Nach stRsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann. Auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039518; RS0039441; RS0039428; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 235 ZPO Rz 7 mwN; Fasching, LB2 Rz 1240 mwN). Warum dies, wie die Revisionsrekurswerberin meint, dann nicht gelten sollte, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens res judicata eingewendet wird bzw tatsächlich vorliegt, ist nicht zu erkennen. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (2 Ob 92/00v uva), wobei von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden muss (6 Ob 2064/96i ua).Nach stRsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann. Auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039518; RS0039441; RS0039428; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraph 235, ZPO Rz 7 mwN; Fasching, LB2 Rz 1240 mwN). Warum dies, wie die Revisionsrekurswerberin meint, dann nicht gelten sollte, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens res judicata eingewendet wird bzw tatsächlich vorliegt, ist nicht zu erkennen. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (2 Ob 92/00v uva), wobei von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden muss (6 Ob 2064/96i ua).
In der gegenständlichen Zulassung der Klagsänderung durch das Rekursgericht könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO erblickt werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste. Dies trifft aber keineswegs zu; davon dass die Beurteilung durch die zweite Instanz außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes läge, kann keine Rede sein. Die Entscheidung 8 Ob 19/70, MietSlg 22.613 = SZ 43/35 = EvBl 1970, 490/282, der das Rekursgericht offenbar gefolgt ist, ist ebenso wie die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung EvBl 1974/463 entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs veraltet (siehe RIS-Justiz RS0039505 und RS0039428, zuletzt etwa 7 Ob 88/00t; 2 Ob 236/00w). Unrichtig ist auch der Einwand der Beklagten, der angefochtene Beschluss stehe mit der oberstgerichtlichen Entscheidung JBl 1951, 381 im Widerspruch.In der gegenständlichen Zulassung der Klagsänderung durch das Rekursgericht könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erblickt werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste. Dies trifft aber keineswegs zu; davon dass die Beurteilung durch die zweite Instanz außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes läge, kann keine Rede sein. Die Entscheidung 8 Ob 19/70, MietSlg 22.613 = SZ 43/35 = EvBl 1970, 490/282, der das Rekursgericht offenbar gefolgt ist, ist ebenso wie die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung EvBl 1974/463 entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs veraltet (siehe RIS-Justiz RS0039505 und RS0039428, zuletzt etwa 7 Ob 88/00t; 2 Ob 236/00w). Unrichtig ist auch der Einwand der Beklagten, der angefochtene Beschluss stehe mit der oberstgerichtlichen Entscheidung JBl 1951, 381 im Widerspruch.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).