Rechtssatz RS0107351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107351
Entscheidungsdatum
12.02.1997
Norm
Eur Sorgerechtsübk Art11 Abs2
Rechtssatz
Wird das dem unehelichen Vater (französischer Staatsbürgerschaft) durch ein französisches Gericht zuerkannte Besuchsrecht zu seinem (zur Zeit jener Entscheidung) acht Jahre alten Kind (deutscher und französischer Staatsbürgerschaft, jedoch in Österreich - Kärnten - wohnhaft) mit der Maßgabe anerkannt, daß das Besuchsrecht nicht in Frankreich (Korsika), sondern in Österreich stattzufinden hat, hält sich dies im Rahmen der in Art 11 Abs 2 des genannten Übereinkommens angeführten Bedingungen für die Durchführung dieses Rechts.Wird das dem unehelichen Vater (französischer Staatsbürgerschaft) durch ein französisches Gericht zuerkannte Besuchsrecht zu seinem (zur Zeit jener Entscheidung) acht Jahre alten Kind (deutscher und französischer Staatsbürgerschaft, jedoch in Österreich - Kärnten - wohnhaft) mit der Maßgabe anerkannt, daß das Besuchsrecht nicht in Frankreich (Korsika), sondern in Österreich stattzufinden hat, hält sich dies im Rahmen der in Artikel 11, Absatz 2, des genannten Übereinkommens angeführten Bedingungen für die Durchführung dieses Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107351
Dokumentnummer
JJR_19970212_OGH0002_0070OB02331_96M0000_001