Hiebei wird übersehen, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen „zur Erneuerung der durch den Brand im Wiener Justizpalaste vernichteten Zivilprozeßakten" (§§ 20 ff) nur dann (sinngemäß: Danzl, Geo. Anm 18 zu § 174) auf sonstige Fälle zu rekonstruierender Akten zum Tragen kommen, wenn sich solche ganz oder teilweise nicht mehr beschaffen lassen (2 Nc 112/02x); wenn aber - wie hier - nicht zuletzt aufgrund der Kooperation beider Parteien bzw ihrer Vertreter und der dank des technisches Fortschrittes (Kopiertechnik) vorhandenen Duplikate sämtlicher wesentlicher Aktenstücke eine vollständige Aktenrekonstruktion möglich war (Gegenteiliges behauptet nicht einmal der Rechtsmittelwerber), dann bedurfte es weder der Durchführung eines „Erneuerungsverfahrens" im Sinne der zitierten und auf den Justizpalastbrand abgestimmten Verordnung noch kann daraus mit Erfolg eine Nichtigkeit im Sinne des § 503 Z 1 iVm § 477 ZPO abgeleitet werden.Hiebei wird übersehen, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen „zur Erneuerung der durch den Brand im Wiener Justizpalaste vernichteten Zivilprozeßakten" (Paragraphen 20, ff) nur dann (sinngemäß: Danzl, Geo. Anmerkung 18 zu Paragraph 174,) auf sonstige Fälle zu rekonstruierender Akten zum Tragen kommen, wenn sich solche ganz oder teilweise nicht mehr beschaffen lassen (2 Nc 112/02x); wenn aber - wie hier - nicht zuletzt aufgrund der Kooperation beider Parteien bzw ihrer Vertreter und der dank des technisches Fortschrittes (Kopiertechnik) vorhandenen Duplikate sämtlicher wesentlicher Aktenstücke eine vollständige Aktenrekonstruktion möglich war (Gegenteiliges behauptet nicht einmal der Rechtsmittelwerber), dann bedurfte es weder der Durchführung eines „Erneuerungsverfahrens" im Sinne der zitierten und auf den Justizpalastbrand abgestimmten Verordnung noch kann daraus mit Erfolg eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 477, ZPO abgeleitet werden.
Die Bekämpfung unrichtiger Tatsachenfeststellungen ist kein im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehener Rechtsmittelgrund (§ 503 ZPO) und schon deshalb nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen (RIS-Justiz RS0043371; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Auch eine Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Im Rahmen der Beweisergänzung galt auch nicht das ansonsten im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot (Kodek aaO Rz 5 zu § 488; RIS-Justiz RS0042008; RS0041992).Die Bekämpfung unrichtiger Tatsachenfeststellungen ist kein im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehener Rechtsmittelgrund (Paragraph 503, ZPO) und schon deshalb nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen (RIS-Justiz RS0043371; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Auch eine Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Im Rahmen der Beweisergänzung galt auch nicht das ansonsten im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 488,; RIS-Justiz RS0042008; RS0041992).
In der Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) wird die Bewertung der von den Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten vorrangig betroffenen und für den vom Beklagten bereits seit Jahrzehnten in Fortführung der Familientradition für seinen Gärtnereibetrieb gewidmeten Liegenschaften gerügt. Die diesbezüglichen, mit Belegstellen untermauerten Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen jedoch mit der Rechtsprechung im Einklang (insbesondere 7 Ob 224/01v), die auch die Einzelfallbezogenheit derartiger Beurteilungen ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich betont. Bei der Wahl der Berechnungsmethode steht der Zweck der Wertermittlung im Vordergrund. Dass die Vorinstanzen (auch) den Ertragswert einbezogen haben, stellt im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Gegen die hieraus vom Berufungsgericht gewonnenen ziffernmäßigen Ableitungen wird in der Revision - mit Ausnahme einer Schenkungsanrechnung der Erblasserin an den Kläger in Höhe von S 46.026,80 (valorisiert S 115.000 = EUR 8.357,38) - nichts vorgebracht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Neuerungsvorwurf wurde bereits oben widerlegt; aber selbst bei Herausnahme dieser Schenkung hätte der Kläger im Rahmen der vom Berufungsgericht angestellten Pflichtteilsberechnung bereits zu Lebzeiten soviel erhalten, dass auch diesfalls dem Kläger mit seinem Ergänzungsanspruch kein Erfolg beschieden sein könnte. Die Revision ist daher aus allen diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).In der Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wird die Bewertung der von den Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten vorrangig betroffenen und für den vom Beklagten bereits seit Jahrzehnten in Fortführung der Familientradition für seinen Gärtnereibetrieb gewidmeten Liegenschaften gerügt. Die diesbezüglichen, mit Belegstellen untermauerten Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen jedoch mit der Rechtsprechung im Einklang (insbesondere 7 Ob 224/01v), die auch die Einzelfallbezogenheit derartiger Beurteilungen ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich betont. Bei der Wahl der Berechnungsmethode steht der Zweck der Wertermittlung im Vordergrund. Dass die Vorinstanzen (auch) den Ertragswert einbezogen haben, stellt im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Gegen die hieraus vom Berufungsgericht gewonnenen ziffernmäßigen Ableitungen wird in der Revision - mit Ausnahme einer Schenkungsanrechnung der Erblasserin an den Kläger in Höhe von S 46.026,80 (valorisiert S 115.000 = EUR 8.357,38) - nichts vorgebracht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Neuerungsvorwurf wurde bereits oben widerlegt; aber selbst bei Herausnahme dieser Schenkung hätte der Kläger im Rahmen der vom Berufungsgericht angestellten Pflichtteilsberechnung bereits zu Lebzeiten soviel erhalten, dass auch diesfalls dem Kläger mit seinem Ergänzungsanspruch kein Erfolg beschieden sein könnte. Die Revision ist daher aus allen diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).