Aus der Begründung:
Der Rekurs ist nicht begrundet. Seine Ausführungen gehen am Kernpunkt des Problems vorbei und sind nicht geeignet, die zutreffend begrundete Auffassung des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Wenn die auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift in Geltung gesetzte Reichsgaragenordnung (s. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1956, K II - 2/55) die Einstellung von Krafträdern auch in nicht genehmigten Räumen (daher auch in Wohnräumen) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, dann muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall nachgewiesen werden. Die Beweislast trifft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Beklagten, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung berufen hat, denn grundsätzlich ist die Wohnung keine taugliche Garage.Der Rekurs ist nicht begrundet. Seine Ausführungen gehen am Kernpunkt des Problems vorbei und sind nicht geeignet, die zutreffend begrundete Auffassung des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Wenn die auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, als österreichische Rechtsvorschrift in Geltung gesetzte Reichsgaragenordnung (s. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1956, K römisch zwei - 2/55) die Einstellung von Krafträdern auch in nicht genehmigten Räumen (daher auch in Wohnräumen) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, dann muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall nachgewiesen werden. Die Beweislast trifft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Beklagten, der sich auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 46, Absatz 4, der Reichsgaragenordnung berufen hat, denn grundsätzlich ist die Wohnung keine taugliche Garage.
Nach § 1 Abs. 2 KfG. 1955, BGBl. Nr. 223/1955, gelten wohl Motorfahrräder im Sinne des § 79 Abs. 1 (ein- oder mehrspurige, mit einem Motor ausgestattete Fahrzeuge, wenn der Hubraum des Motors 50 ccm nicht übersteigt, mit ihnen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden kann und sie in ihrer Bauart alle übrigen Merkmale von Fahrrädern aufweisen) nicht als Kraftfahrzeuge. Die daraus vom Rekurswerber gezogene Schlußfolgerung, daß Mopeds nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne der Reichsgaragenordnung zu gelten hätten und daher überhaupt nicht unter die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung fielen, ist jedoch verfehlt. Die Reichsgaragenordnung stammt aus dem Jahre 1939, also aus einer Zeit, wo es Mopeds noch gar nicht gegeben hat. Auf Grund einer Ermächtigung im "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens" vom 3. Juli 1934, RGBl. I S. 568, erlassen, trägt sie der fortschreitenden Motorisierung Rechnung, fördert diese und dient vornehmlich der Aufgabe, die öffentlichen Verkehrsflächen von ruhenden Kraftfahrzeugen möglichst zu entlasten und dadurch mehr für den fließenden Verkehr frei zu machen; sie soll die Schaffung von Einstellplätzen und Garagen so weit vereinfachen, erleichtern und verbilligen, wie es mit den Forderungen der Sicherheit, der Schadensverhütung und des Gemeinschaftsfriedens zu vereinbaren ist (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, IV h 12). Der von der Reichsgaragenordnung verwendete Begriff des Kraftfahrzeuges deckt sich nicht mit jenem des Kraftfahrgesetzes 1955. Dieses will die Halter von Motorfahrrädern von den strengen Haftpflichtbestimmungen ausnehmen, die ansonsten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges gelten. Die Reichsgaragenordnung soll aber nach dem gedachten Zweck auf alle zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichteten und nicht an Geleise gebundenen Straßenfahrzeuge Anwendung finden (Thiel - Frohberg, Kommentar zur Reichsgaragenordnung, Anm. 6 zu § 1). Sie gilt daher auch für Mopeds (Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 1228). § 46 der Reichsgaragenordnung behandelt die behelfsmäßige Einstellung von Kraftfahrzeugen in Räumen, Durchfahrten und unter Schutzdächern. Er läßt die Dauereinstellung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur in den nach den Vorschriften der Reichsgaragenordnung genehmigten Räumen zu. Doch dürfen ein oder zwei Krafträder auch in nicht genehmigten Räumen (also auch in Wohnräumen) regelmäßig oder dauernd eingestellt werden, wenn diese Räume keine benutzten Feuerstätten, leicht brennbare Stoffe oder leere Kraftstoffbehälter enthalten. Die Reichsgaragenordnung geht hier sichtlich davon aus, daß bei Einhaltung dieser im Interesse der Feuersicherheit zu beachtenden Vorschriften die mit der behelfsmäßigen Einstellung von Krafträdern verbundenen Gefahren hinlänglich ausgeschaltet sind. Daher kann die Klägerin mangels einer anderweitigen Vereinbarung im Mietvertrag dem Beklagten die Einstellung der beiden Mopeds in der Mietwohnung nur dann untersagen, wenn von ihm die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung nicht nachgewiesen wird.Nach Paragraph eins, Absatz 2, KfG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1955,, gelten wohl Motorfahrräder im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, (ein- oder mehrspurige, mit einem Motor ausgestattete Fahrzeuge, wenn der Hubraum des Motors 50 ccm nicht übersteigt, mit ihnen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden kann und sie in ihrer Bauart alle übrigen Merkmale von Fahrrädern aufweisen) nicht als Kraftfahrzeuge. Die daraus vom Rekurswerber gezogene Schlußfolgerung, daß Mopeds nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne der Reichsgaragenordnung zu gelten hätten und daher überhaupt nicht unter die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung fielen, ist jedoch verfehlt. Die Reichsgaragenordnung stammt aus dem Jahre 1939, also aus einer Zeit, wo es Mopeds noch gar nicht gegeben hat. Auf Grund einer Ermächtigung im "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens" vom 3. Juli 1934, RGBl. römisch eins S. 568, erlassen, trägt sie der fortschreitenden Motorisierung Rechnung, fördert diese und dient vornehmlich der Aufgabe, die öffentlichen Verkehrsflächen von ruhenden Kraftfahrzeugen möglichst zu entlasten und dadurch mehr für den fließenden Verkehr frei zu machen; sie soll die Schaffung von Einstellplätzen und Garagen so weit vereinfachen, erleichtern und verbilligen, wie es mit den Forderungen der Sicherheit, der Schadensverhütung und des Gemeinschaftsfriedens zu vereinbaren ist (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, römisch vier h 12). Der von der Reichsgaragenordnung verwendete Begriff des Kraftfahrzeuges deckt sich nicht mit jenem des Kraftfahrgesetzes 1955. Dieses will die Halter von Motorfahrrädern von den strengen Haftpflichtbestimmungen ausnehmen, die ansonsten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges gelten. Die Reichsgaragenordnung soll aber nach dem gedachten Zweck auf alle zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichteten und nicht an Geleise gebundenen Straßenfahrzeuge Anwendung finden (Thiel - Frohberg, Kommentar zur Reichsgaragenordnung, Anmerkung 6 zu Paragraph eins,). Sie gilt daher auch für Mopeds (Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 1228). Paragraph 46, der Reichsgaragenordnung behandelt die behelfsmäßige Einstellung von Kraftfahrzeugen in Räumen, Durchfahrten und unter Schutzdächern. Er läßt die Dauereinstellung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur in den nach den Vorschriften der Reichsgaragenordnung genehmigten Räumen zu. Doch dürfen ein oder zwei Krafträder auch in nicht genehmigten Räumen (also auch in Wohnräumen) regelmäßig oder dauernd eingestellt werden, wenn diese Räume keine benutzten Feuerstätten, leicht brennbare Stoffe oder leere Kraftstoffbehälter enthalten. Die Reichsgaragenordnung geht hier sichtlich davon aus, daß bei Einhaltung dieser im Interesse der Feuersicherheit zu beachtenden Vorschriften die mit der behelfsmäßigen Einstellung von Krafträdern verbundenen Gefahren hinlänglich ausgeschaltet sind. Daher kann die Klägerin mangels einer anderweitigen Vereinbarung im Mietvertrag dem Beklagten die Einstellung der beiden Mopeds in der Mietwohnung nur dann untersagen, wenn von ihm die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Paragraph 46, Absatz 4, der Reichsgaragenordnung nicht nachgewiesen wird.