1. Die Vorinstanzen und die Klägerin gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte als Versicherungsagent tätig war. Der (bloße) Vermittlungsagent ist Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) des Versicherers und zwar auch bezüglich der – von der Klägerin hier geltend gemachten – vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Versicherers (RS0080420). Soweit der Vermittlungsagent als Erfüllungsgehilfe tätig ist, kann er aber, weil er ja nicht selbst zur Erfüllung verpflichtet ist, dem Dritten gegenüber nur deliktisch haften (6 Ob 26/09f). Der Beklagte hat auf die insoweit fehlende Passivlegitimation ausdrücklich hingewiesen.1. Die Vorinstanzen und die Klägerin gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte als Versicherungsagent tätig war. Der (bloße) Vermittlungsagent ist Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313 a, ABGB) des Versicherers und zwar auch bezüglich der – von der Klägerin hier geltend gemachten – vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Versicherers (RS0080420). Soweit der Vermittlungsagent als Erfüllungsgehilfe tätig ist, kann er aber, weil er ja nicht selbst zur Erfüllung verpflichtet ist, dem Dritten gegenüber nur deliktisch haften (6 Ob 26/09f). Der Beklagte hat auf die insoweit fehlende Passivlegitimation ausdrücklich hingewiesen.
2.1. Die Haftung des Beklagten als Versicherungsagent hat die Klägerin vor dem Erstgericht auf § 43 Abs 4 VersVG (idF vor dem VersVertrRÄG 2018, BGBl I 2018/16) gestützt. Nach dieser Bestimmung hatte der Versicherungsvermittler, zu denen auch der selbständige Versicherungsagent gehört, gegenüber dem Versicherungskunden (ua) die Pflicht, die Informationen gemäß § 137g Abs 1 Satz 1 GewO unter Beachtung des § 137h GewO zu erteilen. Gemäß § 137g Abs 1 Satz 1 GewO hat der Versicherungsvermittler den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Den selbständigen Versicherungsagenten treffen dadurch eigenständige Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden. Diese Pflichten sind von ihm zu erfüllen, weshalb ihn insoweit auch selbst die haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erfüllung treffen. Allerdings haftet der Versicherungsvermittler grundsätzlich nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Versicherungsnehmer kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Versicherungsvermittler pflichtgemäß gehandelt hätte (7 Ob 161/14y).2.1. Die Haftung des Beklagten als Versicherungsagent hat die Klägerin vor dem Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz 4, VersVG in der Fassung vor dem VersVertrRÄG 2018, BGBl I 2018/16) gestützt. Nach dieser Bestimmung hatte der Versicherungsvermittler, zu denen auch der selbständige Versicherungsagent gehört, gegenüber dem Versicherungskunden (ua) die Pflicht, die Informationen gemäß Paragraph 137 g, Absatz eins, Satz 1 GewO unter Beachtung des Paragraph 137 h, GewO zu erteilen. Gemäß Paragraph 137 g, Absatz eins, Satz 1 GewO hat der Versicherungsvermittler den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Den selbständigen Versicherungsagenten treffen dadurch eigenständige Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden. Diese Pflichten sind von ihm zu erfüllen, weshalb ihn insoweit auch selbst die haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erfüllung treffen. Allerdings haftet der Versicherungsvermittler grundsätzlich nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Versicherungsnehmer kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Versicherungsvermittler pflichtgemäß gehandelt hätte (7 Ob 161/14y).
2.2. Der Gatte der Klägerin erklärte dem Beklagten zum gewünschten Deckungsumfang lediglich, dass er „an und für sich das beste an Eigenheimversicherung möchte“. Daraufhin erwiderte ihm der Beklagte, „dass in diesem Fall nur die Variante Premium in Frage käme“. Der Gatte der Klägerin sprach außerdem an, „dass (das Haus) sehr viel Glas hätte, und dass es ihm wichtig sei, dass auch das Glas mitversichert sei, was vom Beklagten auch bestätigt wurde“. Warum bei diesem Informationsstand des Beklagten die Empfehlung der „Eigenheimversicherung Variante Premium“ nicht den genannten Kriterien des § 137g Abs 1 Satz 1 GewO entsprochen haben sollte, zeigt die Klägerin nicht konkret auf. Die Ansicht des Erstgerichts, die im Ergebnis darauf hinaus läuft, dass die von der Klägerin gewünschte Aufklärung über Details des Deckungsumfangs von Hagelschäden (Abgrenzung von Zertrümmerungsschäden gegenüber optischen Schäden) eine Überspannung der Aufklärungspflicht darstelle, muss sich typischerweise am Einzelfall orientieren und hält sich im Rahmen des dabei einzuräumenden Beurteilungsspielraums. Die am jeweiligen Informationsstand des Versicherungsagenten orientierte Ansicht, dass bei einer angestrebten Bündelversicherung mit Versicherungsschutz für mehrere, ganz unterschiedliche Arten von Schäden auch nicht erfragte Abgrenzungsdetails zum Deckungsumfang erörtert werden müssten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. Kein Versicherungsnehmer kann erwarten, dass jedes denkbare Risiko gedeckt ist (RS0016133 [T1]). In der österreichischen Versicherungspraxis gibt es keine generelle „All-risk-Versicherung“ (RS0119747). Es erübrigen sich daher Erörterungen über die Auslegung des Art. 1.2.b AStB 1995.2.2. Der Gatte der Klägerin erklärte dem Beklagten zum gewünschten Deckungsumfang lediglich, dass er „an und für sich das beste an Eigenheimversicherung möchte“. Daraufhin erwiderte ihm der Beklagte, „dass in diesem Fall nur die Variante Premium in Frage käme“. Der Gatte der Klägerin sprach außerdem an, „dass (das Haus) sehr viel Glas hätte, und dass es ihm wichtig sei, dass auch das Glas mitversichert sei, was vom Beklagten auch bestätigt wurde“. Warum bei diesem Informationsstand des Beklagten die Empfehlung der „Eigenheimversicherung Variante Premium“ nicht den genannten Kriterien des Paragraph 137 g, Absatz eins, Satz 1 GewO entsprochen haben sollte, zeigt die Klägerin nicht konkret auf. Die Ansicht des Erstgerichts, die im Ergebnis darauf hinaus läuft, dass die von der Klägerin gewünschte Aufklärung über Details des Deckungsumfangs von Hagelschäden (Abgrenzung von Zertrümmerungsschäden gegenüber optischen Schäden) eine Überspannung der Aufklärungspflicht darstelle, muss sich typischerweise am Einzelfall orientieren und hält sich im Rahmen des dabei einzuräumenden Beurteilungsspielraums. Die am jeweiligen Informationsstand des Versicherungsagenten orientierte Ansicht, dass bei einer angestrebten Bündelversicherung mit Versicherungsschutz für mehrere, ganz unterschiedliche Arten von Schäden auch nicht erfragte Abgrenzungsdetails zum Deckungsumfang erörtert werden müssten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. Kein Versicherungsnehmer kann erwarten, dass jedes denkbare Risiko gedeckt ist (RS0016133 [T1]). In der österreichischen Versicherungspraxis gibt es keine generelle „All-risk-Versicherung“ (RS0119747). Es erübrigen sich daher Erörterungen über die Auslegung des Artikel eins Punkt 2 Punkt b, AStB 1995.
3.1. Die Klägerin zeigt somit insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.3.1. Die Klägerin zeigt somit insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.