Rechtssatz RS0081139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081139
Entscheidungsdatum
28.05.2003
Norm
AKIB Art11 AI lit1d
AKKB 1997 Art1.1
VersVG §62
Rechtssatz
Die Wildschadensklausel des Art 11 A I lit 1 d AKIB deckt auch Fahrzeugschäden, die mittelbar auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Haarwild zurückzuführen sind. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos gegenüber der Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen tritt schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird.Die Wildschadensklausel des Artikel 11, A römisch eins lit 1 d AKIB deckt auch Fahrzeugschäden, die mittelbar auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Haarwild zurückzuführen sind. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos gegenüber der Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen tritt schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 25/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 25/81
Veröff: SZ 54/91
- 7 Ob 117/03m
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 117/03m
Auch; Beisatz: Hier: Wildschadensklausel des Art1.1.1 litd AKKB. (T1); Beisatz: Hier: Der Anstoß des Tieres - hier ein Vogel - war Auslöser und Ursache für die Reaktionshandlung des Klägers, sein Fahrzeug zu verreißen und gegen einen Baumstamm zu stoßen. Beim Kläger setzte diese Reaktion erst nach der Berührung des Vogels ein, sodass an einem durch die Kollision mit dem Tier ausgelösten Unfall und damit Versicherungsfall nicht gezweifelt werden kann. Das vorangegangene Verhalten des Tieres war erst die Ursache für das schadenskausale Reaktionsverhalten und Auslenken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081139
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00025_8100000_001