Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage und weil zur konkreten Bedingungslage der AKKB 1997 (soweit überschaubar) noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zunächst wird dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht, dieses habe ohne hinreichende Begründung die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 307/00y, obwohl diese zur Wildschadensklausel einer Elementar-Kaskoversicherung ("also genau zur selben Fragestellung") ergangen sei, nicht für anwendbar erklärt. Demgegenüber sei die Entscheidung SZ 54/91 nicht anwendbar und im Sinne der deutschen Judikatur und Lehre nicht zu berücksichtigen, weil der Beweis einer Berührung mit Haar- oder Federwild dann als nicht geführt anzusehen sei, wenn Kollisionsspuren am KFZ fehlen. Außerdem sei die Entscheidung zu Haarwild ergangen, während es im vorliegenden Fall um eine Berührung mit einem Vogel gehe. Die bloße Schreckreaktion des Klägers habe "nichts mit dem Auftreten von Federwild zu tun", sodass sich das Unfallgeschehen nicht davon unterscheide, dass er etwa durch einen Steinschlag erschreckt worden wäre. Im Sinne der in Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung seien nur Schäden, die auf eine unmittelbare Berührung mit dem Tier zurückzuführen seien, nicht aber solche, die durch derartige Schreckreaktionen oder Ausweichmanöver entstünden, gedeckt.
Des weiteren sei das Verhalten des Klägers, wonach dieser auf den "Tuscher" des an die Windschutzscheibe aufgeschlagenen Vogels sein Fahrzeug derart verrissen habe, dass er von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert sei, bei richtiger rechtlicher Beurteilung als "grob fahrlässige Überreaktion" zu qualifizieren; ein geübter Fahrzeuglenker mit durchschnittlichen Fähigkeiten wäre bei einer solchen Situation "durchaus ruhig" geblieben. Eine solche grob fahrlässige Überreaktion lasse aber den adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Zusammenstoß entfallen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin lag der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 25/81 = SZ 54/91 (RIS-Justiz RS0081139) des Obersten Gerichtshofes ein durchaus vergleichbares Unfallgeschehen zugrunde: Dort sah der Kläger im Bereich einer Rechtskurve ein schräg auf die Fahrbahn wechselndes Reh und reagierte auf das plötzliche Auftauchen dieses Tieres mit einem Verreißen seines PKWs; trotzdem prallte das Reh gegen die rechte Seite des Fahrzeuges, ohne jedoch einen Schaden an diesem zu verursachen. Dieser Anstoß verursachte weder eine Beeinträchtigung der Fahrlinie noch eine Richtungsänderung noch ein Schleudern des Fahrzeuges; trotzdem gelang es jedoch dem damaligen Kläger nach dem Verreißen des Lenkrades, das schon vor dem Aufprall des Rehs erfolgte, nicht, seinen PKW zu stabilisieren, wodurch er in der Folge gegen ein Brückengeländer stieß und Totalschaden am Fahrzeug eintrat. Der erkennende Senat hatte damals - in Auslegung des dort zugrunde liegenden Art 11 A I lit 1d AKIB - ausgeführt, dass diese Wildschadensklausel nicht bloß wörtlich, sondern zweckorientiert auszulegen sei, um hiedurch eine möglichst gerechte Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten; die Worte "Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild" seien daher so zu verstehen, dass der Versicherungsschutz bereits dann besteht, "wenn das Verhalten des Haarwildes Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist und zugleich eine Berührung bzw ein Zusammenstoß des Fahrzeuges mit dem Wild stattgefunden hat. Nur wenn eine solche Berührung nicht erfolgt ist, falle der eingetretene Schaden nicht unter das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung. Sei daher eine solche Berührung des Haarwildes mit dem im Fahren befindlichen Kraftfahrzeug objektiv erwiesen, so sei nicht mehr zu prüfen, ob sich der Unfall im Hinblick auf das bereits vorher eingeleitete Fahr- oder Bremsmanöver des Kraftfahrzeuglenkers auch ohne Kollision mit dem Wild ereignet hätte. Da im Anlassfall der Kläger auf das plötzliche Auftauchen des Rehes von rechts mit einem Verreißen des PKWs nach links reagiert hatte und es auch zu einer Kollision seines Fahrzeuges mit diesem Tier gekommen war, fielen auch die im PKW erst durch den nachfolgenden Anprall an das Brückengeländer entstandenen Schäden unter das versicherte Risiko seiner mit der dortigen beklagten Partei abgeschlossenen Versicherung.Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin lag der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 25/81 = SZ 54/91 (RIS-Justiz RS0081139) des Obersten Gerichtshofes ein durchaus vergleichbares Unfallgeschehen zugrunde: Dort sah der Kläger im Bereich einer Rechtskurve ein schräg auf die Fahrbahn wechselndes Reh und reagierte auf das plötzliche Auftauchen dieses Tieres mit einem Verreißen seines PKWs; trotzdem prallte das Reh gegen die rechte Seite des Fahrzeuges, ohne jedoch einen Schaden an diesem zu verursachen. Dieser Anstoß verursachte weder eine Beeinträchtigung der Fahrlinie noch eine Richtungsänderung noch ein Schleudern des Fahrzeuges; trotzdem gelang es jedoch dem damaligen Kläger nach dem Verreißen des Lenkrades, das schon vor dem Aufprall des Rehs erfolgte, nicht, seinen PKW zu stabilisieren, wodurch er in der Folge gegen ein Brückengeländer stieß und Totalschaden am Fahrzeug eintrat. Der erkennende Senat hatte damals - in Auslegung des dort zugrunde liegenden Artikel 11, A römisch eins lit 1d AKIB - ausgeführt, dass diese Wildschadensklausel nicht bloß wörtlich, sondern zweckorientiert auszulegen sei, um hiedurch eine möglichst gerechte Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten; die Worte "Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild" seien daher so zu verstehen, dass der Versicherungsschutz bereits dann besteht, "wenn das Verhalten des Haarwildes Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist und zugleich eine Berührung bzw ein Zusammenstoß des Fahrzeuges mit dem Wild stattgefunden hat. Nur wenn eine solche Berührung nicht erfolgt ist, falle der eingetretene Schaden nicht unter das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung. Sei daher eine solche Berührung des Haarwildes mit dem im Fahren befindlichen Kraftfahrzeug objektiv erwiesen, so sei nicht mehr zu prüfen, ob sich der Unfall im Hinblick auf das bereits vorher eingeleitete Fahr- oder Bremsmanöver des Kraftfahrzeuglenkers auch ohne Kollision mit dem Wild ereignet hätte. Da im Anlassfall der Kläger auf das plötzliche Auftauchen des Rehes von rechts mit einem Verreißen des PKWs nach links reagiert hatte und es auch zu einer Kollision seines Fahrzeuges mit diesem Tier gekommen war, fielen auch die im PKW erst durch den nachfolgenden Anprall an das Brückengeländer entstandenen Schäden unter das versicherte Risiko seiner mit der dortigen beklagten Partei abgeschlossenen Versicherung.
Nichts anderes hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten.
Das Argument, die Entscheidung sei deshalb nicht anwendbar, weil es sich dort um ein Haar-, hier jedoch Federwild gehandelt habe, übersieht, dass ja nach der hier maßgeblichen Bedingungslage beide Tierarten gleichermaßen ausdrücklich von der Deckungspflicht der Elementar-Kaskoversicherung umfasst sind. Soweit argumentiert wird, dass dem Kläger der Beweis einer Berührung zufolge fehlender diesbezüglicher Spuren am Kraftfahrzeug misslungen sei, entfernt sich die Rechtsrüge von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach nämlich ein (allerdings in der Folge hinsichtlich Art und Größe unerkannt gebliebener) Vogel gegen die Windschutzscheibe geprallt und sogar im Bereich des Scheibenwischers abgerissene Federn hinterlassen hatte; soweit die Rechtsrüge diese Feststellungen (weiterhin) negiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit unbeachtlich. Der Anstoß des Tieres war aber auch Auslöser und Ursache für die Reaktionshandlung des Klägers, sein Fahrzeug zu verreißen und gegen einen Baumstamm zu stoßen. Der Kläger ist damit nicht nur seiner Beweispflicht des Versicherungsfalles (im Sinne des Nachweises einer "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Federwild") nachgekommen, sondern hat auch - wie in der zitierten Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt - nachgewiesen, dass das vorangegangene Verhalten des Tieres erst die Ursache für das schadenskausale Reaktionsverhalten und Auslenken war. Anders als in der Entscheidung SZ 54/91, wo der Lenker das Fahrzeug bereits bei Ansichtigwerden des Rehes, noch ehe es zur Berührung mit dem Tier gekommen war, verrissen und die Kontrolle verloren hatte, setzte beim Kläger hier diese Reaktion überhaupt erst nach der Berührung des Vogels ein, sodass umso weniger an einem durch die Kollision mit dem Tier ausgelösten Unfall und damit Versicherungsfall gezweifelt werden kann.
Dieses Ergebnis steht auch mit der Entscheidung 7 Ob 307/00y (ZVR 2002/35 = VersR 2002, 1003) sowie der darin Bezug genommenen Entscheidung 7 Ob 20/99p (SZ 72/133) nicht in Widerspruch. In beiden Fällen war es zu Unfällen gekommen, weil die jeweiligen Lenker - um der Gefahr einer Kollision ihres PKWs mit einem über die Straße wechselnden Tier (zu 7 Ob 20/99p abermals ein Reh, zu 7 Ob 307/00y ein solches "ohne nähere Konkretisierung in puncto Art, Größe und Masse") zu entgehen - ausgewichen und von der Fahrbahn abgekommen waren. Während im Falle der erstgenannten Entscheidung überhaupt keine Berührung zwischen PKW und Reh stattgefunden hatte, hatten die Vorinstanzen zu 7 Ob 307/00y diesbezüglich bloß eine Negativfeststellung getroffen. Damit unterscheiden sich beide Fälle in einem wesentlichen Bereich vom hier zur Prüfung anstehenden, weil eine "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar- oder Federwild" (anders als hier) gerade nicht stattgefunden hatte bzw vom Versicherungsnehmer nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Trotzdem bejahte der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 20/99p die Leistungspflicht der beklagten Kaskoversicherung unter Hinweis auf §§ 62, 63 VersVG, weil ja der Versicherungsnehmer (zur letztlich auch erfolgreichen Vermeidung einer Kollision mit dem größeren Tier) eine Rettungshandlung (Ausweichmanöver) gesetzt hatte, die einzig dem Zweck gedient hatte, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern, er eine solche den Umständen nach für geboten halten durfte und das unkontrollierte Verreißen des Fahrzeuges mit Ausweichen auf das unbefestigte Bankett anstelle einer spurhaltenden Bremsung als adäquate Reaktion auf das sich auf der nur 4 m breiten Fahrbahn nähernde Reh im Falle der ansonsten nicht auszuschließenden gefahrenträchtigen Frontalkollision auch nicht als grob fahrlässige Fehleinschätzung der Situation (im Sinne des § 61 VersVG) qualifiziert werden konnte. Dass hiebei auch ein Vogel, dessen Körper bei einem Zusammenstoß mit einem PKW nicht nur im Bereich eines Scheinwerfers, sondern unter Umständen auch einer Scheibe die Beschädigung bzw (im Extremfall) sogar Zertrümmerung des betroffenen Fahrzeugteiles bewirken kann, solcherart schadensauslösend sein kann, hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 307/00y im Übrigen - wenn auch nicht entscheidungswesentlich, weil es sich dort um ein (wenngleich ebenfalls nicht identifiziertes) die Straßenseite am Boden "wechselndes" Tier gehandelt hatte - ebenfalls ausgesprochen.Dieses Ergebnis steht auch mit der Entscheidung 7 Ob 307/00y (ZVR 2002/35 = VersR 2002, 1003) sowie der darin Bezug genommenen Entscheidung 7 Ob 20/99p (SZ 72/133) nicht in Widerspruch. In beiden Fällen war es zu Unfällen gekommen, weil die jeweiligen Lenker - um der Gefahr einer Kollision ihres PKWs mit einem über die Straße wechselnden Tier (zu 7 Ob 20/99p abermals ein Reh, zu 7 Ob 307/00y ein solches "ohne nähere Konkretisierung in puncto Art, Größe und Masse") zu entgehen - ausgewichen und von der Fahrbahn abgekommen waren. Während im Falle der erstgenannten Entscheidung überhaupt keine Berührung zwischen PKW und Reh stattgefunden hatte, hatten die Vorinstanzen zu 7 Ob 307/00y diesbezüglich bloß eine Negativfeststellung getroffen. Damit unterscheiden sich beide Fälle in einem wesentlichen Bereich vom hier zur Prüfung anstehenden, weil eine "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar- oder Federwild" (anders als hier) gerade nicht stattgefunden hatte bzw vom Versicherungsnehmer nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Trotzdem bejahte der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 20/99p die Leistungspflicht der beklagten Kaskoversicherung unter Hinweis auf Paragraphen 62,, 63 VersVG, weil ja der Versicherungsnehmer (zur letztlich auch erfolgreichen Vermeidung einer Kollision mit dem größeren Tier) eine Rettungshandlung (Ausweichmanöver) gesetzt hatte, die einzig dem Zweck gedient hatte, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern, er eine solche den Umständen nach für geboten halten durfte und das unkontrollierte Verreißen des Fahrzeuges mit Ausweichen auf das unbefestigte Bankett anstelle einer spurhaltenden Bremsung als adäquate Reaktion auf das sich auf der nur 4 m breiten Fahrbahn nähernde Reh im Falle der ansonsten nicht auszuschließenden gefahrenträchtigen Frontalkollision auch nicht als grob fahrlässige Fehleinschätzung der Situation (im Sinne des Paragraph 61, VersVG) qualifiziert werden konnte. Dass hiebei auch ein Vogel, dessen Körper bei einem Zusammenstoß mit einem PKW nicht nur im Bereich eines Scheinwerfers, sondern unter Umständen auch einer Scheibe die Beschädigung bzw (im Extremfall) sogar Zertrümmerung des betroffenen Fahrzeugteiles bewirken kann, solcherart schadensauslösend sein kann, hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 307/00y im Übrigen - wenn auch nicht entscheidungswesentlich, weil es sich dort um ein (wenngleich ebenfalls nicht identifiziertes) die Straßenseite am Boden "wechselndes" Tier gehandelt hatte - ebenfalls ausgesprochen.
Die Wildschadensklausel des Art 1.1.1 lit d AKKB deckt damit auch den hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeugschaden, zumal dieser kausal auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Federwild zurückzuführen ist, ab. Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit (im Sinne des § 61 VersVG: RIS-Justiz RS0080414) anzulasten ist (vgl RIS-Justiz RS0113092), ist doch hiebei auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage desselben abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0114949). Auch in der schadenersatzrechtlichen Haftpflichtjudikatur entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen wird und unter dem Eindruck dieser Gefahr eine - rückschauend betrachtet - unrichtige Maßnahme trifft, dies nicht einmal als Mitverschulden angerechnet werden kann (Danzl, EKHG7 E 12a zu § 9 mwN; Apathy, EKHG Rz 20 zu § 11).Die Wildschadensklausel des Artikel eins Punkt eins Punkt eins, Litera d, AKKB deckt damit auch den hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeugschaden, zumal dieser kausal auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Federwild zurückzuführen ist, ab. Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit (im Sinne des Paragraph 61, VersVG: RIS-Justiz RS0080414) anzulasten ist vergleiche RIS-Justiz RS0113092), ist doch hiebei auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage desselben abzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0114949). Auch in der schadenersatzrechtlichen Haftpflichtjudikatur entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen wird und unter dem Eindruck dieser Gefahr eine - rückschauend betrachtet - unrichtige Maßnahme trifft, dies nicht einmal als Mitverschulden angerechnet werden kann (Danzl, EKHG7 E 12a zu Paragraph 9, mwN; Apathy, EKHG Rz 20 zu Paragraph 11,).
Der Revision kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu, weshalb das klagestattgebende Berufungsurteil zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.