Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage (in verfahrens- wie auch materiellrechtlicher Hinsicht) zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die weitwendigen, vielseitigen Rechtsmittelausführungen, in denen - weitgehend nur textbausteinartig - die Ausführungen in ihren vorhergegangenen Schriftsätzen an das Erst- und Berufungsgericht wiederholt werden, sind vom - freilich erfolglosen - Bemühen getragen, die Rechtskraft der bereits vom Erstgericht unangefochten (!) abgewiesenen beiden Feststellungsbegehren in Abrede zu stellen und es dem Berufungsgericht (als Mangelhaftigkeit wie auch als rechtliche Fehlbeurteilung) anzulasten, dass es sich bloß auf die Beurteilung des Eventualbegehrens beschränkt habe, anstatt „über die gesamte Streitsache" zu entscheiden, wodurch „das Berufungsverfahren unvollständig und mangelhaft" geblieben und damit auch rechtlich fehlbeurteilt worden sei.
Diesen, die verfahrensmäßigen Gegebenheiten verkennenden Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Ein Eventualbegehren wird regelmäßig bedingt für den Fall gestellt, dass das unbedingt gestellte Hauptbegehren nicht erfolgreich ist; es soll demnach über den einen Klageanspruch (Hauptbegehren) erstrangig, über den anderen (Eventualbegehren) nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruches entschieden werden, wobei es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zueinander stehende oder einander sogar ausschließende Klagebegehren handeln kann (Fasching, Lehrbuch² Rz 1133; Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 114 zu § 226; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Rz 6 zu § 226; RIS-Justiz RS0037585, RS0074353). Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene Klägerin das vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht verneinte Eventualbegehren gerade und ausdrücklich für den Fall erhoben, dass eine Deckungspflicht (der beklagten Versicherung) zur Führung eines Prozesses gegen die Versandhäuser ebensowenig besteht (bestehen sollte) wie eine Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden (Seite 5 des Protokolls ON 14 = AS 113, weiter oben bereits wiedergegeben); beide Hauptbegehren - gerichtet auf Feststellung der Deckungspflicht einerseits bzw einer Schadenersatzpflicht für die Zukunft wegen (ungerechtfertigter) Deckungsverweigerung andererseits - hat das Erstgericht urteilsmäßig abgewiesen, ohne dass diese Abweisungen von der (hiedurch allein beschwerten) klagenden Partei in der Folge mit dem hiefür allein zustehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 461 Abs 1 ZPO) angefochten wurden. Damit ist aber die Abweisung dieser Teile ihrer Klagebegehren bereits in erster Instanz mit Ablauf der nicht verlängerbaren Notfrist des § 464 Abs 1 ZPO in Rechtskraft erwachsen (§ 466 ZPO) und hatte daher das Berufungsgericht - zutreffend - die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz nur (mehr) innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge (also des Rechtsmittels der beklagten Partei) zu überprüfen (§ 462 Abs 1 ZPO). Davon, dass - diesen klaren gesetzlichen Vorgaben zuwider - dennoch „die gesamte erstinstanzliche Entscheidung" in Anfechtung gezogen worden sei und ihr (der Klägerin) daher „die Bekämpfung des gesamten Klagebegehrens in dritter Instanz offenstünde" (Seite 6 f des Revisionsschriftsatzes ON 21), kann damit keine Rede sein. Vielmehr war das Berufungsgericht (gemäß § 462 Abs 1 ZPO) - ebenso wie nunmehr das Revisionsgericht (gemäß § 504 Abs 1 ZPO) - gehalten und verpflichtet, bei seiner Kognition diesen durch die eingetretene Teilrechtskraft gezogenen Rahmen zu wahren und nicht zu überschreiten. Auch wenn der Anspruchsgrund für sämtliche (Feststellungs- wie Leistungs-)Begehren der gleiche war, konnte (und durfte) das Berufungsgericht den unangefochten gebliebenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überprüfen (Fasching in Fasching/Konecny, aaO Einl vor § 461, Rz 137). Lediglich im umgekehrten Fall, dass nämlich ein Erstgericht (wie hier) nur dem Eventualbegehren stattgegeben hätte, in der Folge jedoch bloß die Abweisung des Hauptbegehrens bekämpft worden, die Entscheidung über das Eventualbegehren aber unangefochten geblieben wäre, hätte das Berufungsgericht unter Umständen auch den unangefochtenen Urteilsteil aufheben müssen, wenn es zu einer abändernden oder aufhebenden Entscheidung über das Hauptbegehren gelangt wäre (Fasching, aaO Rz 139; JBl 1960, 389). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Dadurch, dass die klagende Partei die Abweisung ihrer (beiden) Hauptbegehren unangefochten ließ (wodurch diese in Rechtskraft erwuchs), hatte sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (zutreffend) tatsächlich darauf zu beschränken, ob die beklagte Partei der Klägerin zufolge rechtswidriger und schuldhafter Deckungsablehnung in Höhe der beiden Gewinnzusagen (laut Eventualleistungsbegehren) zum Schadenersatz verpflichtet ist. Diese Frage ist damit auch die einzige (im Rahmen der gemäß § 504 Abs 1 ZPO zu beachtenden Teilrechtskraft) vom Revisionsgericht zu lösende und zu beantwortende.Ein Eventualbegehren wird regelmäßig bedingt für den Fall gestellt, dass das unbedingt gestellte Hauptbegehren nicht erfolgreich ist; es soll demnach über den einen Klageanspruch (Hauptbegehren) erstrangig, über den anderen (Eventualbegehren) nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruches entschieden werden, wobei es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zueinander stehende oder einander sogar ausschließende Klagebegehren handeln kann (Fasching, Lehrbuch² Rz 1133; Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 114 zu Paragraph 226,; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Rz 6 zu Paragraph 226,; RIS-Justiz RS0037585, RS0074353). Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene Klägerin das vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht verneinte Eventualbegehren gerade und ausdrücklich für den Fall erhoben, dass eine Deckungspflicht (der beklagten Versicherung) zur Führung eines Prozesses gegen die Versandhäuser ebensowenig besteht (bestehen sollte) wie eine Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden (Seite 5 des Protokolls ON 14 = AS 113, weiter oben bereits wiedergegeben); beide Hauptbegehren - gerichtet auf Feststellung der Deckungspflicht einerseits bzw einer Schadenersatzpflicht für die Zukunft wegen (ungerechtfertigter) Deckungsverweigerung andererseits - hat das Erstgericht urteilsmäßig abgewiesen, ohne dass diese Abweisungen von der (hiedurch allein beschwerten) klagenden Partei in der Folge mit dem hiefür allein zustehenden Rechtsmittel der Berufung (Paragraph 461, Absatz eins, ZPO) angefochten wurden. Damit ist aber die Abweisung dieser Teile ihrer Klagebegehren bereits in erster Instanz mit Ablauf der nicht verlängerbaren Notfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO in Rechtskraft erwachsen (Paragraph 466, ZPO) und hatte daher das Berufungsgericht - zutreffend - die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz nur (mehr) innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge (also des Rechtsmittels der beklagten Partei) zu überprüfen (Paragraph 462, Absatz eins, ZPO). Davon, dass - diesen klaren gesetzlichen Vorgaben zuwider - dennoch „die gesamte erstinstanzliche Entscheidung" in Anfechtung gezogen worden sei und ihr (der Klägerin) daher „die Bekämpfung des gesamten Klagebegehrens in dritter Instanz offenstünde" (Seite 6 f des Revisionsschriftsatzes ON 21), kann damit keine Rede sein. Vielmehr war das Berufungsgericht (gemäß Paragraph 462, Absatz eins, ZPO) - ebenso wie nunmehr das Revisionsgericht (gemäß Paragraph 504, Absatz eins, ZPO) - gehalten und verpflichtet, bei seiner Kognition diesen durch die eingetretene Teilrechtskraft gezogenen Rahmen zu wahren und nicht zu überschreiten. Auch wenn der Anspruchsgrund für sämtliche (Feststellungs- wie Leistungs-)Begehren der gleiche war, konnte (und durfte) das Berufungsgericht den unangefochten gebliebenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überprüfen (Fasching in Fasching/Konecny, aaO Einl vor Paragraph 461,, Rz 137). Lediglich im umgekehrten Fall, dass nämlich ein Erstgericht (wie hier) nur dem Eventualbegehren stattgegeben hätte, in der Folge jedoch bloß die Abweisung des Hauptbegehrens bekämpft worden, die Entscheidung über das Eventualbegehren aber unangefochten geblieben wäre, hätte das Berufungsgericht unter Umständen auch den unangefochtenen Urteilsteil aufheben müssen, wenn es zu einer abändernden oder aufhebenden Entscheidung über das Hauptbegehren gelangt wäre (Fasching, aaO Rz 139; JBl 1960, 389). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Dadurch, dass die klagende Partei die Abweisung ihrer (beiden) Hauptbegehren unangefochten ließ (wodurch diese in Rechtskraft erwuchs), hatte sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (zutreffend) tatsächlich darauf zu beschränken, ob die beklagte Partei der Klägerin zufolge rechtswidriger und schuldhafter Deckungsablehnung in Höhe der beiden Gewinnzusagen (laut Eventualleistungsbegehren) zum Schadenersatz verpflichtet ist. Diese Frage ist damit auch die einzige (im Rahmen der gemäß Paragraph 504, Absatz eins, ZPO zu beachtenden Teilrechtskraft) vom Revisionsgericht zu lösende und zu beantwortende.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes weiter erwogen:
Die von der Klägerin gleich einem unterstellten Prozessgewinn gegen die beiden Versandhäuser nunmehr von der beklagten Partei eingeforderten Geldbeträge stellen rechtlich den Verlust einer behaupteten (unter Umständen auch mit Uneinbringlichkeitsrisiko behafteten: Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 5 zu § 1293) Erwerbschance und damit positiven Schaden dar, worauf aber ein (präsumtiv) Geschädigter nur dann Anspruch erheben kann, wenn er bereits eine rechtlich gesicherte Position (etwa aus Vertrag oder begründeter Offerte) hatte (Karner in KBB, ABGB Rz 5 zu § 1293). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0032927, RS0030452; Karner aaO) müsste eine im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gewinnchance zur Bejahung eines solchen positiven Schadens gegeben (gewesen) sein. Selbst wenn - nach den vom Obersten Gerichtshof bereits in zahlreichen Judikaten herausgearbeiteten Kriterien zum Erfüllungsanspruch eines Verbrauchers nach § 5j KSchG (RIS-Justiz RS0117775, RS0117852, RS0117341, RS0117343) - ein solcher Art positiver Schaden bei der Klägerin eingetreten wäre, den sie freilich auch ohne Rechtsschutzdeckung (wenngleich mit - allenfalls durch einen Verfahrenshilfeantrag gemildertem - Kostenrisiko) eigenständig und eigenverantwortlich in Klagewege (Verjährungsfrist wahrend) hätte durchsetzen können, so ist doch (weitere) Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Verschuldenshaftung (der nunmehr ersatzweise in Anspruch genommenen beklagten Partei) eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (oder Unterlassung) derselben im Sinne des § 1294 ABGB. Eine Unterlassung (hier: nicht vertragsgemäße Deckungsübernahme) könnte nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Pflicht zur aktiven Schadensabwehr bestand (Karner, aaO Rz 6 zu § 1294), also bei Deckungspflicht im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages. Als rechtswidrig könnte das Verhalten (Unterlassen) der beklagten Partei nur beurteilt werden, wenn ihr (Weigerungs-)Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig eingestuft werden könnte, wobei Maßstab für das Unwerturteil die gesamte Rechtsordnung ist (Karner, aaO Rz 4 zu § 1294), und auch bei einer Vertragsverletzung nicht schon die Nichterfüllung, sondern erst die Sorgfaltswidrigkeit das (haftungsauslösende) Unwerturteil begründet (Karner, aaO Rz 5 zu § 1294; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 4/15 und 4/40).Die von der Klägerin gleich einem unterstellten Prozessgewinn gegen die beiden Versandhäuser nunmehr von der beklagten Partei eingeforderten Geldbeträge stellen rechtlich den Verlust einer behaupteten (unter Umständen auch mit Uneinbringlichkeitsrisiko behafteten: Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 5 zu Paragraph 1293,) Erwerbschance und damit positiven Schaden dar, worauf aber ein (präsumtiv) Geschädigter nur dann Anspruch erheben kann, wenn er bereits eine rechtlich gesicherte Position (etwa aus Vertrag oder begründeter Offerte) hatte (Karner in KBB, ABGB Rz 5 zu Paragraph 1293,). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0032927, RS0030452; Karner aaO) müsste eine im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gewinnchance zur Bejahung eines solchen positiven Schadens gegeben (gewesen) sein. Selbst wenn - nach den vom Obersten Gerichtshof bereits in zahlreichen Judikaten herausgearbeiteten Kriterien zum Erfüllungsanspruch eines Verbrauchers nach Paragraph 5 j, KSchG (RIS-Justiz RS0117775, RS0117852, RS0117341, RS0117343) - ein solcher Art positiver Schaden bei der Klägerin eingetreten wäre, den sie freilich auch ohne Rechtsschutzdeckung (wenngleich mit - allenfalls durch einen Verfahrenshilfeantrag gemildertem - Kostenrisiko) eigenständig und eigenverantwortlich in Klagewege (Verjährungsfrist wahrend) hätte durchsetzen können, so ist doch (weitere) Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Verschuldenshaftung (der nunmehr ersatzweise in Anspruch genommenen beklagten Partei) eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (oder Unterlassung) derselben im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Eine Unterlassung (hier: nicht vertragsgemäße Deckungsübernahme) könnte nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Pflicht zur aktiven Schadensabwehr bestand (Karner, aaO Rz 6 zu Paragraph 1294,), also bei Deckungspflicht im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages. Als rechtswidrig könnte das Verhalten (Unterlassen) der beklagten Partei nur beurteilt werden, wenn ihr (Weigerungs-)Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig eingestuft werden könnte, wobei Maßstab für das Unwerturteil die gesamte Rechtsordnung ist (Karner, aaO Rz 4 zu Paragraph 1294,), und auch bei einer Vertragsverletzung nicht schon die Nichterfüllung, sondern erst die Sorgfaltswidrigkeit das (haftungsauslösende) Unwerturteil begründet (Karner, aaO Rz 5 zu Paragraph 1294,; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 4/15 und 4/40).
Mit der rechtskräftigen Abweisung des klägerischen Deckungsanspruches steht freilich nicht nur fest, dass ein solcher nicht besteht, sondern auch, dass ein solcher nicht bestanden hat. Eine neuerliche Überprüfung dieser Rechtsansicht im (bloß) über das Eventualbegehren fortgesetzten Verfahren hat aber aus den bereits ausführlich dargelegten Gründen zu unterbleiben. Bestand aber kein Deckungsanspruch, so kann die Deckungsverweigerung durch die beklagte Versicherung auch nicht rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Daher kann auch unerörtert bleiben, dass in der Entscheidung 7 Ob 47/02s (VersR 2003, 530 = VR 2004, 124 = ecolex 2002, 586 [Klauser]) der erkennende Fachsenat ausgeführt hat, dass für die Beurteilung, ob einer von einem Kläger auf diese Gesetzesstelle gestützten klageweisen Einforderung des ihm von einem Versandhaus in Aussicht gestellten Preises Erfolgswahrscheinlichkeit attestiert werden könne, entscheidend sei, ob der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck eines Gewinnes hervorgerufen habe, wobei ein objektiver Maßstab auf Basis des Verständnisses eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers anzulegen sei, und bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB die zur Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) entwickelten Grundsätze übernommen werden könnten; die (vom Versicherer) vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht (Art 9), habe sich hiebei am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos" des § 63 ZPO (im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe) zu orientieren. „Offenbar aussichtslos" sei dabei (nur) eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann.Mit der rechtskräftigen Abweisung des klägerischen Deckungsanspruches steht freilich nicht nur fest, dass ein solcher nicht besteht, sondern auch, dass ein solcher nicht bestanden hat. Eine neuerliche Überprüfung dieser Rechtsansicht im (bloß) über das Eventualbegehren fortgesetzten Verfahren hat aber aus den bereits ausführlich dargelegten Gründen zu unterbleiben. Bestand aber kein Deckungsanspruch, so kann die Deckungsverweigerung durch die beklagte Versicherung auch nicht rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Daher kann auch unerörtert bleiben, dass in der Entscheidung 7 Ob 47/02s (VersR 2003, 530 = VR 2004, 124 = ecolex 2002, 586 [Klauser]) der erkennende Fachsenat ausgeführt hat, dass für die Beurteilung, ob einer von einem Kläger auf diese Gesetzesstelle gestützten klageweisen Einforderung des ihm von einem Versandhaus in Aussicht gestellten Preises Erfolgswahrscheinlichkeit attestiert werden könne, entscheidend sei, ob der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck eines Gewinnes hervorgerufen habe, wobei ein objektiver Maßstab auf Basis des Verständnisses eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers anzulegen sei, und bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB die zur Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) entwickelten Grundsätze übernommen werden könnten; die (vom Versicherer) vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht (Artikel 9,), habe sich hiebei am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos" des Paragraph 63, ZPO (im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe) zu orientieren. „Offenbar aussichtslos" sei dabei (nur) eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann.
Ob - werden diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Fall übertragen - einer Klage der Klägerin gegen die beiden Versandfirmen Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre, ist aus den genannten verfahrensmäßigen Gegebenheiten ebenso entbehrlich wie eine Stellungnahme zur Lehrmeinung von A. Fenyves (Zur Deckung von Ansprüchen nach § 5j KSchG in der Rechtsschutzversicherung, VR 2003, 89 ff), der zum Ergebnis kam, dass - dem Rechtsstandpunkt der hier beklagten Partei entsprechend - für Ansprüche auf Einhaltung einer Gewinnzusage gemäß § 5j KSchG weder im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz noch im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz Deckung(spflicht) nach den - auch hier zugrunde liegenden - ARB 1994 besteht. Eine - wie auch in der Revision gewünschte (und insoweit die Argumentation bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen wiederholende) - inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „Gutachten bzw Artikel von Prof. Fenyves" ist nämlich nicht geboten, weil sich eine solche (bloß) im Falle eines weiterhin aufrechten und prüfungsunterworfenen Feststellungs- als Deckungsbegehren gestellt hätte, was jedoch aus den verfahrensmäßigen Besonderheiten (Teilrechtskraft der diesbezüglichen Abweisungsentscheidung des Erstgerichtes), welche sich die Klägerin zufolge unterbliebener Berufungserhebung selbst zuzuschreiben hat, nicht möglich ist.Ob - werden diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Fall übertragen - einer Klage der Klägerin gegen die beiden Versandfirmen Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre, ist aus den genannten verfahrensmäßigen Gegebenheiten ebenso entbehrlich wie eine Stellungnahme zur Lehrmeinung von A. Fenyves (Zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph 5 j, KSchG in der Rechtsschutzversicherung, VR 2003, 89 ff), der zum Ergebnis kam, dass - dem Rechtsstandpunkt der hier beklagten Partei entsprechend - für Ansprüche auf Einhaltung einer Gewinnzusage gemäß Paragraph 5 j, KSchG weder im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz noch im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz Deckung(spflicht) nach den - auch hier zugrunde liegenden - ARB 1994 besteht. Eine - wie auch in der Revision gewünschte (und insoweit die Argumentation bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen wiederholende) - inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „Gutachten bzw Artikel von Prof. Fenyves" ist nämlich nicht geboten, weil sich eine solche (bloß) im Falle eines weiterhin aufrechten und prüfungsunterworfenen Feststellungs- als Deckungsbegehren gestellt hätte, was jedoch aus den verfahrensmäßigen Besonderheiten (Teilrechtskraft der diesbezüglichen Abweisungsentscheidung des Erstgerichtes), welche sich die Klägerin zufolge unterbliebener Berufungserhebung selbst zuzuschreiben hat, nicht möglich ist.
Aus allen diesen Erwägungen war daher der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.