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Rechtssatz RS0114950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114950

Geschäftszahl

7Ob307/00y; 2Ob229/11g

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Norm

EKB 1996 Art1
VersVG §62
VersVG §63

Rechtssatz

Voraussetzung der Erstattung von Rettungskosten wegen Abwendung von Wildunfällen ist zunächst, dass der Zusammenstoß mit Wild und damit eine Beschädigung des Fahrzeuges unmittelbar bevorsteht. Bei größeren Tieren wie Rehen oder Hirschen ist ein Ausweichmanöver objektiv erforderlich, um eine Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden, sodass die Erstattungsfähigkeit der Rettungsmaßnahme grundsätzlich zu bejahen ist. Problematisch ist die Abwendung des Zusammenstoßes mit kleinerem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen. Auch wenn ein Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdient, fehlt in solchen Fällen in der Regel bereits die objektive Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Schaden am Fahrzeug zu vermeiden. Die Gefahr für das Fahrzeug, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgeht, ist so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus handelt der Versicherungsnehmer, der in diesen Fällen ein riskantes Ausweichmanöver vornimmt, regelmäßig grob fahrlässig, sodass er das Ausweichmanöver auch nicht für geboten halten darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 307/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 307/00y
    Veröff: SZ 74/45
  • 2 Ob 229/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 229/11g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114950

Im RIS seit

13.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_0070OB00307_00Y0000_004