Begründung:
Die am 20. 4. 1974 geschlossene Ehe der Streitteile, der drei bereits großjährige Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 15. 10. 2003 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin, die bereits am 1. 8. 2000 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, beantragte am 15. 10. 2004, dem Antragsgegner im Rahmen einer nachehelichen Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 f EheG sowie zur Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb gemäß § 98 ABGB eine (Ausgleichs-)Zahlung von insgesamt 300.000 EUR aufzuerlegen. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft habe sie mit dem Antragsgegner eine Landwirtschaft „adaptiert" und einen Pflegeheimbetrieb mit bis zu 20 Pfleglingen geschaffen, was einen Wert von mindestens 600.000 EUR repräsentiere. Sie habe mit dem Antragsgegner für dessen Vater im Rahmen einer Übernahmsregelung ein Wohnhaus errichtet, das mindestens 250.000 EUR wert sei und nach dem Tod des Vaters dem Antragsgegner zufallen werde. Sie habe im Betrieb (Landwirtschaft und Pflegeheim) des Antragsgegners stets tatkräftig mitgewirkt, den Haushalt geführt und die Kinder erzogen. Es stehe ihr daher zumindest die Hälfte des Geschaffenen zu.Die Antragstellerin, die bereits am 1. 8. 2000 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, beantragte am 15. 10. 2004, dem Antragsgegner im Rahmen einer nachehelichen Vermögensaufteilung gemäß Paragraphen 81, f EheG sowie zur Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb gemäß Paragraph 98, ABGB eine (Ausgleichs-)Zahlung von insgesamt 300.000 EUR aufzuerlegen. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft habe sie mit dem Antragsgegner eine Landwirtschaft „adaptiert" und einen Pflegeheimbetrieb mit bis zu 20 Pfleglingen geschaffen, was einen Wert von mindestens 600.000 EUR repräsentiere. Sie habe mit dem Antragsgegner für dessen Vater im Rahmen einer Übernahmsregelung ein Wohnhaus errichtet, das mindestens 250.000 EUR wert sei und nach dem Tod des Vaters dem Antragsgegner zufallen werde. Sie habe im Betrieb (Landwirtschaft und Pflegeheim) des Antragsgegners stets tatkräftig mitgewirkt, den Haushalt geführt und die Kinder erzogen. Es stehe ihr daher zumindest die Hälfte des Geschaffenen zu.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrags und begehrte seinerseits die Einverleibung der Löschung des für die Antragstellerin auf seiner Liegenschaft B***** einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots. Der Ausbau des Pflegeheimbetriebs und der Privatwohnung seien ausschließlich fremdfinanziert worden; die von der Antragstellerin behaupteten Werte seien „illusorisch". Durch die notwendigen Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten sei keine einer Aufteilung unterliegende Wertsteigerung eingetreten. Das Haus des Vaters unterliege - so wie die Betriebe - nicht der Aufteilung. Die Liegenschaft B***** sei überschuldet.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Abgeltung der Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb gemäß § 98 ABGB zu einer „Ausgleichszahlung" von 12.700 EUR und ordnete die Löschung des für die Antragstellerin einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots an. Seine Sachverhaltsfeststellungen lassen sich, soweit für den Aufteilungsanspruch wesentlich, wie folgt zusammenfassen:Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Abgeltung der Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb gemäß Paragraph 98, ABGB zu einer „Ausgleichszahlung" von 12.700 EUR und ordnete die Löschung des für die Antragstellerin einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots an. Seine Sachverhaltsfeststellungen lassen sich, soweit für den Aufteilungsanspruch wesentlich, wie folgt zusammenfassen:
Die Streitteile begründeten nach der Heirat ihren gemeinsamen Wohnsitz auf der Liegenschaft des Vaters des Antragsgegners B*****, wo damals ein Pensions- und Gasthofbetrieb geführt wurde. Sie bewohnten mit den Kindern diverse Gästezimmer, die gerade frei waren. Die Antragstellerin war zunächst im Betrieb des Schwiegervaters und nach Übergabe in jenem des Antragsgegners tätig. Sie bezog bis einschließlich März 1995 kein Entgelt und war auch nicht (steuerlich) angemeldet. Sie half sowohl in der Landwirtschaft als auch im Betrieb des Gasthauses und später im Pflegeheim tatkräftig mit. Die Lebenshaltungskosten der Familie wurden im Wesentlichen aus dem Betrieb gedeckt.
Mit Übergabsvertrag vom 31. 5. 1983 übertrug der Vater des Antragsgegners diesem die aus zwei Gebäuden, aus Äckern, Wiesen und Wald bestehende Liegenschaft B***** im Gesamtausmaß von 34,45 ha, wovon sich der Übergeber cirka 7 ha zurückbehielt. Der Antragsgegner verpflichtete sich, seinem Vater und dessen Ehefrau ein Ausgedinge zu leisten, wobei diverse Alimentations- und Betreuungsleistungen (in einem üblichen Ausmaß) vereinbart wurden. Weiters verpflichtete sich der Antragsgegner, dem Übergeber ein wertgesichertes monatliches „Handgeld" von 3.000 S zu überweisen. Er übernahm die Rückzahlung eines Wohnbauförderungsdarlehens in Höhe von 320.000 S und einer Kreditforderung der Kärntner Sparkasse von 75.000 S und verpflichtete sich, seinen Eltern 100.000 S und seiner Schwester einen „Erbsentfertigungsbetrag" von 300.000 S wertgesichert zu bezahlen. Sämtliche Verpflichtungen des Übergabsvertrags, insbesondere die Darlehensrückzahlungen, wurden aus Mitteln, die der Antragsgegner aus der Landwirtschaft bezog und mit dem 1989 eingerichteten Pflegeheim erzielte, erfüllt. Hinsichtlich der nicht übergebenen Liegenschaftsteile wurde zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall geschlossen.
Der Antragsgegner und die Antragstellerin setzten in weiterer Folge den Betrieb der Landwirtschaft fort. Bis 1988 führten sie einen Gasthof und eine Pension. Danach begannen sie mit dem Betrieb des Pflegeheims, das als Außenstelle des Landeskrankenhauses Klagenfurt geführt wurde. Im Schnitt wurden zwischen 10 und 15 Pfleglinge betreut. Dazu wurde das Wohnhaus um- und ausgebaut. Der Einheitswert der Landwirtschaft betrug laut Einkommenssteuerbescheid vom 1. 1. 1996 53.000 S. Der Verkehrswert der 27,49 ha großen Landwirtschaft des Antragsgegners betrug im Oktober 2000 ohne lebendes und totes Inventar 6,4 Mio S.
In den Jahren 1997, 1998 und 1999 wurden Renovierungen des Wohnhauses vorgenommen, die durch Förderungen des Landes Kärnten, die unter der Bedingung des Pflegeheimbetriebs gewährt wurden, und aus Mitteln des Betriebs bestritten wurden.
Die Antragstellerin war ab 1. 4. 1995 bis Ende März 2000 als Angestellte im Betrieb des Antragsgegners beschäftigt und bezog als solche ein monatliches Bruttogehalt von 1.483,97 EUR.
Weitere eheliche Ersparnisse oder sonstige Vermögensgegenstände sind nicht vorhanden.
Der Antragsgegner bezahlt der Antragstellerin auf Grund eines prätorischen Vergleichs monatlichen Unterhalt von 950 EUR ab 1. 11. 2003. Die Antragstellerin wird durch den Antragsgegner auch weiter krankenversichert. Sie hat sonst kein Einkommen.
Auf die Aufteilung des ehelichen Hausrats- und der Einrichtungsgegenstände haben die Streitteile ausdrücklich verzichtet.
Im Widerspruch zur Feststellung, dass die Lebenshaltungskosten der Familie im Wesentlichen aus dem Betrieb der Streitteile gedeckt wurden, traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen: „Die Ehegatten lebten von dem, was der Antragsgegner durch die Musik oder durch sonstige Beschäftigungen heimgebracht hat und die Antragstellerin erwirtschaftet hat. Im Wesentlichen haben die Streitteile bzw die gesamte Familie von der Kinderbeihilfe gelebt."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Antragstellerin stehe aus dem Titel des § 98 ABGB ein Betrag von 12.700 EUR zu. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine (Aufteilungs-)Ansprüche. Die Liegenschaft B***** samt dem darauf befindlichen Haus habe der Antragsgegner von seinem Vater mittels Übergabevertrag erworben, sodass diesbezüglich eine Aufteilung nicht in Betracht komme. Die im Nebenerwerb betriebene Land- und Forstwirtschaft und der Haupterwerb, nämlich der Betrieb eines Pflegeheims, stellten Unternehmen dar, sodass sich diesbezüglich ebenfalls eine Aufteilung erübrige. Auch die Liegenschaft des Vaters des Antragsgegners sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Ein Anspruch auf die Aufteilung der Ehewohnung und die Abgeltung wertsteigender Maßnahmen auf die Ehewohnung könne nicht zugesprochen werden, da die Ehewohnung (die gesamte Liegenschaft B*****) vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht bzw von dritter Seite (wenn auch mit Gegenleistungen) zugewendet worden sei und die Antragstellerin offensichtlich kein dringendes Wohnbedürfnis an diesen Räumlichkeiten habe. Demnach seien eheliche Ersparnisse und Vermögenswerte nicht geschaffen worden. Die Löschung des zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots sei im Hinblick auf § 84 EheG anzuordnen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Antragstellerin stehe aus dem Titel des Paragraph 98, ABGB ein Betrag von 12.700 EUR zu. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine (Aufteilungs-)Ansprüche. Die Liegenschaft B***** samt dem darauf befindlichen Haus habe der Antragsgegner von seinem Vater mittels Übergabevertrag erworben, sodass diesbezüglich eine Aufteilung nicht in Betracht komme. Die im Nebenerwerb betriebene Land- und Forstwirtschaft und der Haupterwerb, nämlich der Betrieb eines Pflegeheims, stellten Unternehmen dar, sodass sich diesbezüglich ebenfalls eine Aufteilung erübrige. Auch die Liegenschaft des Vaters des Antragsgegners sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Ein Anspruch auf die Aufteilung der Ehewohnung und die Abgeltung wertsteigender Maßnahmen auf die Ehewohnung könne nicht zugesprochen werden, da die Ehewohnung (die gesamte Liegenschaft B*****) vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht bzw von dritter Seite (wenn auch mit Gegenleistungen) zugewendet worden sei und die Antragstellerin offensichtlich kein dringendes Wohnbedürfnis an diesen Räumlichkeiten habe. Demnach seien eheliche Ersparnisse und Vermögenswerte nicht geschaffen worden. Die Löschung des zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots sei im Hinblick auf Paragraph 84, EheG anzuordnen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Anspruch der Antragstellerin gemäß § 98 ABGB für ihre Mitwirkung im Pflegebetrieb sei mit dem Zuspruch von 12.700 EUR abschließend erledigt worden. Nacheheliche Aufteilungsansprüche habe die Antragstellerin nicht. Eine mögliche Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft im Zeitraum von 1983 bis 1989 „auch als Naturalobligation" im Rahmen des § 83 Abs 2 EheG müsse schon daran scheitern, dass die Landwirtschaft als Unternehmen nicht der Aufteilung unterliege und daraus keine ehelichen Ersparnisse vorhanden seien. Da auch die Rechtsmittelausführungen der Antragstellerin zur Ehewohnung nicht zielführend seien, könne deren Rekurs kein Erfolg beschieden sein.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Anspruch der Antragstellerin gemäß Paragraph 98, ABGB für ihre Mitwirkung im Pflegebetrieb sei mit dem Zuspruch von 12.700 EUR abschließend erledigt worden. Nacheheliche Aufteilungsansprüche habe die Antragstellerin nicht. Eine mögliche Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft im Zeitraum von 1983 bis 1989 „auch als Naturalobligation" im Rahmen des Paragraph 83, Absatz 2, EheG müsse schon daran scheitern, dass die Landwirtschaft als Unternehmen nicht der Aufteilung unterliege und daraus keine ehelichen Ersparnisse vorhanden seien. Da auch die Rechtsmittelausführungen der Antragstellerin zur Ehewohnung nicht zielführend seien, könne deren Rekurs kein Erfolg beschieden sein.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich erhebliche Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht gestellt hätten.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich erhebliche Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht gestellt hätten.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr ein weiterer Betrag von 60.000 EUR zuerkannt werde, hilfsweise die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen.
Der Antragsgegner beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel entweder zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.