Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Das Verfahren 2 C 1679/96a des Bezirksgerichtes Linz-Land, in dem über das gegen den Zweitkläger gerichtete Klagebegehren der Gertraud Z***** (die die Bauparzellen im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abverkauft hatte) auf Zustimmung der Einverleibung der Löschung, hilfsweise der teilweisen Löschung der betreffenden Servitut zu entscheiden ist, ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es liegt somit schon deshalb keine bindende Entscheidung über das Bestehen der Servitut oder deren Umfang vor. Die Anhängigkeit dieses Parallelverfahrens hat auf die Frage der Berechtigung des Begehrens auf Erlassung der einstweiligen Verfügung keinen Einfluß.
Soweit die Beklagten ausführen, daß die Vorinstanzen als bescheinigt annehmen hätten müssen, daß ein Baggereinsatz auch auf einem bloß 6 m breiten Streifen möglich sei und daß das direkt am Ufer entlangführende Grundstück Nr. 2818/1 der Gertraud Z*****, zumindest aber dieses Grundstück und die daran anschließenden Grundstücke mit gerader Teilungsziffer für die Ausübung der Servitut ausreichend seien, bekämpfen sie in unzulässiger Weise die von den Vorinstanzen angenommene Tatsachengrundlage, von der der Oberste Gerichtshof als bescheinigt auszugehen hat. Demnach wurde der auf dem Grundstück Nr. 2818/1 befindliche Auwald nur teilweise gerodet und kann nicht mit einem Bagger befahren werden; weiters ist davon auszugehen, daß der Baggereinsatz einer Mindestrangier- und Fahrbahnbreite von 6 m bedarf, daß aber ein weitgehend unbehindertes Arbeiten für alle möglichen Einsätze erst dann gewährleistet ist, wenn ein mindestens 10 m breiter Grundstreifen von jedweder Behinderung freigehalten wird.
Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, daß die Kläger die Servitut nie auf den strittigen Grundstücken, sondern nur im Bachbett ausgeübt hätten, stellt eine unzulässige Neuerung dar.
Warum der von den Beklagten im Revisionsrekurs behauptete Umstand, daß auf einigen Parzellen der Beklagten bereits Häuser im Rohbau errichtet worden seien, der Verpflichtung zur Freihaltung bzw Räumung eines parallel zum Mühlbach führenden Grundstreifens entgegenstehen sollte, ist nicht erfindlich. Abgesehen davon, daß selbst eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Häuser die Servitut nicht zum Erlöschen brächte, wurde vom Gericht zweiter Instanz unbekämpft ausgeführt, daß nicht bescheinigt sei, daß durch die festgestellte Bedarfsbreite eines parallel zum Mühlbach führenden Streifens von 10 m Breite die Bauführung behindert werde.
Der Revisionsrekurs der Beklagten enthält insgesamt in Wahrheit bloß Behauptungen zum angeblich anzunehmenden Sachverhalt und zeigt im Ergebnis überhaupt keine Rechtsfragen auf.
Zum Revisionsrekurs der Kläger:
Das Vorbringen, daß das Zufahren zum Bachbett über die Schwallstraße wegen der dort vorhandenen engen Kurven nicht möglich sei, ist unverständlich, weil nach dem vorgelegten Lageplan die Schwallstraße nur eine der öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten zu den mit der Servitut belasteten Parzellen bildet und über einen dieser öffentlichen Zufahrtswege auch dann zugefahren werden muß, wenn die begehrten Zufahrten über die Grundstücke 2815/9 und 2815/1 zur Verfügung stehen. Die in Verlängerung der Schwallstraße führenden und offenbar als Weg ausgebildeten Grundstücke 2821/3 und 2818/3, die im Eigentum der Kläger stehen, verlaufen nach dem Lageplan vollkommen gerade, sodaß unklar ist, warum dort ein Zufahren zum Bachbett unmöglich sein sollte.
In den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß eine Zufahrt von 6 m Breite - die Grundstücke 2821/3 und 2818/3 erreichen eine Breite von 7 m - für das bloße Zufahren eines Baggers oder eines LKWs, auf dem ein Bagger transportiert wird, für diesen Zweck ausreicht, kann keine "faktisch unmögliche Hypothese" erblickt werden. Es ist auch nicht erfindlich, warum das Abladen des Baggers auf dem anschließenden, 10 m breiten und parallel zum Mühlbach verlaufenden Streifen nicht möglich sein sollte. Außerdem stehen nach dem vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten Sachverhalt Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeiten auf zwei weiteren Parzellen, die ebenfalls mit der Servitut belastet sind, die dort auch von den servitutsbelasteten Eigentümern geduldet wird, zur Verfügung, nämlich einerseits die Parzelle Nr. 2816 (die im Südwesten an die strittigen Parzellen angrenzt und im Eigentum der Gertraud Z***** steht) und andererseits Parzelle Nr. 2815/12 samt Nr. 2815/11 (die je im Nordosten an die strittigen Parzellen anschließen und im Eigentum des Mag. Wolfram L***** stehen). Bei Zu- und Abfahrten über diese Grundstücke ist der Bagger oder der diesen transportierende LKW auch nicht zum Rangieren oder Rückwärtsfahren gezwungen, kann er doch eine U-förmige "Runde" fahren. Die Behauptung der Kläger, daß ungeachtet dessen alle 50 m Zufahrten zum Bachbett bestehen müßten, kann nicht nachvollzogen werden und widerspricht im übrigen ihrem eigenen Begehren, aus dem sich ergibt, daß die von ihnen gewünschten beiden Zufahrten bzw die Zu- und Abfahrt durch mehr als drei Bauparzellen getrennt sind. Da überdies das Grundstück Nr. 2816 einerseits und die Grundstücke Nr. 2815/11 und 2815/12 andererseits unmittelbar an die strittigen Parzellen anschließen, ist nicht einzusehen, warum der bloß geringfügig gegenüber dem Begehren der Klägerin erweiterte Abstand der beiden Zufahrtsmöglichkeiten eine Servitutsausübung unmöglich machen sollte.
Die Kläger argumentieren weiters damit, daß es nicht angehe, die Zu- und Abfahrtsmöglichkeit auf nur eine der mit der Servitut belasteten Parzellen, nämlich auf jene des Mag. Wolfram L***** zu beschränken und damit zu Unrecht jenen Servitutsverpflichteten übermäßig und auch mit Zu- und Abfahrten für Störfälle zu belasten, die in keinem örtlichen Naheverhältnis mit am Ufer vorzunehmenden Arbeiten stünden. Damit lassen sie außer acht, daß die einstweilige Verfügung der Abwendung drohenden unwiederbringlichen Schadens zu dienen hat und im Verfahren bisher überhaupt keine Umstände hervorgekommen sind, daß notwendige Sofortmaßnahmen im Fall eines Dammbruches oder einer sonstigen Katastrophe nicht auch durchgeführt werden könnten, wenn - wie hier nicht bestritten wird - die Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die links und rechts an die strittigen Parzellen anschließenden Grundstücke gegeben ist. Die diesbezügliche Abweisung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nimmt nicht die Entscheidung im Servitutsstreit vorweg, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, ausschließlich bei der gefährdeten Partei liegt (2 Ob 576/89; 1 Ob 16/95 ua).Die Kläger argumentieren weiters damit, daß es nicht angehe, die Zu- und Abfahrtsmöglichkeit auf nur eine der mit der Servitut belasteten Parzellen, nämlich auf jene des Mag. Wolfram L***** zu beschränken und damit zu Unrecht jenen Servitutsverpflichteten übermäßig und auch mit Zu- und Abfahrten für Störfälle zu belasten, die in keinem örtlichen Naheverhältnis mit am Ufer vorzunehmenden Arbeiten stünden. Damit lassen sie außer acht, daß die einstweilige Verfügung der Abwendung drohenden unwiederbringlichen Schadens zu dienen hat und im Verfahren bisher überhaupt keine Umstände hervorgekommen sind, daß notwendige Sofortmaßnahmen im Fall eines Dammbruches oder einer sonstigen Katastrophe nicht auch durchgeführt werden könnten, wenn - wie hier nicht bestritten wird - die Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die links und rechts an die strittigen Parzellen anschließenden Grundstücke gegeben ist. Die diesbezügliche Abweisung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nimmt nicht die Entscheidung im Servitutsstreit vorweg, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO begründen, ausschließlich bei der gefährdeten Partei liegt (2 Ob 576/89; 1 Ob 16/95 ua).
Da das Rekursgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 381 Z 2 EO richtig wiedergegeben und innerhalb deren Ermessensrahmen entschieden hat sowie aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, liegt eine Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO genannten erheblichen Bedeutung nicht vor. Eine solche wird auch von keiner der Parteien in ihren Revisionsrekursen aufgezeigt.Da das Rekursgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu Paragraph 381, Ziffer 2, EO richtig wiedergegeben und innerhalb deren Ermessensrahmen entschieden hat sowie aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, liegt eine Rechtsfrage von der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten erheblichen Bedeutung nicht vor. Eine solche wird auch von keiner der Parteien in ihren Revisionsrekursen aufgezeigt.
Die Revisionsrekurse waren daher zurückzuweisen. Damit sind auch die diesbezüglichen Kostenbegehren zurückgewiesen.
Gemäß §§ 40 und 50 ZPO haben die Kläger die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten nicht hingewiesen haben, selbst zu tragen, weil der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.Gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO haben die Kläger die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten nicht hingewiesen haben, selbst zu tragen, weil der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.