Die Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Soweit in der Revision dargelegt wird, daß der Behauptung des Klägers über den vereinbarten Preis für sein havariertes Fahrzeug von S 131.000 zu folgen sei, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft und nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, käme selbst bei Annahme eines Doppelkaufes überhaupt nur ein Obsiegen des Klägers mit S 55.000 in Betracht.
In - überwiegend - älteren Entscheidungen wurde zwar ausgesprochen, daß es sich regelmäßig um einen Doppelkauf handle, wenn beim Ankauf eines Neufahrzeuges ein Gebrauchtwagen auf Rechnung des Kaufpreises in Zahlung gegeben werde. Mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berühre der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen Kaufvertrages nicht (so etwa JBl 1974, 574; vgl die Judikaturhinweise bei Aicher in Rummel2 I, Rz 10 zu § 1055 ABGB). Entscheidend ist aber jedenfalls der jeweilige Parteiwille. Geht die Abhängigkeit der Umsatzgeschäfte voneinander im Sinn eines synallagmatischen Austauschverhältnisses nicht ausdrücklich aus der Vereinbarung hervor, ist der Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln, wobei mangels anderer Anhaltspunkte die Interessenslage entscheidend sein kann. In diesem Sinne wurde in der Entscheidung JBl 1987, 316, der das Gericht zweiter Instanz gefolgt ist, im Anschluß an Aicher in Rummel ABGB2 I, Rz 10 und 12 zu § 1055 ABGB und Koziol-Welser, Grundriß I (nunmehr 10.Auflage S 348 f) sowie mit dem Hinweis auf weitere Vorentscheidungen ausgeführt, daß ein Doppelkauf im Sinne zweier selbständiger Kaufverträge bloß mit gegenseitiger Verrechnung der Preise nur dann vorliege, wenn die Parteien mit jeder der beiden Veräußerungen einen besonderen Umsatzzweck, eine für sich sinnvolle Absatzfunktion verbänden. Andernfalls sei die Vereinbarung als einheitlicher Kauf- oder Tauschvertrag zu qualifizieren.In - überwiegend - älteren Entscheidungen wurde zwar ausgesprochen, daß es sich regelmäßig um einen Doppelkauf handle, wenn beim Ankauf eines Neufahrzeuges ein Gebrauchtwagen auf Rechnung des Kaufpreises in Zahlung gegeben werde. Mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berühre der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen Kaufvertrages nicht (so etwa JBl 1974, 574; vergleiche die Judikaturhinweise bei Aicher in Rummel2 römisch eins, Rz 10 zu Paragraph 1055, ABGB). Entscheidend ist aber jedenfalls der jeweilige Parteiwille. Geht die Abhängigkeit der Umsatzgeschäfte voneinander im Sinn eines synallagmatischen Austauschverhältnisses nicht ausdrücklich aus der Vereinbarung hervor, ist der Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln, wobei mangels anderer Anhaltspunkte die Interessenslage entscheidend sein kann. In diesem Sinne wurde in der Entscheidung JBl 1987, 316, der das Gericht zweiter Instanz gefolgt ist, im Anschluß an Aicher in Rummel ABGB2 römisch eins, Rz 10 und 12 zu Paragraph 1055, ABGB und Koziol-Welser, Grundriß römisch eins (nunmehr 10.Auflage S 348 f) sowie mit dem Hinweis auf weitere Vorentscheidungen ausgeführt, daß ein Doppelkauf im Sinne zweier selbständiger Kaufverträge bloß mit gegenseitiger Verrechnung der Preise nur dann vorliege, wenn die Parteien mit jeder der beiden Veräußerungen einen besonderen Umsatzzweck, eine für sich sinnvolle Absatzfunktion verbänden. Andernfalls sei die Vereinbarung als einheitlicher Kauf- oder Tauschvertrag zu qualifizieren.
Gerade beim auch hier vorliegenden Geschäftstyp, daß ein Kfz-Händler ein gebrauchtes Fahrzeug "in Zahlung nimmt" und einen Neuwagen gegen Geld und den Gebrauchtwagen veräußert, spricht die Interessenlage des Händlers dafür, daß der Ankauf des Gebrauchtwagens ohne Verkauf eines Neuwagens gar nicht gewollt ist, wobei diese Interessenlage wohl auch dem Kunden bewußt ist, der seinerseits aber ebenfalls daran interessiert ist, seinen Gebrauchtwagen problemlos aus Anlaß des Neuwagenkaufes zu verwerten. Nichts anderes wird im Regelfall bei der Hingabe von Altfahrzeugen, die zudem havariert sind, gelten, wenn der Händler kein erkennbares besonderes Interesse gerade an diesem havarierten Fahrzeug hat, etwa weil er spezielle, sonst schwer erhältliche Teile des Wracks umgehend verwerten kann. Im Gegensatz zur Nachkriegszeit und auch noch zu den Folgejahren, als nicht genügend neue Kraftfahrzeuge am Markt waren, um die Nachfrage zeitgerecht zu befriedigen und daher auch Gebrauchtfahrzeuge und reparierte Fahrzeuge problemlos Absatz fanden, läßt sich heute ein besonderer Umsatzzweck bei Ankauf eines Gebrauchtwagens oder eines havarierten Fahrzeuges durch einen Kraftfahrzeughändler nicht mehr unterstellen, wenn nicht besondere Idizien dafür sprechen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht im Sinne der neueren Rechtsprechung und Lehre im vorliegenden Fall angenommen, daß mit den getroffenen Verabredungen ein einheitliches Umsatzziel angestrebt wurde und von einem einheitliche Rechtsgeschäft auszugehen ist. Die Nichterfüllung der Verpflichtung des Klägers aus dem Neuwagenkauf berechtigte die beklagte Partei daher zum Rücktritt vom gesamten Vertragswerk, sodaß sie auch nicht verpflichtet ist, den für das havarierte Fahrzeug des Klägers veranschlagten Preis von (bloß) S 55.000 zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.