Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht bekämpft der Revisionswerber die Auslegung des Art. 11 A I lit. 1 d AKIB durch das Berufungsgericht. Richtig ist, daß die Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen besteht. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos tritt aber schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird (Brill, Die Wildschadenklausel in der Teilkaskoversicherung und ihre Probleme, VersR 1975, 307 ff.). Die Auslegung des Art. 11 A I lit. 1 d AKIB durch das Berufungsgericht würde zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß ein Großteil der Wildschäden, obwohl eine Berührung des Haarwildes mit dem Fahrzeug stattgefunden und dessen Verhalten auch Ursache für eine Reaktionshandlung des Kraftfahrzeuglenkers gewesen ist, nicht unter das Risiko der Fahrzeugteilversicherung fallen würde. Es hat daher nicht eine bloß wörtliche Auslegung der Wildschadenklausel, sondern eine aus deren Zweck orientierte Interpretation zu erfolgen, die eine möglichst gerechte Entscheidung im Einzelfall gewährleistet (Bruck - Möller - Johannsen, Komm. zum Versicherungsvertragsgesetz[8] V, Lieferung 2, F 100, zu der ähnlich lautenden Bestimmung des § 12 Abs. 11 lit. d AKB). Bei dieser Auslegung ist davon auszugehen, daß durch die Wildschadenklausel das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung um die bisher nur unter die Vollkaskoversicherung fallenden Wildschäden erweitert wurde (Bruck - Möller - Johannsen V, Lieferung 2, F 99). Die Worte "Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild" sind daher so zu verstehen, daß der Versicherungsschutz bereits dann besteht, wenn das Verhalten des Haarwildes Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist und zugleich eine Berührung bzw. ein Zusammenstoß des Fahrzeuges mit dem Wild stattgefunden hat. Nur wenn eine solche Berührung nicht erfolgt ist, fällt der eingetretene Schaden nicht unter das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung. Ist daher eine solche Berührung des Haarwildes mit dem in Fahrt befindlichen Kraftfahrzeug objektiv erwiesen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sich der Unfall im Hinblick auf das bereits vorher eingeleitete Fahr- oder Bremsmanöver des Kraftfahrzeuglenkers auch ohne Kollision mit dem Wild ereignet hätte (Stiefel - Hofmann, Kraftfahrtversicherung [11], 542 f.; Bruck - Möller - Johannsen V, Lieferung 2, F 100).Mit Recht bekämpft der Revisionswerber die Auslegung des Artikel 11, A römisch eins lit. 1 d AKIB durch das Berufungsgericht. Richtig ist, daß die Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen besteht. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos tritt aber schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird (Brill, Die Wildschadenklausel in der Teilkaskoversicherung und ihre Probleme, VersR 1975, 307 ff.). Die Auslegung des Artikel 11, A römisch eins lit. 1 d AKIB durch das Berufungsgericht würde zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß ein Großteil der Wildschäden, obwohl eine Berührung des Haarwildes mit dem Fahrzeug stattgefunden und dessen Verhalten auch Ursache für eine Reaktionshandlung des Kraftfahrzeuglenkers gewesen ist, nicht unter das Risiko der Fahrzeugteilversicherung fallen würde. Es hat daher nicht eine bloß wörtliche Auslegung der Wildschadenklausel, sondern eine aus deren Zweck orientierte Interpretation zu erfolgen, die eine möglichst gerechte Entscheidung im Einzelfall gewährleistet (Bruck - Möller - Johannsen, Komm. zum Versicherungsvertragsgesetz[8] römisch fünf, Lieferung 2, F 100, zu der ähnlich lautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 11, Litera d, AKB). Bei dieser Auslegung ist davon auszugehen, daß durch die Wildschadenklausel das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung um die bisher nur unter die Vollkaskoversicherung fallenden Wildschäden erweitert wurde (Bruck - Möller - Johannsen römisch fünf, Lieferung 2, F 99). Die Worte "Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild" sind daher so zu verstehen, daß der Versicherungsschutz bereits dann besteht, wenn das Verhalten des Haarwildes Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist und zugleich eine Berührung bzw. ein Zusammenstoß des Fahrzeuges mit dem Wild stattgefunden hat. Nur wenn eine solche Berührung nicht erfolgt ist, fällt der eingetretene Schaden nicht unter das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung. Ist daher eine solche Berührung des Haarwildes mit dem in Fahrt befindlichen Kraftfahrzeug objektiv erwiesen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sich der Unfall im Hinblick auf das bereits vorher eingeleitete Fahr- oder Bremsmanöver des Kraftfahrzeuglenkers auch ohne Kollision mit dem Wild ereignet hätte (Stiefel - Hofmann, Kraftfahrtversicherung [11], 542 f.; Bruck - Möller - Johannsen römisch fünf, Lieferung 2, F 100).
Im vorliegenden Fall reagierte der Revisionswerber auf das plötzliche Auftauchen des Rehes von rechts mit dem Verreißen des PKW nach links. Da es auch zu einer Kollision seines Fahrzeuges mit dem Reh kam, fallen die an seinem PKW durch den nachfolgenden Anprall an das Brückengeländer entstandenen Schäden unter das versicherte Risiko seiner mit der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugteilversicherung.