Aus der Begründung:
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Bestätigung des vorgenannten Adoptionsvertrages ist gegeben, weil das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist (§ 113b JN).Die inländische Gerichtsbarkeit zur Bestätigung des vorgenannten Adoptionsvertrages ist gegeben, weil das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist (Paragraph 113 b, JN).
Mit Recht bekämpft der Rechtsmittelwerber die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß bei Errichtung des Adoptionsvertrages die Formvorschriften des § 1750 BGB, wonach der Annahmevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden müsse, zu beachten gewesen wäre. Richtig ist, daß sich nach § 13 der 4. DVEheG die Annahme an Kindes Statt nach dem Heimatrecht des Wahlvaters richtet. Bezüglich der Formvorschriften für die Errichtung des Adoptionsvertrages genügt es aber, wenn die am Abschlußort geltende Form eingehalten wurde. Denn auch im österreichischen Recht, das eine dem Art 11 EGBGB entsprechende Norm nicht enthält, gilt der Grundsatz "locus regit actum" (Walker, Internationales Privatrecht[5], 233. Ehrenzweig[2] I/1, 121 f, Klang[2] I/1, 263, Chlanda "Adoption bei nicht österreichischer Staatsangehörigkeit des Wahlvaters (der Wahleltern) oder des Wahlkindes" in ÖJZ 1949, 587). Dies gilt auch bei personen- , familien- oder erbrechtlichen Verträgen. Die vertragsschließenden Parteien haben daher die Wahl zwischen der Form des Errichtungsortes und der Form nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind (Walker, 227). Da hier der Adoptionsvertrag in Österreich abgeschlossen wurde, genügt es, wenn die Formvorschriften des ABGB eingehalten wurden. Nach § 179a ABGB wird aber für die Errichtung des Adoptionsvertrages nur Schriftlichkeit gefordert. Die im § 1750 BGB statuierte Form (Notariatsakt bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile) ist dem österreichischen Recht fremd. Auch für die Einwilligung der im § 181 ABGB angeführten Personen ist nach österreichischem Recht eine notarielle Beurkundung - wie nach § 1748 Abs 3 BGB - nicht vorgesehen. Es genügt auch hier die im § 179a ABGB vorgesehene Schriftlichkeit. Den Formvorschriften des § 179a ABGB entspricht aber, wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, der vorgenannte Adoptionsvertrag.Mit Recht bekämpft der Rechtsmittelwerber die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß bei Errichtung des Adoptionsvertrages die Formvorschriften des Paragraph 1750, BGB, wonach der Annahmevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden müsse, zu beachten gewesen wäre. Richtig ist, daß sich nach Paragraph 13, der 4. DVEheG die Annahme an Kindes Statt nach dem Heimatrecht des Wahlvaters richtet. Bezüglich der Formvorschriften für die Errichtung des Adoptionsvertrages genügt es aber, wenn die am Abschlußort geltende Form eingehalten wurde. Denn auch im österreichischen Recht, das eine dem Artikel 11, EGBGB entsprechende Norm nicht enthält, gilt der Grundsatz "locus regit actum" (Walker, Internationales Privatrecht[5], 233. Ehrenzweig[2] I/1, 121 f, Klang[2] I/1, 263, Chlanda "Adoption bei nicht österreichischer Staatsangehörigkeit des Wahlvaters (der Wahleltern) oder des Wahlkindes" in ÖJZ 1949, 587). Dies gilt auch bei personen- , familien- oder erbrechtlichen Verträgen. Die vertragsschließenden Parteien haben daher die Wahl zwischen der Form des Errichtungsortes und der Form nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind (Walker, 227). Da hier der Adoptionsvertrag in Österreich abgeschlossen wurde, genügt es, wenn die Formvorschriften des ABGB eingehalten wurden. Nach Paragraph 179 a, ABGB wird aber für die Errichtung des Adoptionsvertrages nur Schriftlichkeit gefordert. Die im Paragraph 1750, BGB statuierte Form (Notariatsakt bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile) ist dem österreichischen Recht fremd. Auch für die Einwilligung der im Paragraph 181, ABGB angeführten Personen ist nach österreichischem Recht eine notarielle Beurkundung - wie nach Paragraph 1748, Absatz 3, BGB - nicht vorgesehen. Es genügt auch hier die im Paragraph 179 a, ABGB vorgesehene Schriftlichkeit. Den Formvorschriften des Paragraph 179 a, ABGB entspricht aber, wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, der vorgenannte Adoptionsvertrag.
Ob die vom gesetzlichen Vertreter des Wahlkindes zur Adoption gegebene Einwilligung vor deren Bestätigung widerrufen werden kann, richtet sich hingegen nach den Bestimmungen des BGB. Die Widerruflichkeit der einem Adoptionsvertrag erteilten Einwilligung (§§ 1746 f BGB) betrifft nämlich nicht die Form des Rechtsgeschäftes (Art und Weise, wie die am Rechtsgeschäft Beteiligten ihren Willen kundgeben Walker, 227 f) und ist daher nach den Gesetzen des Heimatstaates des Wahlvaters zu beurteilen. Nach § 1748 Abs 1 BGB ist aber die von den in den §§ 1746 f BGB bezeichneten Personen erteilte Einwilligung zur Adoption unwiderruflich. Die Vertragsschließenden sind daher schon vor der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages an diesen gebunden. Der vom ehelichen Vater Hermann B erklärte Widerruf seiner Einwilligung zur Adoption ist daher unwirksam und für das weitere Verfahren ohne Bedeutung (Soergel - Siebert BGB[10] V, 658 f). Ob die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung des ehelichen Vaters Hermann B nach § 1747 Abs 3 BGB vorliegen, kann daher dahingestellt bleiben.Ob die vom gesetzlichen Vertreter des Wahlkindes zur Adoption gegebene Einwilligung vor deren Bestätigung widerrufen werden kann, richtet sich hingegen nach den Bestimmungen des BGB. Die Widerruflichkeit der einem Adoptionsvertrag erteilten Einwilligung (Paragraphen 1746, f BGB) betrifft nämlich nicht die Form des Rechtsgeschäftes (Art und Weise, wie die am Rechtsgeschäft Beteiligten ihren Willen kundgeben Walker, 227 f) und ist daher nach den Gesetzen des Heimatstaates des Wahlvaters zu beurteilen. Nach Paragraph 1748, Absatz eins, BGB ist aber die von den in den Paragraphen 1746, f BGB bezeichneten Personen erteilte Einwilligung zur Adoption unwiderruflich. Die Vertragsschließenden sind daher schon vor der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages an diesen gebunden. Der vom ehelichen Vater Hermann B erklärte Widerruf seiner Einwilligung zur Adoption ist daher unwirksam und für das weitere Verfahren ohne Bedeutung (Soergel - Siebert BGB[10] römisch fünf, 658 f). Ob die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung des ehelichen Vaters Hermann B nach Paragraph 1747, Absatz 3, BGB vorliegen, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Bestätigung des vorgenannten Adoptionsvertrages durch das Erstgericht war daher im Ergebnis richtig.
Die Adoption liegt auch im Interesse des Wahlkindes, weil der Wahlvater mit dessen Mutter verheiratet ist und das Wahlkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gegen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Adoptionsvertrages bezüglich des minderjährigen Oliver B bestehen daher keine Bedenken.