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Rechtssatz RS0045304

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045304

Geschäftszahl

7Ob240/72

Entscheidungsdatum

08.11.1972

Norm

ABGB §37 B
ABGB §179a
BGB §1748
BGB §1750
4.DVEheG §13

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, der 4.DVEheG richtet sich die Annahme an Kindesstatt nach dem Heimatrecht des Wahlvaters. Bezüglich der Formvorschriften für die Errichtung des Adoptionsvertrages genügt es aber, wenn die am Abschlußort geltende Form eingehalten wurde. Denn auch im österreichischem Recht, das eine dem Artikel 11, EGBGB entsprechende Norm nicht enthält, gilt der Grundsatz "locus regit actum". Dies gilt auch bei personenrechtlichen, familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verträgen. Die vertragschließenden Parteien haben daher die Wahl zwischen der Form des Errichtungsortes und der Form nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind. Die Widerruflichkeit der einem Adoptionsvertrag erteilten Einwilligung (Paragraphen 1746, f BGB) betrifft nicht die Form des Rechtsgeschäftes (Art und Weise, wie die am Rechtsgeschäft Beteiligten ihren Willen kundgeben) und ist daher nach den Gesetzen des Heimatstaates des Wahlvaters zu beurteilen. Nach Paragraph 1748, Absatz eins, BGB ist die von den in Paragraphen 1746, f BGB bezeichneten Personen erteilte Einwilligung zur Adoption unwiderruflich. Die vertragschließenden sind daher schon vor der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages an diesen gebunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 240/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 240/72
    Veröff: SZ 45/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045304

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0070OB00240_7200000_001