Die Antragstellerin Anna P. begehrte als testamentarische Alleinerbin ihres am 1. August 1953 verstorbenen Ehegatten Hubert P. für die Entziehung der diesem gehörigen Firma "K. & P.", Marburg/Drau, durch die Föderative Volksrepublik Jugoslawien eine Entschädigung im Sinne des 11. StVDG. Sie brachte vor, daß das Bundesministerium für Finanzen die Gewährung einer Entschädigung abgelehnt habe, weil zur Anmeldung nicht das amtlich aufgelegte Formblatt verwendet worden sei. Im Verfahren I. Instanz hat die Antragsgegnerin nicht nur diese Einwendung wiederholt, sondern weiters eingewendet, daß die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt sei.Die Antragstellerin Anna P. begehrte als testamentarische Alleinerbin ihres am 1. August 1953 verstorbenen Ehegatten Hubert P. für die Entziehung der diesem gehörigen Firma "K. & P.", Marburg/Drau, durch die Föderative Volksrepublik Jugoslawien eine Entschädigung im Sinne des 11. StVDG. Sie brachte vor, daß das Bundesministerium für Finanzen die Gewährung einer Entschädigung abgelehnt habe, weil zur Anmeldung nicht das amtlich aufgelegte Formblatt verwendet worden sei. Im Verfahren römisch eins. Instanz hat die Antragsgegnerin nicht nur diese Einwendung wiederholt, sondern weiters eingewendet, daß die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Der Erstrichter hat das Begehren abgewiesen. Nach seinen Feststellungen wurde in die von Anna P. ursprünglich erstattete Anmeldung österreichischer Vermögenschaften in Jugoslawien das nunmehr behauptete weitere Vermögen nicht aufgenommen. Mit formloser Eingabe vom 28. August 1961 habe die Antragstellerin wegen Leistung einer Vorschußzahlung auch für das "Marburger Geschäft" ihres verstorbenen Mannes angefragt, wobei ihr vom Bundesministerium für Finanzen am 1. September 1961 das entsprechende Anmeldeformular verbunden mit dem Antrag auf Vorschußzahlung mit der Aufforderung übermittelt worden sei, auch diesen weiteren Vermögensverlust anzumelden. Ein Urgenzschreiben der Antragstellerin vom 10. Oktober 1961 habe das Bundesministerium für Finanzen am 19. Oktober 1961 damit beantwortet, daß es der Antragstellerin den Inhalt seines Schreibens vom 1. September 1961 mitteilte und ihr neuerlich ein Antragsformular übersandte. Unter Verwendung eines der ihr zugesandten Formulare habe die Antragstellerin die Anmeldung ihres Entschädigungsanspruches für den Verlust der Firma "K. & P." am 30. Dezember 1963 beim Postamt Mureck eingeschrieben aufgegeben; der Antrag sei am 2. Jänner 1964 in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Finanzen eingelangt. Der Entschädigungsanspruch sei sohin verspätet erhoben. Überdies sei die Formvorschrift des § 8 (2) und (3) des 11. StVDG. zufolge der Verwendung eines überholten Formulares nicht beachtet worden.Der Erstrichter hat das Begehren abgewiesen. Nach seinen Feststellungen wurde in die von Anna P. ursprünglich erstattete Anmeldung österreichischer Vermögenschaften in Jugoslawien das nunmehr behauptete weitere Vermögen nicht aufgenommen. Mit formloser Eingabe vom 28. August 1961 habe die Antragstellerin wegen Leistung einer Vorschußzahlung auch für das "Marburger Geschäft" ihres verstorbenen Mannes angefragt, wobei ihr vom Bundesministerium für Finanzen am 1. September 1961 das entsprechende Anmeldeformular verbunden mit dem Antrag auf Vorschußzahlung mit der Aufforderung übermittelt worden sei, auch diesen weiteren Vermögensverlust anzumelden. Ein Urgenzschreiben der Antragstellerin vom 10. Oktober 1961 habe das Bundesministerium für Finanzen am 19. Oktober 1961 damit beantwortet, daß es der Antragstellerin den Inhalt seines Schreibens vom 1. September 1961 mitteilte und ihr neuerlich ein Antragsformular übersandte. Unter Verwendung eines der ihr zugesandten Formulare habe die Antragstellerin die Anmeldung ihres Entschädigungsanspruches für den Verlust der Firma "K. & P." am 30. Dezember 1963 beim Postamt Mureck eingeschrieben aufgegeben; der Antrag sei am 2. Jänner 1964 in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Finanzen eingelangt. Der Entschädigungsanspruch sei sohin verspätet erhoben. Überdies sei die Formvorschrift des Paragraph 8, (2) und (3) des 11. StVDG. zufolge der Verwendung eines überholten Formulares nicht beachtet worden.
Infolge Rekurses der Antragstellerin hat das Rekursgericht den den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin Anna P. abweisenden Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen. Über den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung einer Entschädigung beim Bundesministerium für Finanzen hat es folgende Feststellungen getroffen: Die Anmeldung sei am 30. Dezember 1963 beim Postamt Mureck eingeschrieben aufgegeben worden, und am 31. Dezember 1963 beim Postamt Wien 9 eingelangt. Das Bundesministerium für Finanzen, Sektion Vermögenssicherung, besitze bei diesem Postamt ein offenes Fach. Die Post werde von dort einmal täglich und zwar gegen 8 Uhr früh abgeholt. Bescheinigte Briefsendungen werden mit Postabholbrief behoben. Der Postabholer des Finanzministeriums habe am 2. Jänner 1964 insgesamt 10 eingeschriebene Briefsendungen, darunter auch den Entschädigungsantrag der Antragstellerin abgeholt. Er habe die Post der Einlaufstelle übergeben. Auf dem Entschädigungsantrag befinde sich neben dem Eingangsvermerk noch ein handschriftlicher Vermerk "30. Dezember 1963 Mureck, 31. Dezember 1963 Wien IX, laut Einlaufstelle daher rechtzeitig". Die eingeschriebene Sendung sei bereits am 31. Dezember 1963 ab 10 Uhr beim Postamt Wien 9 zur Abholung bereit gehalten worden. Für die Antragstellerin habe von diesem Zeitpunkt an die objektive Möglichkeit bestanden, das Schriftstück in Empfang zu nehmen und damit auch von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie hätte die Postsendung am 31. Dezember 1963 innerhalb der Amtsstunden abholen lassen können. Die in der Person oder in der Organisation des Empfängers gelegenen Umstände, die zu einer späteren Empfangnahme und Kenntnis der Postsendung führen, habe die Empfängerin zu vertreten. Der Entschädigungsantrag der Antragstellerin sei daher rechtzeitig (vor dem 1. Jänner 1964) eingelangt. Der Antragstellerin könne es auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie bei der Anmeldung ihres Entschädigungsanspruches ein Formblatt über die "Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung" verwendet habe. Es wäre zwar richtig gewesen, das nach § 8 (2) des 11. StVDG. amtlich aufgelegte Formular zu verwenden, durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift sei jedoch ihr Entschädigungsanspruch nicht untergegangen.Infolge Rekurses der Antragstellerin hat das Rekursgericht den den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin Anna P. abweisenden Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen. Über den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung einer Entschädigung beim Bundesministerium für Finanzen hat es folgende Feststellungen getroffen: Die Anmeldung sei am 30. Dezember 1963 beim Postamt Mureck eingeschrieben aufgegeben worden, und am 31. Dezember 1963 beim Postamt Wien 9 eingelangt. Das Bundesministerium für Finanzen, Sektion Vermögenssicherung, besitze bei diesem Postamt ein offenes Fach. Die Post werde von dort einmal täglich und zwar gegen 8 Uhr früh abgeholt. Bescheinigte Briefsendungen werden mit Postabholbrief behoben. Der Postabholer des Finanzministeriums habe am 2. Jänner 1964 insgesamt 10 eingeschriebene Briefsendungen, darunter auch den Entschädigungsantrag der Antragstellerin abgeholt. Er habe die Post der Einlaufstelle übergeben. Auf dem Entschädigungsantrag befinde sich neben dem Eingangsvermerk noch ein handschriftlicher Vermerk "30. Dezember 1963 Mureck, 31. Dezember 1963 Wien römisch neun, laut Einlaufstelle daher rechtzeitig". Die eingeschriebene Sendung sei bereits am 31. Dezember 1963 ab 10 Uhr beim Postamt Wien 9 zur Abholung bereit gehalten worden. Für die Antragstellerin habe von diesem Zeitpunkt an die objektive Möglichkeit bestanden, das Schriftstück in Empfang zu nehmen und damit auch von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie hätte die Postsendung am 31. Dezember 1963 innerhalb der Amtsstunden abholen lassen können. Die in der Person oder in der Organisation des Empfängers gelegenen Umstände, die zu einer späteren Empfangnahme und Kenntnis der Postsendung führen, habe die Empfängerin zu vertreten. Der Entschädigungsantrag der Antragstellerin sei daher rechtzeitig (vor dem 1. Jänner 1964) eingelangt. Der Antragstellerin könne es auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie bei der Anmeldung ihres Entschädigungsanspruches ein Formblatt über die "Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung" verwendet habe. Es wäre zwar richtig gewesen, das nach Paragraph 8, (2) des 11. StVDG. amtlich aufgelegte Formular zu verwenden, durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift sei jedoch ihr Entschädigungsanspruch nicht untergegangen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.