Die Revision ist jedoch unzulässig.
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht geprüft hat, obwohl diesbezüglich von der Beklagten kein Vorbringen erstattet wurde, ist sie darauf zu verweisen, dass die Frage, wie ein Vorbringen zu beurteilen ist, auf welchen Rechtstitel sich die Klagsansprüche stützen und ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, jeweils Fragen des Einzelfalls sind, denen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0113563, RS0042828). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl einwendete, Warenlieferungen verrechnet und bezahlt erhalten zu haben, die von Franz H***** im Namen und auf Rechnung der Klägerin selbst bestellt worden seien (AS 12 und AS 57).Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht geprüft hat, obwohl diesbezüglich von der Beklagten kein Vorbringen erstattet wurde, ist sie darauf zu verweisen, dass die Frage, wie ein Vorbringen zu beurteilen ist, auf welchen Rechtstitel sich die Klagsansprüche stützen und ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, jeweils Fragen des Einzelfalls sind, denen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0113563, RS0042828). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl einwendete, Warenlieferungen verrechnet und bezahlt erhalten zu haben, die von Franz H***** im Namen und auf Rechnung der Klägerin selbst bestellt worden seien (AS 12 und AS 57).
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Die Umstände, die Grundlage für die Überzeugung des Dritten sind, müssen vom Vertretenen selbst geschaffen sein (RIS-Justiz RS0020145). Wie weit die Mitwirkung des angeblichen Vollmachtsgebers an der Erweckung des Scheines eines Vollmachtsverhältnisses gehen und ob sie dem vertrauenden Dritten gegenüber unmittelbar in Erscheinung treten muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht im Hinblick auf die unbeanstandete Bezahlung von Warenlieferungen, die Franz H***** im Namen und auf Rechnung der Klägerin ohne deren weitere Einbindung tätigte, gegeben sind, hält sich innerhalb der Bandbreite der auch von der Revisionswerberin erkannten oberstgerichtlichen Judikatur.
Es liegt sohin keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Die Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigeit der Revision hin. Ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (7 Ob 183/02s, RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).Es liegt sohin keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigeit der Revision hin. Ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (7 Ob 183/02s, RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).