswürdig, er gebe zB sein Einkommen einmal mit S 1.300,--, einmal mit ca. S 80.000,-- (Überschuß) an, habe anläßlich des Gerichtsverfahrens in K***** seine Verhältnisse gut präsentiert, ihr in einem Brief aber andererseits mitgeteilt, sein Haus sei in einem ekelhaften Zustand.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit der französischen Entscheidung, soweit sie die Ausübung der gemeinsamen Sorge für die mj. Celine durch Vater und Mutter betrifft, ab (Punkt 1.), "anerkannte" sie aber, soweit darin eine Regelung über das Recht auf persönlichen Verkehr des Kindesvaters mit seiner Tochter getroffen wird, in ihrem Punkt 2. mit der "Maßgabe", daß der Vater sein Besuchsrecht nur am jeweiligen Wohnsitz des Kindes ausüben darf, und zwar während der österreichischen Schulferien, sofern diese mehr als 10 Tage andauern, unter Anordung weiterer Details. Die französische Entscheidung sei schon im Hinblick auf Artikel 9 Abs 1 lit b sublit ii des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens abzulehnen. Darüber hinaus könne das dem Vater eingeräumte Besuchsrecht nicht im vollen Umfang anerkannt und vollstreckbar erklärt werden, weil es derzeit offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes im Sinne des Artikel 10 Abs 1 lit a und b des Übereinkommens entspreche. Die Anerkennung und Vollstreckung des gemeinsamen Sorgerechtes sei gemäß Artikel 10 Abs 1 lit a des Übereinkommens abzulehnen gewesen, weil dieses nach dauernder Trennung der Eltern nach österreichischem Recht nur der Mutter zukommen könne und diesbezüglich daher die französischen Entscheidungen mit dem österreichischen ordre public nicht vereinbar seien. In Anwendung des Art 11 Abs 2 leg cit seien Änderungen in den Modalitäten des dem Vater einzuräumenden Besuchsrechtes vorzunehmen gewesen. Im übrigen liege kein unzulässiges Verbringen des Kindes durch die Mutter nach Österreich vor, weshalb die Anwendbarkeit des europäischen Sorgerechsübereinkommens fraglich erscheine.Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit der französischen Entscheidung, soweit sie die Ausübung der gemeinsamen Sorge für die mj. Celine durch Vater und Mutter betrifft, ab (Punkt 1.), "anerkannte" sie aber, soweit darin eine Regelung über das Recht auf persönlichen Verkehr des Kindesvaters mit seiner Tochter getroffen wird, in ihrem Punkt 2. mit der "Maßgabe", daß der Vater sein Besuchsrecht nur am jeweiligen Wohnsitz des Kindes ausüben darf, und zwar während der österreichischen Schulferien, sofern diese mehr als 10 Tage andauern, unter Anordung weiterer Details. Die französische Entscheidung sei schon im Hinblick auf Artikel 9 Absatz eins, Litera b, Sub-Litera, i, i, des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens abzulehnen. Darüber hinaus könne das dem Vater eingeräumte Besuchsrecht nicht im vollen Umfang anerkannt und vollstreckbar erklärt werden, weil es derzeit offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes im Sinne des Artikel 10 Absatz eins, Litera a und b des Übereinkommens entspreche. Die Anerkennung und Vollstreckung des gemeinsamen Sorgerechtes sei gemäß Artikel 10 Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens abzulehnen gewesen, weil dieses nach dauernder Trennung der Eltern nach österreichischem Recht nur der Mutter zukommen könne und diesbezüglich daher die französischen Entscheidungen mit dem österreichischen ordre public nicht vereinbar seien. In Anwendung des Artikel 11, Absatz 2, leg cit seien Änderungen in den Modalitäten des dem Vater einzuräumenden Besuchsrechtes vorzunehmen gewesen. Im übrigen liege kein unzulässiges Verbringen des Kindes durch die Mutter nach Österreich vor, weshalb die Anwendbarkeit des europäischen Sorgerechsübereinkommens fraglich erscheine.
Das Rekursgericht änderte mit der angefochtenen Entscheidung über Rekurs des Vaters diesen Beschluß teilweise dahin ab, daß es das französische Urteil hinsichtlich der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge für die Minderjährige in seinem Punkt 1 anerkannte und dessen Vollstreckbarkeit bejahte, daß es aber diesem Urteil in seinem Punkt 2 hinsichtlich der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes die Anerkennung und Vollstreckbarkeit versagte. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Es liege kein "unzulässiges Verbringen" der Minderjährigen durch die Mutter nach Österreich vor, weil im französischen Urteil die Wohnung der Minderjährigen bei ihrer Mutter festgelegt worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei das Europäische Sorgerechtsübereinkommen aber nicht nur bei unzulässigem Verbringen, sondern auch in Fällen wie dem hier vorliegenden anzuwenden. Das französische Recht sehe auch bei unehelichen Kindern eine gemeinsame Obsorge durch deren Eltern vor. Nur wenn es das Wohl des Kindes verlange, könne der Richter die elterliche Gewalt einem Elternteil allein übertragen. In der gesetzlichen Zuweisung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge durch Vater und Mutter nach deren Trennung könne kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public gemäß Art 10 Abs 1 lit a des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens erblickt werden, zumal auch das französische Recht auf das Kindeswohl abstelle. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne der letztzitierten Bestimmung bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes der Eltern für die Minderjährige lägen nicht vor. Es hätten sich jedoch gegenüber der Entscheidung des französischen Gerichtshofes im Februar 1994 die Verhältnisse insoweit geändert, daß zwischen Tochter und Vater eine Entfremdung eingetreten sei. Darüber hinaus sei es einem achtjährigen Kind unzumutbar, allein von K***** nach K***** zu fliegen, zumal es keine Direktflugverbindung gebe. Die vom Erstgericht vorgenommene Modifikation des väterlichen Besuchsrechtes überschreite den Ermessensspielraum des Art 11 Abs 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens, weshalb der Besuchsrechtsregelung die Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu versagen gewesen sei. Dem Vater stehe es frei, im Sinne des Art 11 Abs 3 des Übereinkommens sich an die zentrale Behörde zu wenden, um eine (neuerliche) Besuchsrechtsentscheidung zu erwirken oder selbst einen derartigen Antrag zu stellen.Das Rekursgericht änderte mit der angefochtenen Entscheidung über Rekurs des Vaters diesen Beschluß teilweise dahin ab, daß es das französische Urteil hinsichtlich der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge für die Minderjährige in seinem Punkt 1 anerkannte und dessen Vollstreckbarkeit bejahte, daß es aber diesem Urteil in seinem Punkt 2 hinsichtlich der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes die Anerkennung und Vollstreckbarkeit versagte. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Es liege kein "unzulässiges Verbringen" der Minderjährigen durch die Mutter nach Österreich vor, weil im französischen Urteil die Wohnung der Minderjährigen bei ihrer Mutter festgelegt worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei das Europäische Sorgerechtsübereinkommen aber nicht nur bei unzulässigem Verbringen, sondern auch in Fällen wie dem hier vorliegenden anzuwenden. Das französische Recht sehe auch bei unehelichen Kindern eine gemeinsame Obsorge durch deren Eltern vor. Nur wenn es das Wohl des Kindes verlange, könne der Richter die elterliche Gewalt einem Elternteil allein übertragen. In der gesetzlichen Zuweisung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge durch Vater und Mutter nach deren Trennung könne kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens erblickt werden, zumal auch das französische Recht auf das Kindeswohl abstelle. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne der letztzitierten Bestimmung bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes der Eltern für die Minderjährige lägen nicht vor. Es hätten sich jedoch gegenüber der Entscheidung des französischen Gerichtshofes im Februar 1994 die Verhältnisse insoweit geändert, daß zwischen Tochter und Vater eine Entfremdung eingetreten sei. Darüber hinaus sei es einem achtjährigen Kind unzumutbar, allein von K***** nach K***** zu fliegen, zumal es keine Direktflugverbindung gebe. Die vom Erstgericht vorgenommene Modifikation des väterlichen Besuchsrechtes überschreite den Ermessensspielraum des Artikel 11, Absatz 2, des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens, weshalb der Besuchsrechtsregelung die Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu versagen gewesen sei. Dem Vater stehe es frei, im Sinne des Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens sich an die zentrale Behörde zu wenden, um eine (neuerliche) Besuchsrechtsentscheidung zu erwirken oder selbst einen derartigen Antrag zu stellen.