Rechtssatz RS0113092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113092
Entscheidungsdatum
30.04.2015
Rechtssatz
§ 63 VersVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme ergreift, obwohl er positiv weiß, dass ihm kein versicherter Schaden droht. Wenn der Versicherungsnehmer dies nicht weiß und trotzdem Rettungsmaßnahmen ergreift, kommt es gemäß § 63 VersVG darauf an, ob er diese Maßnahmen "den Umständen nach für geboten halten durfte". Reine Reflexhandlungen zählen nicht dazu. Die Aufwendungen sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, leichte Fahrlässigkeit schadet ihm nicht (hier: Teilkasko oder Variokasko).Paragraph 63, VersVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme ergreift, obwohl er positiv weiß, dass ihm kein versicherter Schaden droht. Wenn der Versicherungsnehmer dies nicht weiß und trotzdem Rettungsmaßnahmen ergreift, kommt es gemäß Paragraph 63, VersVG darauf an, ob er diese Maßnahmen "den Umständen nach für geboten halten durfte". Reine Reflexhandlungen zählen nicht dazu. Die Aufwendungen sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, leichte Fahrlässigkeit schadet ihm nicht (hier: Teilkasko oder Variokasko).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/99p
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 20/99p
Veröff: SZ 72/133
- 7 Ob 307/00y
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 307/00y
Vgl auch; Veröff: SZ 74/45
- 7 Ob 117/03m
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 117/03m
Auch; Beisatz: Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1)
- 7 Ob 63/15p
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
Veröff: SZ 2015/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113092
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0070OB00020_99P0000_001