Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Kompakt Elementar-Kaskoversicherung mit der Polizzen Nr. ***** für das Fahrzeug Mitsubishi L 300, polizeiliches Kennzeichen G***** abgeschlossen. Dieser liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementar-Kaskoversicherung 1996 (in der Folge EKB 1996) zugrunde, deren Artikel 1 bestimmt:
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Gemäß der abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zur Fahrzeug-Elementar-Kaskoversicherung erweitert sich der Umfang der Versicherung zudem wie folgt:
....
Punkt 1.1.2 Schäden durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Am 3. 10. 1996 gegen 6.20 Uhr lenkte Harald Z***** den Kastenwagen der Bäckerei W***** aus Weikendorf Mitsubishi mit dem polizeilichen Kennzeichen G***** auf der B 49 von Angern kommend Richtung Zwerndorf. Beim Streckenkilometer 27,1, in einer langgezogenen Linkskurve, verriss Harald Z***** das Fahrzeug nach links, um einem wechselnden Tier auszuweichen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und überschlug sich mit dem Fahrzeug. Nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Berührung des Fahrzeuges mit dem Tier gekommen ist.
Am Fahrzeug entstand Totalschaden.
Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Bezahlung von S 117.200,-- sA. Am Fahrzeug des Klägers seien Haare eines Tieres gefunden worden. Das plötzliche Auftauchen des Tieres zur Überquerung der Fahrbahn habe den Lenker veranlasst, ein Ausweichmanöver durchzuführen, offensichtlich habe er aber dennoch nicht den Zusammenstoß mit dem Tier verhindern können. Dass in der Niederschrift des Gendarmeriepostens Marchegg vom 3. 10. 1996 die Berührung des Tieres mit dem Fahrzeug nicht festgehalten worden sei, habe seinen Grund darin, dass anlässlich der Niederschrift eine genauere Untersuchung des Fahrzeuges nicht stattgefunden habe. Anlässlich der Begutachtung des Fahrzeuges durch die Beklagte am 8. 10. 1996 seien aber jedenfalls Haarspuren am rechten vorderen Rad festgestellt worden.
Die Bestimmung in den EKB 1996, dass eine Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit einem Tier stattfinden müsse, sei für den Versicherungsnehmer grob nachteilig, da der Versicherungsnehmer indirekt dazu veranlasst werde, jedenfalls eine Kollision herbeizuführen, um in den Versicherungsschutz zu kommen. Ein Ausweichen vor einem die Fahrbahn überquerenden Tier, wobei das Tier für ein allfälliges Schadensereignis kausal sei, müsse genauso unter den selben Versicherungsschutz fallen. Es liege daher Teilnichtigkeit bezüglich dieser Bestimmung vor.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass es zu keiner Berührung des Fahrzeuges mit einem Tier gekommen sei, die die Versicherungsdeckung auslösende Berührung habe daher nicht stattgefunden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Punkt 1.1.2 der EKB 1996 benachteilige nicht einen Versicherungsnehmer grob, weil damit nur eine Versicherung zur Deckung von Schäden geschaffen worden sei, die quasi auf ein sonst nicht gedecktes "Fremdverschulden" zurückzuführen sei. Hätte der Kläger einen umfassenderen Versicherungsschutz für sein Fahrzeug gewünscht, hätte er auf andere ihm sich bietende Versicherungsmöglichkeiten greifen können.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, soweit sie nicht hinsichtlich der Abweisung eines Teilbegehrens von S 5.000,-- sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, mit dem angefochtenen Urteil ab und sprach der klagenden Partei S 112.200,-- sA zu. § 62 Abs 1 erster Halbsatz VersVG verpflichte den Vresicherungsnehmer, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Bestimmung sei der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt habe. Der Zweck dieser Norm ziele darauf ab, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer nicht untätig bleibe, nur weil der Versicherer möglicherweise den drohenden Schaden erstatten müsse. Nach der im Rahmen der vorliegenden Sachversicherung herrschenden Vorerstreckungstheorie setze diese Rettungsobliegenheit nicht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles - der Berührung des Fahrzeuges mit einem Wild - , sondern vielmehr bereits (unmittelbar) vor Eintritt des Versicherungsfalles ein. Wenn diese Rettungskosten auch grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen müssten, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu verhindern, so sei ein Rettungswille im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheiten zu erfüllen, nicht erforderlich. Ergreife der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme, obwohl er positiv wisse, dass ihm kein versicherter Schaden drohe, sei § 63 VersVG nicht anwendbar. Wenn dies der Versicherungsnehmer nicht wisse - bzw wie vorliegend - der Eintritt eines versicherten Schadens tatsächlich drohe, komme es gemäß § 63 VersVG darauf an, ob er diese Maßnahme "den Umständen nach für geboten halten durfte". Die Aufwendungen seien selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten gewesen seien, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die - wie hier - rückblickend betrachtet nicht notwendig gewesen seien, seien nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten sei. Dies habe die dafür behauptungs- und beweispflichtige beklagte Versicherung nicht nachgewiesen, insbesondere nicht, dass es ein anderes Verhalten des Fahrzeuglenkers gegeben hätte, als das tatsächlich ausgeübte. Der Kläger habe mit ausreichender Deutlichkeit klargestellt, dass ein Schaden, der aus dem Ausweichen vor einem die Fahrbahn überquerenden Tier, wobei das Tier für ein allfälliges Schadensereignis kausal sei, unter den gleichen Versicherungsschutz fallen müsse, wie wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre. Damit habe der Kläger aber sein bestimmtes Klagebegehren auf eine ausreichend substantiierte Klageerzählung gegründet. Es wäre bei dieser Situation an der beklagten Versicherung gelegen gewesen, den Nachweis der für sie günstigeren, rechtsvernichtenden Tatsachen anzutreten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang fehlende Feststellungen dahingehend rüge, dass der Lenker das Fahrzeug in einer Schreckreaktion ohne jede Abwägung des Für und Wider eines Ausweichmanövers verrissen habe und die Fahrbahnunfallstelle nass gewesen wäre, verstoße sie damit gegen das Neuerungsverbot.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, soweit sie nicht hinsichtlich der Abweisung eines Teilbegehrens von S 5.000,-- sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, mit dem angefochtenen Urteil ab und sprach der klagenden Partei S 112.200,-- sA zu. Paragraph 62, Absatz eins, erster Halbsatz VersVG verpflichte den Vresicherungsnehmer, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Bestimmung sei der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt habe. Der Zweck dieser Norm ziele darauf ab, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer nicht untätig bleibe, nur weil der Versicherer möglicherweise den drohenden Schaden erstatten müsse. Nach der im Rahmen der vorliegenden Sachversicherung herrschenden Vorerstreckungstheorie setze diese Rettungsobliegenheit nicht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles - der Berührung des Fahrzeuges mit einem Wild - , sondern vielmehr bereits (unmittelbar) vor Eintritt des Versicherungsfalles ein. Wenn diese Rettungskosten auch grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen müssten, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu verhindern, so sei ein Rettungswille im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheiten zu erfüllen, nicht erforderlich. Ergreife der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme, obwohl er positiv wisse, dass ihm kein versicherter Schaden drohe, sei Paragraph 63, VersVG nicht anwendbar. Wenn dies der Versicherungsnehmer nicht wisse - bzw wie vorliegend - der Eintritt eines versicherten Schadens tatsächlich drohe, komme es gemäß Paragraph 63, VersVG darauf an, ob er diese Maßnahme "den Umständen nach für geboten halten durfte". Die Aufwendungen seien selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten gewesen seien, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die - wie hier - rückblickend betrachtet nicht notwendig gewesen seien, seien nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten sei. Dies habe die dafür behauptungs- und beweispflichtige beklagte Versicherung nicht nachgewiesen, insbesondere nicht, dass es ein anderes Verhalten des Fahrzeuglenkers gegeben hätte, als das tatsächlich ausgeübte. Der Kläger habe mit ausreichender Deutlichkeit klargestellt, dass ein Schaden, der aus dem Ausweichen vor einem die Fahrbahn überquerenden Tier, wobei das Tier für ein allfälliges Schadensereignis kausal sei, unter den gleichen Versicherungsschutz fallen müsse, wie wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre. Damit habe der Kläger aber sein bestimmtes Klagebegehren auf eine ausreichend substantiierte Klageerzählung gegründet. Es wäre bei dieser Situation an der beklagten Versicherung gelegen gewesen, den Nachweis der für sie günstigeren, rechtsvernichtenden Tatsachen anzutreten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang fehlende Feststellungen dahingehend rüge, dass der Lenker das Fahrzeug in einer Schreckreaktion ohne jede Abwägung des Für und Wider eines Ausweichmanövers verrissen habe und die Fahrbahnunfallstelle nass gewesen wäre, verstoße sie damit gegen das Neuerungsverbot.
Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.