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Rechtssatz RS0113092×

Rechtssatz RS0113092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113092

Entscheidungsdatum

30.04.2015

Rechtssatz

Paragraph 63, VersVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme ergreift, obwohl er positiv weiß, dass ihm kein versicherter Schaden droht. Wenn der Versicherungsnehmer dies nicht weiß und trotzdem Rettungsmaßnahmen ergreift, kommt es gemäß Paragraph 63, VersVG darauf an, ob er diese Maßnahmen "den Umständen nach für geboten halten durfte". Reine Reflexhandlungen zählen nicht dazu. Die Aufwendungen sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, leichte Fahrlässigkeit schadet ihm nicht (hier: Teilkasko oder Variokasko).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/99p
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 20/99p
    Veröff: SZ 72/133
  • 7 Ob 307/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 307/00y
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/45
  • 7 Ob 117/03m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 117/03m
    Auch; Beisatz: Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1)
  • 7 Ob 63/15p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
    Veröff: SZ 2015/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113092

Im RIS seit

01.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0070OB00020_99P0000_001