Rechtssatz RS0117821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117821
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Norm
ARB 1994 Art23.2.3.1
ARB 1995 Art23.2.3.1
ARB 2001 Art 23.2.3.1
Rechtssatz
Liegen mehrere gänzlich voneinander unabhängige und selbständige Verträge vor, so ist vom Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle auszugehen und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu ermitteln, ob die Gesamtansprüche aus jedem Vertrag für sich die mit der Beklagten vereinbarte Obergrenze im Sinne des Art 23.2.3.1. ARB 1994 übersteigt oder nicht. Danach richtet sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Lässt sich aber aus der Vertragslage ableiten, dass die Parteien eine Art Rahmenvertrag schlossen und damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein bestimmte generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt (vgl auch Harbauer, aaO, § 2, Rz 262) und die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungsfall resultierend zur Ermittlung der Obergrenze des § 23.2.3.1. ARB 1994 zusammenzurechnen. Hier wurde Vorliegen eines Rahmenvertrages bejaht.Liegen mehrere gänzlich voneinander unabhängige und selbständige Verträge vor, so ist vom Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle auszugehen und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu ermitteln, ob die Gesamtansprüche aus jedem Vertrag für sich die mit der Beklagten vereinbarte Obergrenze im Sinne des Artikel 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1994 übersteigt oder nicht. Danach richtet sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Lässt sich aber aus der Vertragslage ableiten, dass die Parteien eine Art Rahmenvertrag schlossen und damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein bestimmte generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt vergleiche auch Harbauer, aaO, Paragraph 2,, Rz 262) und die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungsfall resultierend zur Ermittlung der Obergrenze des Paragraph 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1994 zusammenzurechnen. Hier wurde Vorliegen eines Rahmenvertrages bejaht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 62/03y
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
- 7 Ob 241/04y
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 241/04y
Vgl auch
- 7 Ob 98/06x
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 98/06x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine bloße Erklärung des Versicherungsnehmers im Deckungsprozess, auf einen Teil seiner Forderung verzichtet zu haben, bewirkt nicht das Sinken der Forderung unter die vereinbarte Streitwertobergrenze. (T1)
- 7 Ob 85/22h
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 85/22h
Beisatz: Eine Verpflichtung der beklagten Partei, den von den klagenden Partei des Anlassprozesses herangezogenen Streitwert für ihre jeweiligen Feststellungsbegehren zu bemängeln, damit im Falle einer Korrektur des Streitwerts nach oben ein Verlust des Deckungsschutzes eintritt, gibt es nicht. (T2)
- 7 Ob 213/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117821
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20030528_OGH0002_0070OB00062_03Y0000_002