Rechtssatz RS0107353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107353
Entscheidungsdatum
02.04.1997
Norm
nö BauO §112 Abs1
nö BauO §121 Abs2
Rechtssatz
§ 121 Abs 2 nö BauO schreibt grundsätzlich die Anpassung bestehender Bauwerke an neue technische Vorschriften nicht vor. Gefährdet aber ein Baugebrechen und andere die Sicherheit von Personen und Sachen, dann hat der Grundeigentümer diese zu beheben, dabei aber auch jene technischen Vorschriften zu beachten, die zur Erreichung dieser Sicherheit neu eingeführt wurden. (Hier: Brunnen)Paragraph 121, Absatz 2, nö BauO schreibt grundsätzlich die Anpassung bestehender Bauwerke an neue technische Vorschriften nicht vor. Gefährdet aber ein Baugebrechen und andere die Sicherheit von Personen und Sachen, dann hat der Grundeigentümer diese zu beheben, dabei aber auch jene technischen Vorschriften zu beachten, die zur Erreichung dieser Sicherheit neu eingeführt wurden. (Hier: Brunnen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107353
Dokumentnummer
JJR_19970402_OGH0002_0070OB02427_96D0000_001