Entscheidung 7 Ob 241/06a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen EUR 50.870,98 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2006, GZ 1 R 86/05f-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Zahlungen nach § 11 VersVG einer Rückforderung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1431 ABGB grundsätzlich nicht entgegenstehen (7 Ob 18/95, 7 Ob 157/03v; RIS-Justiz RS0078875, RS0033755). Der Versicherer muss beweisen, dass a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (7 Ob 157/03v; RIS-Justiz RS0033566). Die Revisionswerberin negiert die Feststellung, dass ihr verstorbener Gatte beim Unfall vom 9. 11. 1998 zwar eine Prellung beider Handgelenke und Kniegelenke erlitt, bei ihm aber aufgrund dieses Unfalles keine Dauerinvalidität eintrat. Damit ist erwiesen, dass die Klägerin dem Grunde nach nicht leistungspflichtig war. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin mit der Zahlung nach § 11 VersVG nicht das Bestehung einer Nichtschuld anerkannt habe, da über den Grund des Anspruches nach dem damaligen Kenntnisstand keinerlei Zweifel bestand, hält sich im Rahmen der Judikatur (RIS-Justiz RS0033679, RS0033612). Ausgehend von den Feststellungen ergibt sich, dass die Zweifel an der Berechtigung der Versicherungsleistung dem Grunde nach erst nach der Zahlung durch die Klägerin entstanden sind. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Zahlungen nach Paragraph 11, VersVG einer Rückforderung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 1431, ABGB grundsätzlich nicht entgegenstehen (7 Ob 18/95, 7 Ob 157/03v; RIS-Justiz RS0078875, RS0033755). Der Versicherer muss beweisen, dass a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (7 Ob 157/03v; RIS-Justiz RS0033566). Die Revisionswerberin negiert die Feststellung, dass ihr verstorbener Gatte beim Unfall vom 9. 11. 1998 zwar eine Prellung beider Handgelenke und Kniegelenke erlitt, bei ihm aber aufgrund dieses Unfalles keine Dauerinvalidität eintrat. Damit ist erwiesen, dass die Klägerin dem Grunde nach nicht leistungspflichtig war. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin mit der Zahlung nach Paragraph 11, VersVG nicht das Bestehung einer Nichtschuld anerkannt habe, da über den Grund des Anspruches nach dem damaligen Kenntnisstand keinerlei Zweifel bestand, hält sich im Rahmen der Judikatur (RIS-Justiz RS0033679, RS0033612). Ausgehend von den Feststellungen ergibt sich, dass die Zweifel an der Berechtigung der Versicherungsleistung dem Grunde nach erst nach der Zahlung durch die Klägerin entstanden sind. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82827
7Ob241.06a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00241.06A.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20061211_OGH0002_0070OB00241_06A0000_000