Aus der Begründung:
Nach herrschender Lehre (Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 237 und Klang 2. Aufl. II 355, 371) und neuer Rechtsprechung (SZ. XXII 99 = JBl. 1950 S. 60, JBl. 1952 S. 16) geht das Eigentum an den Nachlaßgegenständen ohne Unterschied, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt, somit auch an Liegenschaften, mit der Einantwortung auf den Erben über. Das ergibt sich aus dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge, worauf bereits Klang a. a. O. 371 zutreffend hingewiesen hat. Da also der Eigentumsübergang schon mit der Einantwortung stattfindet, umfaßt der nach der Einantwortung über das Vermögen des Erben eröffnete Konkurs auch die dem Erben aus dem Nachlasse zugefallenen Liegenschaften und Unternehmungen, und zwar die Liegenschaften eine Rücksicht darauf, ob das Eigentumsrecht des Erben bereits einverleibt ist. Das führt allerdings dazu, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 GBG. 1955 die im § 76 KO. vorgesehene Anmerkung der Konkurseröffnung bei den Liegenschaften, die zwar dem Erben eingeantwortet sind, auf denen aber das Eigentumsrecht des Erben noch nicht einverleibt ist, nicht angeordnet und, wenn bereits verfügt, nicht vollzogen werden kann (vgl. SZ. XX 60). Das verschlägt aber nichts, weil die Wirkungen der Konkurseröffnung nicht an die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuche geknüpft sind (§ 2 KO.). Das Unterbleiben der Anmerkung der Konkurseröffnung hindert vor allem nicht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10 ff. KO. hinsichtlich der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaften.Nach herrschender Lehre (Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 237 und Klang 2. Aufl. römisch zwei 355, 371) und neuer Rechtsprechung (SZ. römisch 22 99 = JBl. 1950 S. 60, JBl. 1952 S. 16) geht das Eigentum an den Nachlaßgegenständen ohne Unterschied, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt, somit auch an Liegenschaften, mit der Einantwortung auf den Erben über. Das ergibt sich aus dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge, worauf bereits Klang a. a. O. 371 zutreffend hingewiesen hat. Da also der Eigentumsübergang schon mit der Einantwortung stattfindet, umfaßt der nach der Einantwortung über das Vermögen des Erben eröffnete Konkurs auch die dem Erben aus dem Nachlasse zugefallenen Liegenschaften und Unternehmungen, und zwar die Liegenschaften eine Rücksicht darauf, ob das Eigentumsrecht des Erben bereits einverleibt ist. Das führt allerdings dazu, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 21, GBG. 1955 die im Paragraph 76, KO. vorgesehene Anmerkung der Konkurseröffnung bei den Liegenschaften, die zwar dem Erben eingeantwortet sind, auf denen aber das Eigentumsrecht des Erben noch nicht einverleibt ist, nicht angeordnet und, wenn bereits verfügt, nicht vollzogen werden kann vergleiche SZ. römisch zwanzig 60). Das verschlägt aber nichts, weil die Wirkungen der Konkurseröffnung nicht an die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuche geknüpft sind (Paragraph 2, KO.). Das Unterbleiben der Anmerkung der Konkurseröffnung hindert vor allem nicht die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 10, ff. KO. hinsichtlich der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaften.
Die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, weist zwar auf ein Gesellschaftsverhältnis hin, aber schon aus dem Handelsregisterauszug des Handelsgerichtes Wien ergibt sich, daß hier nur eine abgeleitete Firma vorliegt (§ 22 HGB.) und die Firma nur von einem Einzelkaufmann geführt wird. Inhaber der Firma war nach dem Handelsregisterauszug Ludwig D. Sein Nachlaß und damit auch das ihm gehörige Unternehmen sind kraft Einantwortung auf den Nachlaß nach Josef D. und nunmehr infolge der in dessen Nachlaß erlassenen Einantwortung auf Rosa D. übergegangen. Da bereits zur Zeit des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und auch zur Zeit der Konkurseröffnung Rosa D. Eigentümerin des Unternehmens war, wären die Anträge richtig dahin zu stellen gewesen, daß der Konkurs oder der Ausgleich über das Vermögen der Rosa D. zu eröffnen seien. Jedenfalls verfolgten die gestellten Anträge das Ziel, Vermögen der Rosa D. zum Zwecke der Befriedigung von Forderungen von Nachlaßgläubigern zu versilbern. Wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, die Antragsteller zu einer Berichtigung ihrer Anträge zu verhalten, kann doch der vom Erstgericht eingeschlagene Weg nicht als gesetzwidrig und daher ungangbar bezeichnet werden. Das Erstgericht sagt in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1957, daß der Konkurs das ganze Vermögen der Rosa D., daher auch die ihr eingeantworteten Liegenschaften, umfasse. Es hat aus dieser richtigen Rechtsansicht aber nicht alle notwendigen Folgerungen gezogen, denn es ist bei der Bezeichnung des bisherigen Gemeinschuldners geblieben. Daß es dem Firmenwortlaut statt "vertreten durch die bedingt erbserklärte Erbin Rosa D." den Beisatz hinzufügte "Alleininhaberin Rosa D.", läßt zumindest nicht erkennen, daß Gemeinschuldnerin Rosa D. und nicht etwa ein ihr gehöriger Vermögensbestandteil, nämlich das von ihr unter der oben angeführten Firma betriebene Unternehmen, sein soll. Gemeinschuldnerin ist nach der Begründung des erstrichterlichen Beschlusses nicht die mehrfach erwähnte Firma, auch nicht das unter dieser Firma betriebene Unternehmen, sondern Rosa D. selbst. Von der Konkurseröffnung wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen erfaßt, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (§ 1 KO.). Ein Konkurs über das einem Einzelkaufmann gehörige Unternehmen ist daher nicht möglich. Es ist als solches nicht konkursfähig. Die Firma aber ist bloß der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 HGB.). Die Firma ist demnach schon begriffsmäßig nicht konkursfähig.Die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, weist zwar auf ein Gesellschaftsverhältnis hin, aber schon aus dem Handelsregisterauszug des Handelsgerichtes Wien ergibt sich, daß hier nur eine abgeleitete Firma vorliegt (Paragraph 22, HGB.) und die Firma nur von einem Einzelkaufmann geführt wird. Inhaber der Firma war nach dem Handelsregisterauszug Ludwig D. Sein Nachlaß und damit auch das ihm gehörige Unternehmen sind kraft Einantwortung auf den Nachlaß nach Josef D. und nunmehr infolge der in dessen Nachlaß erlassenen Einantwortung auf Rosa D. übergegangen. Da bereits zur Zeit des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und auch zur Zeit der Konkurseröffnung Rosa D. Eigentümerin des Unternehmens war, wären die Anträge richtig dahin zu stellen gewesen, daß der Konkurs oder der Ausgleich über das Vermögen der Rosa D. zu eröffnen seien. Jedenfalls verfolgten die gestellten Anträge das Ziel, Vermögen der Rosa D. zum Zwecke der Befriedigung von Forderungen von Nachlaßgläubigern zu versilbern. Wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, die Antragsteller zu einer Berichtigung ihrer Anträge zu verhalten, kann doch der vom Erstgericht eingeschlagene Weg nicht als gesetzwidrig und daher ungangbar bezeichnet werden. Das Erstgericht sagt in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1957, daß der Konkurs das ganze Vermögen der Rosa D., daher auch die ihr eingeantworteten Liegenschaften, umfasse. Es hat aus dieser richtigen Rechtsansicht aber nicht alle notwendigen Folgerungen gezogen, denn es ist bei der Bezeichnung des bisherigen Gemeinschuldners geblieben. Daß es dem Firmenwortlaut statt "vertreten durch die bedingt erbserklärte Erbin Rosa D." den Beisatz hinzufügte "Alleininhaberin Rosa D.", läßt zumindest nicht erkennen, daß Gemeinschuldnerin Rosa D. und nicht etwa ein ihr gehöriger Vermögensbestandteil, nämlich das von ihr unter der oben angeführten Firma betriebene Unternehmen, sein soll. Gemeinschuldnerin ist nach der Begründung des erstrichterlichen Beschlusses nicht die mehrfach erwähnte Firma, auch nicht das unter dieser Firma betriebene Unternehmen, sondern Rosa D. selbst. Von der Konkurseröffnung wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen erfaßt, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Paragraph eins, KO.). Ein Konkurs über das einem Einzelkaufmann gehörige Unternehmen ist daher nicht möglich. Es ist als solches nicht konkursfähig. Die Firma aber ist bloß der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (Paragraph 17, HGB.). Die Firma ist demnach schon begriffsmäßig nicht konkursfähig.
Auch eine Einstellung der Fortführung des Handelsgeschäftes vor Ablauf der im § 27 Abs. 2 HGB. festgesetzten Frist würde nicht die Möglichkeit einer Konkurseröffnung über das Unternehmen geben. Denn die §§ 25 und 27 HGB. haben nicht den Zweck, die Erbenhaftung gegenüber den Bestimmungen des ABGB. einzuschränken. Sie legen im Gegenteil eine Haftung des das Handelsgeschäft fortführenden Erben über seine Erbenhaftung nach den Bestimmungen des ABGB. hinaus fest. Nach der Einantwortung haftet nämlich der Erbe immer mit seinem ganzen Vermögen. Diese Haftung ist allerdings bei Errichtung eines Inventars umfänglich auf den Wert des Nachlasses beschränkt (§§ 801, 802 ABGB.; Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S.323; Weiß in Klang 2. Aufl. III 985 f.). Neben dieser beschränkten Haftung nach dem ABGB. greift bei Fortführung eines Handelsgeschäftes durch einen Vollkaufmann die weitergehende handelsrechtliche Haftung des § 25 Abs. 1 (§ 27 Abs. 1) HGB. Platz. Fällt sie unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 HGB. fort, dann bleibt dennoch die Haftung des Erben nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB. bestehen (vgl. hiezu Würdinger im Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. bei § 7 unter Anm. 1 bis 4 und 7; Schlegelberger, Kommentar zum HGB., 2. Aufl. § 27 Anm. 1 und 2 und insbesondere Anm. 11). Für die hier zu treffende Entscheidung ist es daher ohne Belang, ob und inwieweit eine handelsrechtliche Haftung der Gemeinschuldnerin nach § 27 HGB. in Betracht kommt. Denn ihre Haftung ist nicht auf das aus dem Nachlaß übernommene Handelsgeschäft beschränkt, sie haftet vielmehr auch für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten aus diesem Handelsgeschäftsbetriebe mit ihrem ganzen Vermögen.Auch eine Einstellung der Fortführung des Handelsgeschäftes vor Ablauf der im Paragraph 27, Absatz 2, HGB. festgesetzten Frist würde nicht die Möglichkeit einer Konkurseröffnung über das Unternehmen geben. Denn die Paragraphen 25 und 27 HGB. haben nicht den Zweck, die Erbenhaftung gegenüber den Bestimmungen des ABGB. einzuschränken. Sie legen im Gegenteil eine Haftung des das Handelsgeschäft fortführenden Erben über seine Erbenhaftung nach den Bestimmungen des ABGB. hinaus fest. Nach der Einantwortung haftet nämlich der Erbe immer mit seinem ganzen Vermögen. Diese Haftung ist allerdings bei Errichtung eines Inventars umfänglich auf den Wert des Nachlasses beschränkt (Paragraphen 801, 802, ABGB.; Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S.323; Weiß in Klang 2. Aufl. römisch drei 985 f.). Neben dieser beschränkten Haftung nach dem ABGB. greift bei Fortführung eines Handelsgeschäftes durch einen Vollkaufmann die weitergehende handelsrechtliche Haftung des Paragraph 25, Absatz eins, (Paragraph 27, Absatz eins,) HGB. Platz. Fällt sie unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, HGB. fort, dann bleibt dennoch die Haftung des Erben nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB. bestehen vergleiche hiezu Würdinger im Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. bei Paragraph 7, unter Anmerkung 1 bis 4 und 7; Schlegelberger, Kommentar zum HGB., 2. Aufl. Paragraph 27, Anmerkung 1 und 2 und insbesondere Anmerkung 11). Für die hier zu treffende Entscheidung ist es daher ohne Belang, ob und inwieweit eine handelsrechtliche Haftung der Gemeinschuldnerin nach Paragraph 27, HGB. in Betracht kommt. Denn ihre Haftung ist nicht auf das aus dem Nachlaß übernommene Handelsgeschäft beschränkt, sie haftet vielmehr auch für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten aus diesem Handelsgeschäftsbetriebe mit ihrem ganzen Vermögen.
Da also nicht die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, und auch nicht das unter dieser Firma betriebene Unternehmen, sondern Rosa D. die Gemeinschuldnerin ist und der eröffnete Konkurs das ganze Vermögen des Gemeinschuldners umfaßt (§ 1 KO.), war die Anmerkung über die Konkurseröffnung bei allen Liegenschaften zu treffen, als deren Eigentümerin Rosa D. im Grundbuch aufscheint (§ 21 GBG. 1955).Da also nicht die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, und auch nicht das unter dieser Firma betriebene Unternehmen, sondern Rosa D. die Gemeinschuldnerin ist und der eröffnete Konkurs das ganze Vermögen des Gemeinschuldners umfaßt (Paragraph eins, KO.), war die Anmerkung über die Konkurseröffnung bei allen Liegenschaften zu treffen, als deren Eigentümerin Rosa D. im Grundbuch aufscheint (Paragraph 21, GBG. 1955).