Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 ist als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 2 VersVG), daß der Lenker ua die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken ("Führerscheinklausel"). Diese Leistungsfreiheit gilt gemäß § 6 Abs 5 zweiter Satz AKHB 1988 nicht für das Lenken aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs 5 erster Satz KFG festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs 6 KFG abgewiesen worden ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988 ist als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG), daß der Lenker ua die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken ("Führerscheinklausel"). Diese Leistungsfreiheit gilt gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz AKHB 1988 nicht für das Lenken aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in Paragraph 64, Absatz 5, erster Satz KFG festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG abgewiesen worden ist.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 64 Abs 5 KFG). Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als aufgrund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung von der Feststellung der in § 64 Abs 2 KFG angeführten Voraussetzungen abzusehen ist; diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.Das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist (Paragraph 64, Absatz 5, KFG). Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als aufgrund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung von der Feststellung der in Paragraph 64, Absatz 2, KFG angeführten Voraussetzungen abzusehen ist; diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.
Der Inhaber einer ausländischen Lenkerberechtigung ist demnach nur ein Jahr ab der Wohnsitzverlegung nach Österreich berechtigt, Kraftfahrzeuge der entsprechenden Gruppe in Österreich zu lenken. Der - frühestens sechs Monate nach der Wohnsitzverlegung mögliche - Antrag auf "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs 6 KFG (Führerscheinaustausch) ist aber an keine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht an die in § 64 Abs 5 KFG genannte Frist von einem Jahr. Nach dem Erlaß des BMV vom 24.3.1981, 70920/3-IV/4-8, darf dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist; eine dieser Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung des Antragstellers, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde; wenn der Antrag später als ein Jahr nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eingebracht wird, so kann dieser Umstand allein noch nicht ausreichen, um ohne weitere Ermittlungen anzunehmen, daß die gemäß § 64 Abs 6 KFG vorgeschriebene Fahrpraxis nicht gegeben ist; so könnte der Antragsteller glaubhaft machen, daß er mindestens seit einem Jahr aufgrund seiner ausländischen Lenkerberechtigung im Ausland so oft Kraftfahrzeuge gelenkt hat, daß er über eine ausreichende Fahrpraxis verfügt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ÖJZ 1986, 600/383-385; ZfVB 1989/1/110, ZVR 1990/76) sind weiter als ein Jahr vor der Antragstellung zurückliegende Lenkerzeiten nicht zu berücksichtigen; das glaubhaft gemachte Lenken muß berechtigterweise erfolgt sein, bloß gelegentliches Lenken reicht nicht aus. Das Weiterlenken eines Fahrzeuges in Österreich über den Zeitraum der Gültigkeit der ausländischen Lenkerberechtigung hinaus ist daher nicht als "berechtigt" anzusehen.Der Inhaber einer ausländischen Lenkerberechtigung ist demnach nur ein Jahr ab der Wohnsitzverlegung nach Österreich berechtigt, Kraftfahrzeuge der entsprechenden Gruppe in Österreich zu lenken. Der - frühestens sechs Monate nach der Wohnsitzverlegung mögliche - Antrag auf "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG (Führerscheinaustausch) ist aber an keine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht an die in Paragraph 64, Absatz 5, KFG genannte Frist von einem Jahr. Nach dem Erlaß des BMV vom 24.3.1981, 70920/3-IV/4-8, darf dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist; eine dieser Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung des Antragstellers, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde; wenn der Antrag später als ein Jahr nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eingebracht wird, so kann dieser Umstand allein noch nicht ausreichen, um ohne weitere Ermittlungen anzunehmen, daß die gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG vorgeschriebene Fahrpraxis nicht gegeben ist; so könnte der Antragsteller glaubhaft machen, daß er mindestens seit einem Jahr aufgrund seiner ausländischen Lenkerberechtigung im Ausland so oft Kraftfahrzeuge gelenkt hat, daß er über eine ausreichende Fahrpraxis verfügt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ÖJZ 1986, 600/383-385; ZfVB 1989/1/110, ZVR 1990/76) sind weiter als ein Jahr vor der Antragstellung zurückliegende Lenkerzeiten nicht zu berücksichtigen; das glaubhaft gemachte Lenken muß berechtigterweise erfolgt sein, bloß gelegentliches Lenken reicht nicht aus. Das Weiterlenken eines Fahrzeuges in Österreich über den Zeitraum der Gültigkeit der ausländischen Lenkerberechtigung hinaus ist daher nicht als "berechtigt" anzusehen.
Ungeachtet des Umstandes, daß das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nicht erlaubt ist, sieht § 6 Abs 5 AKHB 1988 zweiter Satz dennoch vor, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen dieser Verletzung der "Führerscheinklausel" nicht gilt, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs 6 KFG abgewiesen worden ist. Die Frage, ob diese Bestimmung nur jene Versicherungsnehmer schützt, die die "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung bereits vor dem Unfall beantragt haben, oder auch jene, die bis zum Unfall noch keinen solchen Antrag gestellt haben, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt. In Fällen, in denen der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs 2 VersVG angetreten wurde, hat der erkennende Senat bisher ausgesprochen, daß der Grundsatz, wonach beim Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung der Kausalitätsgegenbeweis nicht etwa durch einen Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden kann, eine Milderung erfährt, wenn bald nach Fortfall der Gültigkeit einer ausländischen Lenkerberechtigung ihretwegen ohne Ermittlungsverfahren eine inländische Lenkerberechtigung erteilt wurde (SZ 50/94; ZVR 1994/94 = VersR 1994, 503). Um den Kausalitätsgegenbeweis geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Verletzung der Führerscheinklausel keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs 2 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der VersVG-Novelle 1994 BGBl 1994/509), sondern nur die Verletzung der Führerscheinklausel mit der Behauptung in Abrede gestellt, daß ihm die Ausnahme von der Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 5 AKHB 1988 zustatten komme.Ungeachtet des Umstandes, daß das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nicht erlaubt ist, sieht Paragraph 6, Absatz 5, AKHB 1988 zweiter Satz dennoch vor, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen dieser Verletzung der "Führerscheinklausel" nicht gilt, solange nicht ein Antrag gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG abgewiesen worden ist. Die Frage, ob diese Bestimmung nur jene Versicherungsnehmer schützt, die die "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung bereits vor dem Unfall beantragt haben, oder auch jene, die bis zum Unfall noch keinen solchen Antrag gestellt haben, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt. In Fällen, in denen der Kausalitätsgegenbeweis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, VersVG angetreten wurde, hat der erkennende Senat bisher ausgesprochen, daß der Grundsatz, wonach beim Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung der Kausalitätsgegenbeweis nicht etwa durch einen Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden kann, eine Milderung erfährt, wenn bald nach Fortfall der Gültigkeit einer ausländischen Lenkerberechtigung ihretwegen ohne Ermittlungsverfahren eine inländische Lenkerberechtigung erteilt wurde (SZ 50/94; ZVR 1994/94 = VersR 1994, 503). Um den Kausalitätsgegenbeweis geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Verletzung der Führerscheinklausel keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (Paragraph 6, Absatz 2, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der VersVG-Novelle 1994 BGBl 1994/509), sondern nur die Verletzung der Führerscheinklausel mit der Behauptung in Abrede gestellt, daß ihm die Ausnahme von der Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AKHB 1988 zustatten komme.
§ 6 Abs 5 AKHB 1988 ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin auszulegen, daß eine Verletzung der "Führerscheinklausel" infolge Lenkens eines Fahrzeuges in Österreich durch einen Fahrer mit inländischem Wohnsitz, aber ausländischem Führerschein nach Ablauf der Jahresfrist des § 64 Abs 5 KFG immer dann anzunehmen ist, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ein Antrag auf "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung bereits abgewiesen ist. Ist ein solcher Antrag in diesem Zeitpunkt - allenfalls auch mangels entsprechender Antragstellung - noch nicht abgewiesen worden, dann kommt es für die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers darauf an, ob im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sämtliche Voraussetzungen für die "Umschreibung" gegeben waren. Eine wörtliche Auslegung der genannten Bestimmung könnte sonst dazu führen, daß sich Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung um die "Umschreibung" gar nicht bemühen, wenn sie befürchten müßten, daß ihr Antrag abgewiesen werden könnte (vgl Schauer, Die neuen Bedingungen für die "Kfz-Haftpflicht", RdW 1988, 122 f). Eine solche Abweisung wäre nicht nur dann zu gewärtigen, wenn Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit, die geistige und körperliche Eignung oder fachliche Befähigung bestehen, sondern auch dann, wenn die Bescheinigung einer - erlaubten - Fahrpraxis im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht gelingt.Paragraph 6, Absatz 5, AKHB 1988 ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin auszulegen, daß eine Verletzung der "Führerscheinklausel" infolge Lenkens eines Fahrzeuges in Österreich durch einen Fahrer mit inländischem Wohnsitz, aber ausländischem Führerschein nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 64, Absatz 5, KFG immer dann anzunehmen ist, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ein Antrag auf "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung bereits abgewiesen ist. Ist ein solcher Antrag in diesem Zeitpunkt - allenfalls auch mangels entsprechender Antragstellung - noch nicht abgewiesen worden, dann kommt es für die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers darauf an, ob im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sämtliche Voraussetzungen für die "Umschreibung" gegeben waren. Eine wörtliche Auslegung der genannten Bestimmung könnte sonst dazu führen, daß sich Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung um die "Umschreibung" gar nicht bemühen, wenn sie befürchten müßten, daß ihr Antrag abgewiesen werden könnte vergleiche Schauer, Die neuen Bedingungen für die "Kfz-Haftpflicht", RdW 1988, 122 f). Eine solche Abweisung wäre nicht nur dann zu gewärtigen, wenn Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit, die geistige und körperliche Eignung oder fachliche Befähigung bestehen, sondern auch dann, wenn die Bescheinigung einer - erlaubten - Fahrpraxis im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht gelingt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob die "Umschreibung" der ausländischen Lenkerberechtigung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt nach den genannten Kriterien noch möglich gewesen wäre. Einen Aufschluß darüber könnten auch die Gründe geben, warum der Beklagte (erst) im März 1994 eine österreichische Lenkerberechtigung durch Ablegung der Lenkerberechtigungsprüfung erworben hat.
Die Sache war daher an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.