Dass es im Falle einer - durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 neu eingeführten - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG einerseits bzw §§ 96 ff GmbHG andererseits nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG kommt, entspricht der einhelligen und herrschenden Auffassung im gesamten einschlägigen Fachschrifttum (Dörner in Berliner Kommentar, Rn 14 zu § 69; Kollhosser in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 19 zu § 69; Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 124; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 [211 und 242]). Der Hauptgrund liegt darin, dass § 69 VersVG nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt hat, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (§ 220 Abs 2 Z 2 AktG; § 96 Abs 1 Z 1 und 2 GmbHG; Kalss/Bachner, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, 3, 30 Rz 9; Fries, Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung, ecolex 1992, 477; Kostner/Umfahrer, GmbH-Handbuch5 Rz 801; RS0035032; vgl auch SZ 9/138 und EvBl 1995/66), was auch von der klagenden Partei selbst in ihrem Rekurs zugestanden wird. Damit ist der Übernehmergesellschaft auch das Kündigungsrecht als Erwerber im Sinne des § 70 Abs 2 VersVG (und zwar sowohl in unmittelbarer als auch in analoger Anwendung: hiezu ausführlich Schauer, aaO 210 ff) verschlossen. Da dies im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt bildet, sind weitere Ausführungen hiezu entbehrlich.Dass es im Falle einer - durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 neu eingeführten - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den Paragraphen 219, ff AktG einerseits bzw Paragraphen 96, ff GmbHG andererseits nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 69, VersVG kommt, entspricht der einhelligen und herrschenden Auffassung im gesamten einschlägigen Fachschrifttum (Dörner in Berliner Kommentar, Rn 14 zu Paragraph 69,; Kollhosser in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 19 zu Paragraph 69,; Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 124; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 [211 und 242]). Der Hauptgrund liegt darin, dass Paragraph 69, VersVG nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt hat, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 2, AktG; Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GmbHG; Kalss/Bachner, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, 3, 30 Rz 9; Fries, Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung, ecolex 1992, 477; Kostner/Umfahrer, GmbH-Handbuch5 Rz 801; RS0035032; vergleiche auch SZ 9/138 und EvBl 1995/66), was auch von der klagenden Partei selbst in ihrem Rekurs zugestanden wird. Damit ist der Übernehmergesellschaft auch das Kündigungsrecht als Erwerber im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG (und zwar sowohl in unmittelbarer als auch in analoger Anwendung: hiezu ausführlich Schauer, aaO 210 ff) verschlossen. Da dies im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt bildet, sind weitere Ausführungen hiezu entbehrlich.
Mit den versicherungsrechtlichen Auswirkungen einer infolge Sachübertragung eingetretenen - und auch hier in den Vordergrund der beiderseitigen Rechtsmittelschriften gerückten - Doppelversicherung (nach den §§ 59, 60 VersVG) haben sich in den letzten Jahren mehrere Autoren befasst (in chronologischer Reihenfolge Vollmar, Beendigung von Doppelversicherungen, VersR 1987, 735 ff; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 ff; zuletzt Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 135 ff). Der erkennende Senat folgt dabei der Lehrmeinung der letztgenannten Autorin, die in ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen auch die beiden vorgenannten Beiträge miteinbezogen und einer umfassenden Überprüfung und überzeugenden Beurteilung unterzogen hat. Danach (aaO 218 ff) ergibt sich in Fällen der (wie hier) Gesamtrechtsnachfolge die (für den Versicherungsnehmer wegen ihrer Konsequenz einer doppelten Prämienbelastung unerwünschte) Doppelversicherung nicht dadurch, dass der ein und derselbe Versicherungsnehmer (hinter- oder nebeneinander) mehrere Versicherungsverträge über dasselbe Risiko abschließt, sondern erfolgt das Zusammentreffen der Verträge vielmehr unwillkürlich aufgrund des Vertragsüberganges, werden doch die zunächst getrennten Verträge nachträglich in einer Hand (eben der verschmelzenden übernehmenden Gesellschaft) vereinigt. In solchen Fällen ist der Erwerber von vorneherein außerstande, Abwehrmaßnahmen gegen die Doppelversicherung zu treffen, wird er doch ohne sein unmittelbares Zutun Versicherungsnehmer; er ist damit in gleicher Weise schutzwürdig wie ein irrtümlich doppelt Versicherter (§ 60 Abs 1 VersVG). Auch in einem solchen Fall erscheint eine Korrekturmöglichkeit angebracht. Da die Doppelversicherung ihre Ursache darin hat, dass sich - wie Schauer es formuliert (aaO 207) - versicherte Interessen und Verträge, die ursprünglich unterschiedlichen Personen zugeordnet waren, in der Hand einer einzigen Person vereinigen, und die Doppelversicherung damit auch erst in diesem Zeitpunkt zum Entstehen kommt, also in jenem Moment, in dem der Versicherungsnehmer infolge des Überganges den zweiten Vertrag erwirbt, ist - so wiederum Grassl-Palten weiter (aaO 222) - "jüngerer" Vertrag im Sinne desjenigen, der der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt, stets der übergegangene. Eine Doppelversicherung, die somit ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsteht, kann damit ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag dem anderen nachzugeben hat. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG), die ja im Normalfall eine Korrekturmöglichkeit nach dieser Gesetzesstelle ausschließt, kommt es hiebei nicht an (Schauer, aaO 243; Grassl-Palten, aaO 223), weil ja der unfreiwillig in den Genuss der doppelten Deckung geratene Erwerber bei einer solchen Fallkonstellation außerstande war, diese zu verhindern.Mit den versicherungsrechtlichen Auswirkungen einer infolge Sachübertragung eingetretenen - und auch hier in den Vordergrund der beiderseitigen Rechtsmittelschriften gerückten - Doppelversicherung (nach den Paragraphen 59, 60, VersVG) haben sich in den letzten Jahren mehrere Autoren befasst (in chronologischer Reihenfolge Vollmar, Beendigung von Doppelversicherungen, VersR 1987, 735 ff; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 ff; zuletzt Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 135 ff). Der erkennende Senat folgt dabei der Lehrmeinung der letztgenannten Autorin, die in ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen auch die beiden vorgenannten Beiträge miteinbezogen und einer umfassenden Überprüfung und überzeugenden Beurteilung unterzogen hat. Danach (aaO 218 ff) ergibt sich in Fällen der (wie hier) Gesamtrechtsnachfolge die (für den Versicherungsnehmer wegen ihrer Konsequenz einer doppelten Prämienbelastung unerwünschte) Doppelversicherung nicht dadurch, dass der ein und derselbe Versicherungsnehmer (hinter- oder nebeneinander) mehrere Versicherungsverträge über dasselbe Risiko abschließt, sondern erfolgt das Zusammentreffen der Verträge vielmehr unwillkürlich aufgrund des Vertragsüberganges, werden doch die zunächst getrennten Verträge nachträglich in einer Hand (eben der verschmelzenden übernehmenden Gesellschaft) vereinigt. In solchen Fällen ist der Erwerber von vorneherein außerstande, Abwehrmaßnahmen gegen die Doppelversicherung zu treffen, wird er doch ohne sein unmittelbares Zutun Versicherungsnehmer; er ist damit in gleicher Weise schutzwürdig wie ein irrtümlich doppelt Versicherter (Paragraph 60, Absatz eins, VersVG). Auch in einem solchen Fall erscheint eine Korrekturmöglichkeit angebracht. Da die Doppelversicherung ihre Ursache darin hat, dass sich - wie Schauer es formuliert (aaO 207) - versicherte Interessen und Verträge, die ursprünglich unterschiedlichen Personen zugeordnet waren, in der Hand einer einzigen Person vereinigen, und die Doppelversicherung damit auch erst in diesem Zeitpunkt zum Entstehen kommt, also in jenem Moment, in dem der Versicherungsnehmer infolge des Überganges den zweiten Vertrag erwirbt, ist - so wiederum Grassl-Palten weiter (aaO 222) - "jüngerer" Vertrag im Sinne desjenigen, der der Korrektur nach Paragraph 60, VersVG unterliegt, stets der übergegangene. Eine Doppelversicherung, die somit ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsteht, kann damit ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag dem anderen nachzugeben hat. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, VersVG), die ja im Normalfall eine Korrekturmöglichkeit nach dieser Gesetzesstelle ausschließt, kommt es hiebei nicht an (Schauer, aaO 243; Grassl-Palten, aaO 223), weil ja der unfreiwillig in den Genuss der doppelten Deckung geratene Erwerber bei einer solchen Fallkonstellation außerstande war, diese zu verhindern.
Durch dieses Lösungsergebnis wird auch dem Zweck der Bestimmung des § 60 VersVG Rechnung getragen, nämlich durch die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie die in der Doppelversicherung gelegene Prämienvergeudung zu beseitigen (Schauer in Berliner Kommentar, Rn 3 zu § 59 und 1 zu § 60; derselbe, VR 1993, 207; Kollhosser in Prölss-Martin, aaO Rn 1 zu § 60). Auch die von diesen Autoren als weitere Voraussetzung geforderte Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern (Schauer, aaO Rn 9 zu § 59; derselbe, Das österreichische Vertragsversicherungsrecht3, 181), ist im vorliegenden Fall angesichts der beiden als Betriebshaftpflichtversicherungen abgeschlossenen Versicherungspolizzen evident, ohne dass hierauf noch näher eingegangen werden müsste.Durch dieses Lösungsergebnis wird auch dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 60, VersVG Rechnung getragen, nämlich durch die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie die in der Doppelversicherung gelegene Prämienvergeudung zu beseitigen (Schauer in Berliner Kommentar, Rn 3 zu Paragraph 59 und eins zu Paragraph 60,; derselbe, VR 1993, 207; Kollhosser in Prölss-Martin, aaO Rn 1 zu Paragraph 60,). Auch die von diesen Autoren als weitere Voraussetzung geforderte Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern (Schauer, aaO Rn 9 zu Paragraph 59,; derselbe, Das österreichische Vertragsversicherungsrecht3, 181), ist im vorliegenden Fall angesichts der beiden als Betriebshaftpflichtversicherungen abgeschlossenen Versicherungspolizzen evident, ohne dass hierauf noch näher eingegangen werden müsste.
Daraus folgt aber, dass die beklagte Partei als übernehmende Gesellschaft (und damit Erwerberin der Betriebshaftpflichtversicherung der übertragenden Gesellschaft) die Modifizierung des übergegangenen Vertrages (mit der klagenden Partei) in analoger Anwendung des § 60 VersVG verlangen konnte. Nach der entsprechenden Eintragung im Firmenbuch am 16. 6. 1998 hat die beklagte Partei dieses Gestaltungsrecht bereits mit Schreiben vom 15. 9. 1998 geltend gemacht und am 30. 3. 1998 bzw 13. 10. 1998 nochmals wiederholt, jedenfalls aber mit dem zuletzt genannten Schreiben (Beilage 6) eine rechswirksame fristgemäße Aufkündigung ausgesprochen.Daraus folgt aber, dass die beklagte Partei als übernehmende Gesellschaft (und damit Erwerberin der Betriebshaftpflichtversicherung der übertragenden Gesellschaft) die Modifizierung des übergegangenen Vertrages (mit der klagenden Partei) in analoger Anwendung des Paragraph 60, VersVG verlangen konnte. Nach der entsprechenden Eintragung im Firmenbuch am 16. 6. 1998 hat die beklagte Partei dieses Gestaltungsrecht bereits mit Schreiben vom 15. 9. 1998 geltend gemacht und am 30. 3. 1998 bzw 13. 10. 1998 nochmals wiederholt, jedenfalls aber mit dem zuletzt genannten Schreiben (Beilage 6) eine rechswirksame fristgemäße Aufkündigung ausgesprochen.
Damit kann aber noch nicht abschließend auch über einen allfälligen Restprämienanspruch der klagenden Partei entschieden (und damit ein klageabweisliches Endurteil im Sinne des Rekursantrages der beklagten Partei gefällt) werden, weil die zur Anspruchshöhe getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (auch zum sog "Servicekonto") in der Tat unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Die tatsächliche Notwendigkeit einer solchen Verfahrensergänzung unterliegt dabei ohnedies nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil dieser insoweit ja nicht Tatsacheninstanz ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 519; RS0043814; 7 Ob 514/96).Damit kann aber noch nicht abschließend auch über einen allfälligen Restprämienanspruch der klagenden Partei entschieden (und damit ein klageabweisliches Endurteil im Sinne des Rekursantrages der beklagten Partei gefällt) werden, weil die zur Anspruchshöhe getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (auch zum sog "Servicekonto") in der Tat unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Die tatsächliche Notwendigkeit einer solchen Verfahrensergänzung unterliegt dabei ohnedies nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil dieser insoweit ja nicht Tatsacheninstanz ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519,; RS0043814; 7 Ob 514/96).
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, ZPO begründet.