Rechtssatz RS0114947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114947
Entscheidungsdatum
14.03.2001
Rechtssatz
Punkt 1.1.2 der Zusatzvereinbarung zur EKB 1996, wonach Schäden aus der Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges "mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr" vom Versicherungsschutz umfasst sind, erfasst nur solche "Tiere", die auf Grund ihrer Masse, Art und Größe in der Lage sind, durch ihren Zusammenprall mit dem Fahrzeug dessen Bestandteile zum Eindrücken beziehungsweise zum Zertrümmern zu führen. Nach der Lebenserfahrung ist dies beim Zusammenstoß mit kleineren Tieren wie zum Beispiel Wieseln und Eichhörnchen nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114947
Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_0070OB00307_00Y0000_001