Der Revisionswerber verweist zur Frage der Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels bloß auf seine Mängel- und Rechtsrügen. Darin wird aber ein tauglicher Zulassungsgrund nicht aufgezeigt:
In der Mängelrüge macht der Revisionswerber geltend, dass der Akt 11 Cg 123/03s des Landesgerichts Innsbruck, auf den er sich (fälschlich als Akt „11 Cg 122/03s“ bezeichnet) zum Beweis einer von ihm behaupteten Tatsache berufen hat, zu Unrecht nicht beigeschafft worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit der deshalb auch schon in zweiter Instanz erhobenen Mängelrüge auseinandergesetzt und hat die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Der Mangel kann daher nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0043086; RS0043144).
In seiner Rechtsrüge behauptet der Revisionswerber einleitend, dass das Berufungsgericht „bei genauerer Betrachtung“ von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen sei, ohne aber auch nur eine einzige oberstgerichtliche Entscheidung, mit der die vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansichten im Widerspruch stehen soll, zu nennen.
Im Einzelnen geht der Revisionswerber zunächst unrichtig davon aus, dass das Berufungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob der Versicherungsfall in den zeitlichen Anwendungsbereich der Versicherung falle, auf die Polizzierung durch die Beklagte am 11. 11. 1999 abgestellt habe, was im Lichte der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Themen „vorläufige Deckungszusage“, „Unterversicherungsverzicht“ sowie „Rückwärtsversicherung“ nicht vertretbar sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Berufungsgericht aber ohnehin von einer Rückwärtsversicherung mit Versicherungsbeginn bereits am 28. 10. 1999 ausgegangen und hat ungeachtet des Umstands, dass nach § 2 Abs 2 VersVG der Abschluss des Vertrags den maßgeblichen Zeitpunkt darstellt, betont, dass der Kläger schon zu diesem Termin Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.Im Einzelnen geht der Revisionswerber zunächst unrichtig davon aus, dass das Berufungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob der Versicherungsfall in den zeitlichen Anwendungsbereich der Versicherung falle, auf die Polizzierung durch die Beklagte am 11. 11. 1999 abgestellt habe, was im Lichte der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Themen „vorläufige Deckungszusage“, „Unterversicherungsverzicht“ sowie „Rückwärtsversicherung“ nicht vertretbar sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Berufungsgericht aber ohnehin von einer Rückwärtsversicherung mit Versicherungsbeginn bereits am 28. 10. 1999 ausgegangen und hat ungeachtet des Umstands, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, VersVG der Abschluss des Vertrags den maßgeblichen Zeitpunkt darstellt, betont, dass der Kläger schon zu diesem Termin Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.
Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Mitarbeiter der Beklagten C***** M***** sei nicht berechtigt gewesen, verbindliche Anbote und verbindliche Annahmeerklärungen namens der Beklagten abzugeben, sondern es sei ihm nach § 43 Abs 2 VersVG lediglich gestattet gewesen, Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrags entgegenzunehmen oder auch die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine auszuhändigen. Als Versicherungsagent gemäß § 43 VersVG sei er auch nicht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage bevollmächtigt gewesen. Der Revisionswerber will offenbar aus den Umständen, dass die Niederlassung der Beklagten, über die der Versicherungsfall abgewickelt wurde, immer als „Geschäftsstelle S*****“ und der Zeuge M***** als deren „Oberinspektor“ bezeichnet worden sei, einen „groben Fehler“ des Berufungsgerichts bei der Auslegung des § 43 VersVG herleiten, ohne dies aber plausibel begründen zu können.Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Mitarbeiter der Beklagten C***** M***** sei nicht berechtigt gewesen, verbindliche Anbote und verbindliche Annahmeerklärungen namens der Beklagten abzugeben, sondern es sei ihm nach Paragraph 43, Absatz 2, VersVG lediglich gestattet gewesen, Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrags entgegenzunehmen oder auch die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine auszuhändigen. Als Versicherungsagent gemäß Paragraph 43, VersVG sei er auch nicht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage bevollmächtigt gewesen. Der Revisionswerber will offenbar aus den Umständen, dass die Niederlassung der Beklagten, über die der Versicherungsfall abgewickelt wurde, immer als „Geschäftsstelle S*****“ und der Zeuge M***** als deren „Oberinspektor“ bezeichnet worden sei, einen „groben Fehler“ des Berufungsgerichts bei der Auslegung des Paragraph 43, VersVG herleiten, ohne dies aber plausibel begründen zu können.
Weiters wendet sich der Revisionswerber dagegen, dass die Beklagte leistungsfrei sein soll, weil er bereits bei Antragstellung am 28. 10. 1999 von den ersten Rissbildungen gewusst habe. Seine Ausführungen dazu, aus den Feststellungen ergebe sich, dass er am 28. 10. 1999 noch keine konkrete Kenntnis von Rissen am Haus T***** gehabt habe, weil er sonst die ihm gestellte Frage, ob ihm Schäden bekannt seien, nicht mit „nein“ beantwortet hätte, weichen jedoch vom festgestellten Sachverhalt ab und ist die Rechtsrüge insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Ferner wird vom Revisionswerber zum Thema „Obliegenheitsverletzungen“ ausgeführt, das Berufungsgericht unterscheide nicht klar zwischen „Schadensfall“ und „Versicherungsfall“. Hiezu ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art 1.1 der AHVB 1997 zu verweisen, wonach es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Erhebung von Ansprüchen durch den Geschädigten ankommt, sondern darauf, ob dem Versicherungsnehmer aus einem versicherten Risiko Schadenersatzverpflichtungen erwachsen könnten.Ferner wird vom Revisionswerber zum Thema „Obliegenheitsverletzungen“ ausgeführt, das Berufungsgericht unterscheide nicht klar zwischen „Schadensfall“ und „Versicherungsfall“. Hiezu ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Artikel eins Punkt eins, der AHVB 1997 zu verweisen, wonach es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Erhebung von Ansprüchen durch den Geschädigten ankommt, sondern darauf, ob dem Versicherungsnehmer aus einem versicherten Risiko Schadenersatzverpflichtungen erwachsen könnten.
Der Revisionswerber beanstandet weiters noch die Verletzung einer sich aus § 6 Abs 1 VersVG ergebenden „Rügeobliegenheit“. Der Versicherer habe nach dieser Bestimmung im Fall der Kenntnis der Verletzung einer Obliegenheit das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Kündige er jedoch innerhalb eines Monats in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung nicht, so könne er sich gemäß § 6 Abs 1 VersVG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Ohne dies ausdrücklich zu sagen, will sich der Revisionswerber damit wohl darauf berufen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat, nachdem sie ein halbes Jahr nach dem ersten Schadenseintritt von den Eheleuten T***** über die Schäden auf deren Liegenschaft informiert wurde. Der Revisionswerber unterliegt dabei zwei Irrtümern: Erstens übersieht er, dass § 6 Abs 1 VersVG vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten betrifft, während die hier in Rede stehende Meldeobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist. Zweitens war von den Hangrutschungen aufgrund des Rohrschadens nicht die Liegenschft T*****, sondern die Liegenschaft N***** betroffen. Dass sich die Ehegatten N***** deshalb vor Schadensmeldung durch den Kläger an die Beklagten gewandt hätten, wurde aber gar nicht festgestellt. Im Übrigen konnte der Kläger Kenntnis von der Verletzung der Meldeobliegenheit denklogisch erst nach Schadenseintritt erlangen; dies schließt aber nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls (etwa bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten) den Kündigungszwang des § 6 Abs 1 VersVG aus (RIS-Justiz RS0080523; vgl zuletzt 7 Ob 33/09t).Der Revisionswerber beanstandet weiters noch die Verletzung einer sich aus Paragraph 6, Absatz eins, VersVG ergebenden „Rügeobliegenheit“. Der Versicherer habe nach dieser Bestimmung im Fall der Kenntnis der Verletzung einer Obliegenheit das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Kündige er jedoch innerhalb eines Monats in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung nicht, so könne er sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VersVG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Ohne dies ausdrücklich zu sagen, will sich der Revisionswerber damit wohl darauf berufen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat, nachdem sie ein halbes Jahr nach dem ersten Schadenseintritt von den Eheleuten T***** über die Schäden auf deren Liegenschaft informiert wurde. Der Revisionswerber unterliegt dabei zwei Irrtümern: Erstens übersieht er, dass Paragraph 6, Absatz eins, VersVG vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten betrifft, während die hier in Rede stehende Meldeobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist. Zweitens war von den Hangrutschungen aufgrund des Rohrschadens nicht die Liegenschft T*****, sondern die Liegenschaft N***** betroffen. Dass sich die Ehegatten N***** deshalb vor Schadensmeldung durch den Kläger an die Beklagten gewandt hätten, wurde aber gar nicht festgestellt. Im Übrigen konnte der Kläger Kenntnis von der Verletzung der Meldeobliegenheit denklogisch erst nach Schadenseintritt erlangen; dies schließt aber nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls (etwa bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten) den Kündigungszwang des Paragraph 6, Absatz eins, VersVG aus (RIS-Justiz RS0080523; vergleiche zuletzt 7 Ob 33/09t).
Schließlich hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die aus den angeführten Gründen gegebene Leistungsfreiheit der Beklagten auf die Themen „Höhe der Baukosten“ und „Wahl einer schadensträchtigen Hangsicherungsmethode“ nicht mehr eingegangen werden muss. Die betreffenden Revisionsausführungen müssen schon deshalb ins Leere gehen.
Insgesamt vermag der Revisionswerber einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu oberstgerichtlicher Judikatur und damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen. Sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel ist zurückzuweisen.Insgesamt vermag der Revisionswerber einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu oberstgerichtlicher Judikatur und damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen. Sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel ist zurückzuweisen.