Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Umfang der vorgenommenen Sanierung. Nicht ein dem § 57 Abs 2 nöBauO entsprechender Schachtbrunnen wäre herzustellen gewesen, sondern bloß ein Brunnenabschluß in der Art, wie er in der seinerzeitigen Baubewilligung angeführt gewesen und auch tatsächlich ausgeführt worden sei, nämlich ein nicht flüssigkeitsdichter Abschluß mit Schichtmauerwerk. Zu berücksichtigen seien daher nur Kosten von S 10.902,--. Dazu ist den Beklagten folgendes zu entgegnen:Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Umfang der vorgenommenen Sanierung. Nicht ein dem Paragraph 57, Absatz 2, nöBauO entsprechender Schachtbrunnen wäre herzustellen gewesen, sondern bloß ein Brunnenabschluß in der Art, wie er in der seinerzeitigen Baubewilligung angeführt gewesen und auch tatsächlich ausgeführt worden sei, nämlich ein nicht flüssigkeitsdichter Abschluß mit Schichtmauerwerk. Zu berücksichtigen seien daher nur Kosten von S 10.902,--. Dazu ist den Beklagten folgendes zu entgegnen:
§ 121 nöBauO bestimmt zwar, daß Bewilligungen, die am 31.12.1969 bereits bestanden haben, bestehen bleiben (Abs 1); bewilligte Bauwerke werden, unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts VIII (wozu ua die Bestimmungen über die Vermeidung und Behebung von Baugebrechen in § 112 nöBauO gehören), nicht berührt (Abs 2). § 121 Abs 2 nöBauO schreibt demnach die Anpassung bestehender Bauwerke an neue technische Vorschriften nicht vor (Hauer/Zaussinger, nöBauO4, 479, Anm 3 zu § 121). Anders wird die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Behebung von Baugebrechen beurteilt. Gemäß § 112 Abs 1 nöBauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird; er hat Baugebrechen, durch welche die Standfestigkeit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden könnten, zu beheben. Weist ein bewilligtes Bauwerk demnach keine Baugebrechen auf, sondern entspricht sein Zustand der seinerzeitigen Baubewilligung, dann ist der Grundeigentümer nicht zur Anpassung an neue technische Vorschriften verpflichtet. Gefährdet aber ein Baugebrechen - wie hier - ua die Sicherheit von Personen und Sachen, dann hat der Grundeigentümer diese zu beheben, dabei aber auch jene technischen Vorschriften zu beachten, die zur Erreichung dieser Sicherheit neu eingeführt wurden, und zwar ungeachtet des Umstands, daß eine solche Maßnahme im ursprünglichen Baubescheid nicht vorgesehen war, das (unbeschädigte) Bauwerk also trotz Fehlen solcher Sicherheiten konsensmäßig wäre. Die Rechtspflicht des Grundeigentümers, Baugebrechen der genannten Art zu beheben, umfaßt dann auch Maßnahmen, die in der Baubewilligung nicht vorgesehen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, daß Ziel dieser Maßnahmen nicht die Neuherstellung eines bestimmten Zustands, sondern dessen Wiederherstellung und sohin die Erhaltung des Bauwerks ist (VwGHSlg 6467 [A]).Paragraph 121, nöBauO bestimmt zwar, daß Bewilligungen, die am 31.12.1969 bereits bestanden haben, bestehen bleiben (Absatz eins,); bewilligte Bauwerke werden, unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts römisch acht (wozu ua die Bestimmungen über die Vermeidung und Behebung von Baugebrechen in Paragraph 112, nöBauO gehören), nicht berührt (Absatz 2,). Paragraph 121, Absatz 2, nöBauO schreibt demnach die Anpassung bestehender Bauwerke an neue technische Vorschriften nicht vor (Hauer/Zaussinger, nöBauO4, 479, Anmerkung 3 zu Paragraph 121,). Anders wird die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Behebung von Baugebrechen beurteilt. Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, nöBauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird; er hat Baugebrechen, durch welche die Standfestigkeit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden könnten, zu beheben. Weist ein bewilligtes Bauwerk demnach keine Baugebrechen auf, sondern entspricht sein Zustand der seinerzeitigen Baubewilligung, dann ist der Grundeigentümer nicht zur Anpassung an neue technische Vorschriften verpflichtet. Gefährdet aber ein Baugebrechen - wie hier - ua die Sicherheit von Personen und Sachen, dann hat der Grundeigentümer diese zu beheben, dabei aber auch jene technischen Vorschriften zu beachten, die zur Erreichung dieser Sicherheit neu eingeführt wurden, und zwar ungeachtet des Umstands, daß eine solche Maßnahme im ursprünglichen Baubescheid nicht vorgesehen war, das (unbeschädigte) Bauwerk also trotz Fehlen solcher Sicherheiten konsensmäßig wäre. Die Rechtspflicht des Grundeigentümers, Baugebrechen der genannten Art zu beheben, umfaßt dann auch Maßnahmen, die in der Baubewilligung nicht vorgesehen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, daß Ziel dieser Maßnahmen nicht die Neuherstellung eines bestimmten Zustands, sondern dessen Wiederherstellung und sohin die Erhaltung des Bauwerks ist (VwGHSlg 6467 [A]).
Im vorliegenden Fall war der Brunnendeckel gebrochen und damit undicht, sodaß Festkörper aber auch Flüssigkeiten eindringen konnten. Auch das darunter liegende, bloß geschichtete Mauerwerk war nicht dicht. Zur Verhinderung der Gefährdung der Gesundheit von Personen schreibt § 57 Abs 2 nöBauO ua vor, daß die Innenflächen von Schachtbrunnen bis zu einer Tiefe von 3 m unter dem Gelände wasserdicht auszuführen sind, ihre Außenfläche bis zu einer Tiefe von 2 m mit einer mindestens 50 cm dicken Schicht aus festgestampften Ton oder Lehm zu umgeben und der Brunnenschacht mit einem flüssigkeitsdichten und tragfähigen Deckel, der den Brunnenkranz übergreift, abzudecken ist. Im Fall der Behebung eines Baugebrechens eines solchen Brunnens muß der Grundeigentümer nach den vorstehenden Grundsätzen diese Maßnahmen zur Dichtheit des Brunnens treffen, wenn auch der seinerzeitige Baubescheid solche Maßnahmen (noch) nicht vorgeschrieben hatte.Im vorliegenden Fall war der Brunnendeckel gebrochen und damit undicht, sodaß Festkörper aber auch Flüssigkeiten eindringen konnten. Auch das darunter liegende, bloß geschichtete Mauerwerk war nicht dicht. Zur Verhinderung der Gefährdung der Gesundheit von Personen schreibt Paragraph 57, Absatz 2, nöBauO ua vor, daß die Innenflächen von Schachtbrunnen bis zu einer Tiefe von 3 m unter dem Gelände wasserdicht auszuführen sind, ihre Außenfläche bis zu einer Tiefe von 2 m mit einer mindestens 50 cm dicken Schicht aus festgestampften Ton oder Lehm zu umgeben und der Brunnenschacht mit einem flüssigkeitsdichten und tragfähigen Deckel, der den Brunnenkranz übergreift, abzudecken ist. Im Fall der Behebung eines Baugebrechens eines solchen Brunnens muß der Grundeigentümer nach den vorstehenden Grundsätzen diese Maßnahmen zur Dichtheit des Brunnens treffen, wenn auch der seinerzeitige Baubescheid solche Maßnahmen (noch) nicht vorgeschrieben hatte.
Gemäß § 483 ABGB muß der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden; wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird, so muß er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen; nur durch Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beistimmung, von dem Beitrage befreien. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt aber weder in der Errichtung eines Gebäudes über dem Brunnen noch im Abstellen von Fahrzeugen in dem Gebäude oder im Durchfahren desselben eine Benützung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache, nämlich des Brunnens, durch den Verpflichteten. Daß die Kläger kein Wasser aus dem Brunnen beziehen, steht ausdrücklich fest. Mit den vom Beklagten ins Treffen geführten Gebrauchshandlungen nützen die Kläger bloß die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß die Kläger das Baugebrechen am Brunnen durch unsachgemäße Maßnahmen herbeigeführt hätten. Der Beklagte ist daher allein zur Erhaltung des Brunnens verpflichtet.Gemäß Paragraph 483, ABGB muß der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden; wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird, so muß er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen; nur durch Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beistimmung, von dem Beitrage befreien. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt aber weder in der Errichtung eines Gebäudes über dem Brunnen noch im Abstellen von Fahrzeugen in dem Gebäude oder im Durchfahren desselben eine Benützung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache, nämlich des Brunnens, durch den Verpflichteten. Daß die Kläger kein Wasser aus dem Brunnen beziehen, steht ausdrücklich fest. Mit den vom Beklagten ins Treffen geführten Gebrauchshandlungen nützen die Kläger bloß die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß die Kläger das Baugebrechen am Brunnen durch unsachgemäße Maßnahmen herbeigeführt hätten. Der Beklagte ist daher allein zur Erhaltung des Brunnens verpflichtet.
Ungeachtet des Umstandes, daß den Beklagten die Erhaltungspflicht trifft, waren die Kläger nach der Bauordnung als Grundeigentümer verpflichtet, die bestehenden Baugebrechen am Brunnen zu beheben. Da sie damit aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vorschrift einen Aufwand getätigt haben, den der Beklagte nach § 483 ABGB selbst hätte machen müssen, steht ihnen gemäß § 1042 ABGB das Recht zu, von ihm Ersatz zu fordern (vgl SZ 59/77; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 483).Ungeachtet des Umstandes, daß den Beklagten die Erhaltungspflicht trifft, waren die Kläger nach der Bauordnung als Grundeigentümer verpflichtet, die bestehenden Baugebrechen am Brunnen zu beheben. Da sie damit aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vorschrift einen Aufwand getätigt haben, den der Beklagte nach Paragraph 483, ABGB selbst hätte machen müssen, steht ihnen gemäß Paragraph 1042, ABGB das Recht zu, von ihm Ersatz zu fordern vergleiche SZ 59/77; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 483,).
Der Beklagte kann den Klägern auch nicht entgegenhalten, daß regelmäßig der Dienstbarkeitsberechtigte bestimmt, durch welche Maßnahme er seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Sache nachkommt (so SZ 43/144). Die Ausgestaltung von Schachtbrunnen zur Erreichung der für die Sicherheit von Menschen erforderlichen Dichtheit ist durch die nöBauO festgelegt und steht nicht in seinem Belieben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.