Rechtssatz RS0108740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108740
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Rechtssatz
Ein Doppelkauf im Sinne zweier selbständiger Kaufverträge bloß mit gegenseitiger Verrechnung der Preise liegt nur dann vor, wenn die Parteien mit jeder der beiden Veräußerungen einen besonderen Umsatzzweck, eine für sich sinnvolle Absatzfunktion verbinden. Andernfalls ist die Vereinbarung als einheitlicher Kaufvertrag oder Tauschvertrag zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108740
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00249_97M0000_001