Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zwar allgemein ableitbar sei, dass die Abweisung eines Klagebegehrens „wegen Unschlüssigkeit” einer Neueinklagung nicht entgegenstehe, dieser Leitsatz allerdings sehr verschieden gelagerte Konstellationen umfasse, weil es stark voneinander abweichende Sachverhalte gebe, die unter „Unschlüssigkeit” subsumiert werden. In diesem Zusammenhang zeigen das Berufungsgericht und die Beklagte die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. Die Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zwar allgemein ableitbar sei, dass die Abweisung eines Klagebegehrens „wegen Unschlüssigkeit” einer Neueinklagung nicht entgegenstehe, dieser Leitsatz allerdings sehr verschieden gelagerte Konstellationen umfasse, weil es stark voneinander abweichende Sachverhalte gebe, die unter „Unschlüssigkeit” subsumiert werden. In diesem Zusammenhang zeigen das Berufungsgericht und die Beklagte die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht auf. Die Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Das Erstgericht hat das „Feststellungs“begehren des Klägers als Leistungsbegehren qualifiziert und umformuliert. Hätte das Erstgericht damit gegen § 405 ZPO verstoßen, läge ein – vom Berufungsgericht verneinter – Verfahrensmangel erster Instanz vor, der im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0041117) und den die Beklagte daher zutreffend nicht (erkennbar) geltend macht.1. Das Erstgericht hat das „Feststellungs“begehren des Klägers als Leistungsbegehren qualifiziert und umformuliert. Hätte das Erstgericht damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, läge ein – vom Berufungsgericht verneinter – Verfahrensmangel erster Instanz vor, der im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0041117) und den die Beklagte daher zutreffend nicht (erkennbar) geltend macht.
2. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger im Vorprozess bereits ein (unschlüssiges) Leistungsbegehren erhoben habe, dessen rechtskräftige Abweisung einem neuerlichen (schlüssigen) Leistungsbegehren im vorliegenden Verfahren entgegenstehe. Damit macht die Beklagte inhaltlich eine Nichtigkeit wegen Nichtbeachtung der Rechtskraft geltend (RIS-Justiz RS0041896). Ein Eingriff in die Rechtskraft wurde von den Vorinstanzen in den Gründen ihrer Entscheidungen übereinstimmend verneint. Die behauptete Nichtigkeit kann deshalb in der Revision nicht mehr neuerlich aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0043405 [T10]); deren abermalige Geltendmachung vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen (2 Ob 103/10a).
3. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt sich daher schon aus diesen Gründen nicht. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.3. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt sich daher schon aus diesen Gründen nicht. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat erkennbar auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat erkennbar auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.