Rechtssatz RS0038342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038342
Entscheidungsdatum
30.01.1957
Norm
ABGB §1098 IId
ReichsgaragenO §1
ReichsgaragenO §46 Abs4
Rechtssatz
Der Bestandgeber kann mangels einer anderweitigen Vereinbarung im Mietvertrag dem Bestandnehmer die Einstellung von Mopeds in der Mietwohnung nur dann untersagen, wenn von dem Bestandnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des § 46 Abs 4 ReichsgaragenO nicht nachgewiesen wird.Der Bestandgeber kann mangels einer anderweitigen Vereinbarung im Mietvertrag dem Bestandnehmer die Einstellung von Mopeds in der Mietwohnung nur dann untersagen, wenn von dem Bestandnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Paragraph 46, Absatz 4, ReichsgaragenO nicht nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038342
Dokumentnummer
JJR_19570130_OGH0002_0070OB00025_5700000_001