Rechtssatz RS0106016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106016
Entscheidungsdatum
04.12.1996
Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer einen Antrag im Sinne des § 64 Abs 6 des KFG 1967 im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht gestellt oder ist doch ein solcher Antrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewiesen worden, kommt es für die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers darauf an, ob im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sämtliche Voraussetzungen für die "Umschreibung" gegeben waren.Hat der Versicherungsnehmer einen Antrag im Sinne des Paragraph 64, Absatz 6, des KFG 1967 im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht gestellt oder ist doch ein solcher Antrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewiesen worden, kommt es für die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers darauf an, ob im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sämtliche Voraussetzungen für die "Umschreibung" gegeben waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106016
Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_0070OB02346_96T0000_001