Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Unter Rettungskosten werden Aufwendungen verstanden, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VersVG macht. § 63 VersVG ist demnach ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des § 62 VersVG. Wenn der versicherte Schaden nur noch durch Aufwand von Kosten bekämpft werden kann, so haftet der Versicherer, weil wirtschaftlich der Schaden in Höhe dieser Kosten nicht abgewendet, sondern nur verlagert worden ist (7 Ob 10/87).Unter Rettungskosten werden Aufwendungen verstanden, die der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 62, VersVG macht. Paragraph 63, VersVG ist demnach ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Paragraph 62, VersVG. Wenn der versicherte Schaden nur noch durch Aufwand von Kosten bekämpft werden kann, so haftet der Versicherer, weil wirtschaftlich der Schaden in Höhe dieser Kosten nicht abgewendet, sondern nur verlagert worden ist (7 Ob 10/87).
§ 62 VersVG ("Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalles ..."), auf den sich § 63 VersVG beruft, ist nach einhelliger Ansicht nach der Interessenlage dahin auszulegen, daß Rettungskosten (in der Sachversicherung) schon dann zu ersetzen sind, wenn der Versicherungsfall zwar noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar droht (SZ 9/10; 7 Ob 10/87; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 321; Prölss/Martin, VersVG26, Rz 5 zu § 63 VersVG; BGH in VersR 91, 459; Hofmann, Privatversicherungsrecht4, 236). Diese Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Ein "Rettungswille" im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheit zu erfüllen, wird nicht verlangt. Es ist daher unerheblich, ob der Versicherungsnehmer mit seiner Maßnahme auch oder allein andere Zwecke verfolgt als die Abwehr oder Minderung des versicherten Schadens, wobei allerdings der BGH in VersR 94, 1181 als ungenügend ansah, wenn die Schadensabwendung lediglich eine "Reflexwirkung" einer Handlung des Versicherungsnehmers war.Paragraph 62, VersVG ("Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalles ..."), auf den sich Paragraph 63, VersVG beruft, ist nach einhelliger Ansicht nach der Interessenlage dahin auszulegen, daß Rettungskosten (in der Sachversicherung) schon dann zu ersetzen sind, wenn der Versicherungsfall zwar noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar droht (SZ 9/10; 7 Ob 10/87; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 321; Prölss/Martin, VersVG26, Rz 5 zu Paragraph 63, VersVG; BGH in VersR 91, 459; Hofmann, Privatversicherungsrecht4, 236). Diese Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Ein "Rettungswille" im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheit zu erfüllen, wird nicht verlangt. Es ist daher unerheblich, ob der Versicherungsnehmer mit seiner Maßnahme auch oder allein andere Zwecke verfolgt als die Abwehr oder Minderung des versicherten Schadens, wobei allerdings der BGH in VersR 94, 1181 als ungenügend ansah, wenn die Schadensabwendung lediglich eine "Reflexwirkung" einer Handlung des Versicherungsnehmers war.
Nicht anwendbar ist § 63 VersVG, wenn der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme ergreift, obwohl er positiv weiß, daß ihm kein versicherter Schaden droht. Wenn der Versicherungsnehmer dies nicht weiß und trotzdem Rettungsmaßnahmen ergreift, kommt es gemäß § 63 VersVG darauf an, ob er diese Maßnahmen "den Umständen nach für geboten halten durfte". Die Aufwendungen sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte (vgl zu alledem Prölss/Martin aaO, Rz 5 ff zu § 63 VersVG).Nicht anwendbar ist Paragraph 63, VersVG, wenn der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme ergreift, obwohl er positiv weiß, daß ihm kein versicherter Schaden droht. Wenn der Versicherungsnehmer dies nicht weiß und trotzdem Rettungsmaßnahmen ergreift, kommt es gemäß Paragraph 63, VersVG darauf an, ob er diese Maßnahmen "den Umständen nach für geboten halten durfte". Die Aufwendungen sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte vergleiche zu alledem Prölss/Martin aaO, Rz 5 ff zu Paragraph 63, VersVG).
Nach überwiegender deutscher Rechtsprechung und herrschender Lehre schadet dem Versicherungsnehmer hiebei nur grobe Fahrlässigkeit (Prölss/Martin aaO RN 7, 9, 20 zu § 63 VersVG; Bruck-Möller8, Bd 2, Anm 21 zu § 63 VersVG; Hofmann aaO, 237; Maier/Biela, Die Kaskoversicherung, Rz 108, S 46 f; vgl die weiteren Literatur- und Judikaturnachweise in der E des BGH vom 18. 12. 1996, VVGE § 63 Nr 3). Hiefür wird als Argument der Wertungsmaßstab des § 62 Abs 2 VersVG angeführt: Wer zuviel oder etwas Unzweckmäßiges tut, darf nicht schlechter behandelt werden als nach § 62 Abs 2 VersVG derjenige, der zu wenig oder nichts tut.Nach überwiegender deutscher Rechtsprechung und herrschender Lehre schadet dem Versicherungsnehmer hiebei nur grobe Fahrlässigkeit (Prölss/Martin aaO RN 7, 9, 20 zu Paragraph 63, VersVG; Bruck-Möller8, Bd 2, Anmerkung 21, zu Paragraph 63, VersVG; Hofmann aaO, 237; Maier/Biela, Die Kaskoversicherung, Rz 108, S 46 f; vergleiche die weiteren Literatur- und Judikaturnachweise in der E des BGH vom 18. 12. 1996, VVGE Paragraph 63, Nr 3). Hiefür wird als Argument der Wertungsmaßstab des Paragraph 62, Absatz 2, VersVG angeführt: Wer zuviel oder etwas Unzweckmäßiges tut, darf nicht schlechter behandelt werden als nach Paragraph 62, Absatz 2, VersVG derjenige, der zu wenig oder nichts tut.
Der BGH betonte in seinen neueren Entscheidungen, daß der Versicherer jedenfalls bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, nicht zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist. Der BGH ließ zwar letztlich offen, ob dem Versicherungsnehmer auch leichte Fahrlässigkeit schadet (VersR 1977, 709, E vom 18. 12. 1996, VVGE § 63 Nr 3), billigte aber offensichtlich die Ansicht der Lehre, daß für eine sachgerechte Auslegung des § 63 VersVG die Vorschriften der §§ 61 und 62 VersVG nicht unbeachtet bleiben dürften (so insbesondere VersR 1977, 709).Der BGH betonte in seinen neueren Entscheidungen, daß der Versicherer jedenfalls bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, nicht zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist. Der BGH ließ zwar letztlich offen, ob dem Versicherungsnehmer auch leichte Fahrlässigkeit schadet (VersR 1977, 709, E vom 18. 12. 1996, VVGE Paragraph 63, Nr 3), billigte aber offensichtlich die Ansicht der Lehre, daß für eine sachgerechte Auslegung des Paragraph 63, VersVG die Vorschriften der Paragraphen 61 und 62 VersVG nicht unbeachtet bleiben dürften (so insbesondere VersR 1977, 709).
Auch der erkennende Senat sieht diese in Deutschland herrschende Auffassung als überzeugend an. Um einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch mit den vorangehenden, mit § 63 VersVG in engem Zusammenhang stehenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 VersVG zu vermeiden, ist § 63 VersVG dahin auszulegen, daß Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, nur dann nicht zu ersetzen sind, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, daß ihm aber leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.Auch der erkennende Senat sieht diese in Deutschland herrschende Auffassung als überzeugend an. Um einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch mit den vorangehenden, mit Paragraph 63, VersVG in engem Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Paragraphen 61, und 62 VersVG zu vermeiden, ist Paragraph 63, VersVG dahin auszulegen, daß Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, nur dann nicht zu ersetzen sind, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, daß ihm aber leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
Die Frage der Beweissituation wurde im vorliegenden Rechtsmittel nicht releviert (vgl hiezu Prölss/Martin aaO, RN 43 zu § 12 AKB, S 1570 f; weiters OLG Köln in zfs 1999, 339 und 341) und ist durch die gesicherte Feststellungslage auch nicht weiter aufzugreifen. Insbesondere hat es die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung unterlassen, anstelle der Feststellung, daß der Kläger auslenkte, die Ersatzfeststellung zu begehren, daß er sein Fahrzeug instinktiv verrissen habe.Die Frage der Beweissituation wurde im vorliegenden Rechtsmittel nicht releviert vergleiche hiezu Prölss/Martin aaO, RN 43 zu Paragraph 12, AKB, S 1570 f; weiters OLG Köln in zfs 1999, 339 und 341) und ist durch die gesicherte Feststellungslage auch nicht weiter aufzugreifen. Insbesondere hat es die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung unterlassen, anstelle der Feststellung, daß der Kläger auslenkte, die Ersatzfeststellung zu begehren, daß er sein Fahrzeug instinktiv verrissen habe.
Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Fall die Bejahung der Ersatzpflicht der beklagten Partei. Der Kläger hat zwar durch das Rechtsauslenken seines PKWs ein Schadensrisiko in Kauf genommen. Ihm mußte bewußt sein, daß er damit auf das an die bloß 4 m breite, asphaltierte Fahrbahn anschließende unbefestigte Gelände geraten und dort Schwierigkeiten bekommen werde, den PKW bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu stabilisieren. Andererseits stand ihm aber zumindest aus damaliger subjektiver Sicht eine mögliche Frontalkollision mit einem Reh bevor. Auch durch eine sofort eingeleitete Bremsung hätte er - unter Berücksichtigung der Reaktionszeit, seiner Geschwindigkeit, der relativ geringen Distanz zu dem sich der Fahrbahn nähernden Reh und des Umstandes, daß er eine Kurve befuhr - keine wesentliche Geschwindigkeitsreduktion bis zur mutmaßlichen Überquerungslinie des Rehs mehr erreichen können. Es ist ihm zugutezuhalten, daß ihm die aufgrund eines Sachverständigengutachtens nachträglich angestellten Erwägungen, daß und warum das Reh die Fahrbahn bei seiner Weiterfahrt bereits zur Gänze geräumt hätte, in dieser Deutlichkeit in dem kurzen Moment, der ihm für die Beurteilung der Gefahrenlage verblieb, nicht präsent sein mußten. Zudem war nicht von vorneherein als sicher anzunehmen, daß das Reh die Fahrbahn in einem Zug in relativ raschem Tempo überqueren werde. Eine für den Kläger somit von vornherein nicht auszuschließende Frontalkollision mit einem Reh stellte bei der allenfalls zu erwartenden Kollisionsgeschwindigkeit ein unmittelbar drohendes Unfallrisiko mit nicht unbeträchtlichen Schadensfolgen dar, dem er glaubte, durch das Rechtsauslenken entgehen zu können. Daß dieses Fahrmanöver letztlich zu einem Überschlagen des PKWs und zu einem relativ umfangreichen Fahrzeugschaden führen werde, war für ihn im Augenblick der anstehenden Entscheidung wohl nicht in dieser Deutlichkeit vorhersehbar.
Daß eine PKW-Kollision mit einem Reh wesentlich gefährlicher und schadensträchtiger ist als eine solche mit einem Hasen (wie dies der Entscheidung des BGH vom 18. 12. 1996, VVGE § 63 Nr 3, zugrundelag, in der eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung, nur um einem Hasen auszuweichen, als grobe Fahrlässigkeit beurteilt wurde), bedarf auf Grund der Lebenserfahrung keiner weiteren Erörterung.Daß eine PKW-Kollision mit einem Reh wesentlich gefährlicher und schadensträchtiger ist als eine solche mit einem Hasen (wie dies der Entscheidung des BGH vom 18. 12. 1996, VVGE Paragraph 63, Nr 3, zugrundelag, in der eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung, nur um einem Hasen auszuweichen, als grobe Fahrlässigkeit beurteilt wurde), bedarf auf Grund der Lebenserfahrung keiner weiteren Erörterung.
Selbst wenn als adäquate Reaktion auf ein sich der Fahrbahn näherndes Reh grundsätzlich eine spurhaltende Bremsung anstatt eines unkontrollierten Verreißens des Fahrzeuges oder Ausweichens auf das unbefestigte Bankett anzusehen ist, liegt doch unter den gegebenen Umständen zumindest keine grob fahrlässige Fehleinschätzung der Situation und auch kein grob fahrlässiges fahrtechnisches Fehlverhalten des Beklagten vor.
Die objektive Eignung einer Auslenkhandlung zur Vermeidung einer Wildkollision und damit des Eintrittes des versicherten Risikos kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Als Hauptziel der Ausweichreaktion liegt sowohl die Vermeidung von eigenen Verletzungen als auch von Beschädigungen des Fahrzeuges auf der Hand. Von einem "geringfügigen Nebeninteresse" an der Verhinderung von Fahrzeugschäden und damit einer bloßen "Reflexwirkung" der angestrebten Rettungshandlung kann hier - im Gegensatz zu dem vom BGH in VersR 94, 1181, behandelten Fall einer Versicherung gegen Glasbruch - keine Rede sein.
Der Risikoausschluß des § 61 VersVG kommt mangels grober Fahrlässigkeit des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar eine für die Reichweite des Abblendlichtes relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Ein bloßer Verstoß gegen eine Bestimmung der StVO bewirkt aber noch keine grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die den Sorgfaltsverstoß als schwer und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als vorhersehbar erscheinen lassen (SZ 48/65; ZVR 1979/104 ua). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Das Gelände im Bereich der Unfallstelle war trotz der Kurve übersichtlich und die Sichtstrecke entsprechend groß. Die Fahrbahn war zwar schmal, doch erlaubte der Kurvenradius durchaus noch die Befahrung mit der vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit. Diese lag noch nicht im kritischen Grenzbereich. Die Auslenkhandlung selbst ist, wie bereits dargestellt, ebenfalls nicht als grob fahrlässige Fehlreaktion zu qualifizieren.Der Risikoausschluß des Paragraph 61, VersVG kommt mangels grober Fahrlässigkeit des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar eine für die Reichweite des Abblendlichtes relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Ein bloßer Verstoß gegen eine Bestimmung der StVO bewirkt aber noch keine grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die den Sorgfaltsverstoß als schwer und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als vorhersehbar erscheinen lassen (SZ 48/65; ZVR 1979/104 ua). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Das Gelände im Bereich der Unfallstelle war trotz der Kurve übersichtlich und die Sichtstrecke entsprechend groß. Die Fahrbahn war zwar schmal, doch erlaubte der Kurvenradius durchaus noch die Befahrung mit der vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit. Diese lag noch nicht im kritischen Grenzbereich. Die Auslenkhandlung selbst ist, wie bereits dargestellt, ebenfalls nicht als grob fahrlässige Fehlreaktion zu qualifizieren.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.