Entscheidung 7 Ob 241/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei D.*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 20.100) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2004, GZ 2 R 114/04f-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Dass auch im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und ihrer Vertragspartnerin K***** GmbH & Co KG ein Rahmenvertrag geschlossen wurde (wie dies auch in der von den Vorinstanzen zur Begründung der Abweisung des Klagebegehrens herangezogenen Entscheidung 7 Ob 62/03y zu beurteilen war), und aufgrund dessen jetzt Rechtsstreitigkeiten zu 6 Cg 43/03k des Landesgerichtes Wels zwischen den Parteien dieses Rahmenvertrages anhängig sind, hat die Klägerin bereits in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ON 6 ausdrücklich außer Streit gestellt. In einem solchen Fall sind aber die aus einem solchen Rahmenvertrag resultierenden Folge- bzw Einzelverträge nicht als voneinander unabhängige, selbständige Verträge und damit (im Streitfalle) jeweils mehrere gesonderte Versicherungsfälle zu beurteilen. Überhaupt hängt die Beurteilung der Frage, ob für die Deckungspflicht des Rechtschutzversicherers zufolge der Zusammenrechnung der als "einheitlicher Lebenssachverhalt" zu beurteilenden Rechtsgeschäfte ein (einziger) Versicherungsfall vorliegt oder nicht, von der Vertragsgestaltung im Einzelfall und den daraus resultierenden Prozessen ab.
Dass die Firma K***** GmbH & Co KG im Rechtsstreit mit der Klägerin auch über den Rahmenvertrag hinausgehende (sonstige) Einwendungen erhoben hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch das im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführte Zitat Waldeck in Kronsteiner/Lafenthaler, Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutz-Versicherung (ARB 1994), 219 Abs 3 vermag keinen Erfolg zu zeitigen, weil auch nach diesen Autoren nur dann kein einheitlicher Versicherungsfall vorläge, "wenn die aus verschiedenen Aufträgen stammenden Forderungen vom Prozessgegner [ausschließlich] in der Weise bestritten werden, dass dieser zu jeder einzelnen Forderung gesonderte Einwendungen anbringt"; solches behauptet nicht einmal die Revisionswerberin.Dass die Firma K***** GmbH & Co KG im Rechtsstreit mit der Klägerin auch über den Rahmenvertrag hinausgehende (sonstige) Einwendungen erhoben hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch das im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführte Zitat Waldeck in Kronsteiner/Lafenthaler, Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutz-Versicherung (ARB 1994), 219 Absatz 3, vermag keinen Erfolg zu zeitigen, weil auch nach diesen Autoren nur dann kein einheitlicher Versicherungsfall vorläge, "wenn die aus verschiedenen Aufträgen stammenden Forderungen vom Prozessgegner [ausschließlich] in der Weise bestritten werden, dass dieser zu jeder einzelnen Forderung gesonderte Einwendungen anbringt"; solches behauptet nicht einmal die Revisionswerberin.
Anmerkung
E75074
7Ob241.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00241.04Y.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0070OB00241_04Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung