Die Revision ist mangels Beschwer unzulässig.
Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Klägers, von der Hypothekargläubigerin V***** sei zur GZ 19 E 1306/98m des Bezirksgerichtes Salzburg hinsichtlich der klagsgegenständlichen Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden; am 20. 9. 1999 finde die Zwangsversteigerung statt; haben den Obersten Gerichtshof zur Beischaffung des genannten Exekutionsaktes veranlasst. Daraus geht hervor, dass die Liegenschaft der Streitteile bei der zum genannten Termin stattgefundenen Versteigerung der B*****, unter Vorbehalt des § 23 Abs 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zugeschlagen wurde. Über Vorlage einer Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 GVG 1997 vom 27. 10. 1999 durch die Ersteherin wurde mit Beschluss des BG Salzburg vom 2. 11. 1999 zu 19 E 1306/98m-72 der Zuschlag für wirksam erklärt und dessen Verbücherung angeordnet. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieses Zuschlags anstelle der Streitteile nunmehr die genannte Gesellschaft Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist: Während bei freiwilliger Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO das Eigentum erst mit der Einverleibung erworben wird, ist bei der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft wegen der Wortfolge in § 237 Abs 1 EO die Erteilung des Zuschlages als Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz anerkannt (Heller/Berger/Stix Komm EO4 II 1240 ff, 1768 f;Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Klägers, von der Hypothekargläubigerin V***** sei zur GZ 19 E 1306/98m des Bezirksgerichtes Salzburg hinsichtlich der klagsgegenständlichen Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden; am 20. 9. 1999 finde die Zwangsversteigerung statt; haben den Obersten Gerichtshof zur Beischaffung des genannten Exekutionsaktes veranlasst. Daraus geht hervor, dass die Liegenschaft der Streitteile bei der zum genannten Termin stattgefundenen Versteigerung der B*****, unter Vorbehalt des Paragraph 23, Absatz eins, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zugeschlagen wurde. Über Vorlage einer Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GVG 1997 vom 27. 10. 1999 durch die Ersteherin wurde mit Beschluss des BG Salzburg vom 2. 11. 1999 zu 19 E 1306/98m-72 der Zuschlag für wirksam erklärt und dessen Verbücherung angeordnet. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieses Zuschlags anstelle der Streitteile nunmehr die genannte Gesellschaft Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist: Während bei freiwilliger Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO das Eigentum erst mit der Einverleibung erworben wird, ist bei der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft wegen der Wortfolge in Paragraph 237, Absatz eins, EO die Erteilung des Zuschlages als Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz anerkannt (Heller/Berger/Stix Komm EO4 römisch zwei 1240 ff, 1768 f;
Holzhammer, Österreichisches Zwangvollstreckungsrecht4 214 ff, 278 f;
Koziol/Welser10 II 91; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren Rz 512; stRsp). Ab Erteilung des Zuschlages ist daher der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, mag auch das Eigentum des Erstehers ein auflösend bedingtes sein (EvBl 1968/256). Der letztgenannte Umstand ändert nichts daran, dass der Ersteher wirklicher Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass sein Eigentumsrecht noch nicht im Grundbuch einverleibt, sondern - wie hier - nur die Erteilung des Zuschlages angemerkt ist (vgl NZ 1992, 114).Koziol/Welser10 römisch zwei 91; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren Rz 512; stRsp). Ab Erteilung des Zuschlages ist daher der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, mag auch das Eigentum des Erstehers ein auflösend bedingtes sein (EvBl 1968/256). Der letztgenannte Umstand ändert nichts daran, dass der Ersteher wirklicher Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass sein Eigentumsrecht noch nicht im Grundbuch einverleibt, sondern - wie hier - nur die Erteilung des Zuschlages angemerkt ist vergleiche NZ 1992, 114).
Durch den am 20. 9. 1999 hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft eingetretenen Eigentümerwechsel wurde die Aufhebung des Miteigentums der Streitteile bewirkt; die gegenständliche Teilungsklage wurde dadurch obsolet und ist die Beklagte durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr beschwert.
Mangels aufrechter Beschwer ist die Revision aber unzulässig: Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva; Heller/Berger/Stix aaO 648; Fasching Komm IV 13 f; derselbe ZPR2 Rz 1710 f). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; ÖBl 1991, 38; RIS-Justiz RS0041770; Heller/Berger/Stix aaO). Das bloße Interesse am Kostenersatz begründet kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache (SZ 61/6; 2 Ob 2345/96h ua).Mangels aufrechter Beschwer ist die Revision aber unzulässig: Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva; Heller/Berger/Stix aaO 648; Fasching Komm römisch vier 13 f; derselbe ZPR2 Rz 1710 f). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; ÖBl 1991, 38; RIS-Justiz RS0041770; Heller/Berger/Stix aaO). Das bloße Interesse am Kostenersatz begründet kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache (SZ 61/6; 2 Ob 2345/96h ua).
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor § 461 ZPO erster Absatz mwN).Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor Paragraph 461, ZPO erster Absatz mwN).
Da das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Revision, also iSd § 50 Abs 2 ZPO "nachträglich" (RIS-Justiz RS0106007), wegfiel, ist dieser Umstand nach dieser Gesetzesstelle für die Kostenentscheidung allerdings nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist dazu hypothetisch zu prüfen, ob die Revision der Beklagten erfolgreich gewesen wäre.Da das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Revision, also iSd Paragraph 50, Absatz 2, ZPO "nachträglich" (RIS-Justiz RS0106007), wegfiel, ist dieser Umstand nach dieser Gesetzesstelle für die Kostenentscheidung allerdings nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist dazu hypothetisch zu prüfen, ob die Revision der Beklagten erfolgreich gewesen wäre.
Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Die Revisionswerberin hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für verfehlt, weil der Kläger a) nicht aktiv klagslegitimiert sei b) sein Teilungsbegehren zufolge des mit Ursula L***** geschlossenen Optionsvertrags gegen Treu und Glauben verstoße und c) die Aufhebung der Gemeinschaft "objektbezogen" (gemeint: wegen Reparaturbedürftigkeit des Hauses) bzw d) wegen der momentanen Verhältnisse am Immolienmarkt im Sinne des § 830 ABGB zur Unzeit verlangt worden sei. Diese Einwände sind aber sämtlich nicht stichhältig.Die Revisionswerberin hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für verfehlt, weil der Kläger a) nicht aktiv klagslegitimiert sei b) sein Teilungsbegehren zufolge des mit Ursula L***** geschlossenen Optionsvertrags gegen Treu und Glauben verstoße und c) die Aufhebung der Gemeinschaft "objektbezogen" (gemeint: wegen Reparaturbedürftigkeit des Hauses) bzw d) wegen der momentanen Verhältnisse am Immolienmarkt im Sinne des Paragraph 830, ABGB zur Unzeit verlangt worden sei. Diese Einwände sind aber sämtlich nicht stichhältig.
Zu a) wird von der Revisionswerberin übersehen, dass die Ausübung der Option durch Ursula L***** an der (Mit-)Eigentümerschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte. Auf Grund des Eintragungsgrundsatzes des § 431 ABGB, dessen Ausnahmen bei der vorliegenden Beurteilung hier nicht zum Tragen kommen, war der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz (und auch noch bei Fällung der Berufungsentscheidung) Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und daher zur Teilungsklage aktiv legitimiert.Zu a) wird von der Revisionswerberin übersehen, dass die Ausübung der Option durch Ursula L***** an der (Mit-)Eigentümerschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte. Auf Grund des Eintragungsgrundsatzes des Paragraph 431, ABGB, dessen Ausnahmen bei der vorliegenden Beurteilung hier nicht zum Tragen kommen, war der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz (und auch noch bei Fällung der Berufungsentscheidung) Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und daher zur Teilungsklage aktiv legitimiert.
Zu b) vermag der Oberste Gerichtshof - wie schon das Berufungsgericht - ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers selbst dann nicht zu erkennen, wenn dieser tatsächlich mit Ursula L***** eine Vereinbarung dahin getroffen hätte, dass "der Erlös des Klägers umso höher ausfallen solle, je niedriger der Erlös der Beklagten" (bei freiwilliger Versteigerung) sei. In diesem Fall hätte der Kläger zwar Interesse daran, dass bei der freiwilligen Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO ein möglichst niedriger Preis erzielt worden wäre. Handlungen, um dieses Interesse zu fördern, wurden aber nicht festgestellt, ja konkret nicht einmal behauptet. In der bloßen, rein spekulativen Möglichkeit, dass der außerbücherliche Verkauf der Liegenschaftshälfte des Klägers etwa Bieter abschrecken bzw veranlassen könnte, geringere Gebote abzugeben, kann ein Verstoß gegen den den leitenden Grundgedanken des § 830 ABGB bildenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht erblickt werden. Mit der Entscheidung SZ 57/54 ist die vorliegende Causa daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu vergleichen.Zu b) vermag der Oberste Gerichtshof - wie schon das Berufungsgericht - ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers selbst dann nicht zu erkennen, wenn dieser tatsächlich mit Ursula L***** eine Vereinbarung dahin getroffen hätte, dass "der Erlös des Klägers umso höher ausfallen solle, je niedriger der Erlös der Beklagten" (bei freiwilliger Versteigerung) sei. In diesem Fall hätte der Kläger zwar Interesse daran, dass bei der freiwilligen Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO ein möglichst niedriger Preis erzielt worden wäre. Handlungen, um dieses Interesse zu fördern, wurden aber nicht festgestellt, ja konkret nicht einmal behauptet. In der bloßen, rein spekulativen Möglichkeit, dass der außerbücherliche Verkauf der Liegenschaftshälfte des Klägers etwa Bieter abschrecken bzw veranlassen könnte, geringere Gebote abzugeben, kann ein Verstoß gegen den den leitenden Grundgedanken des Paragraph 830, ABGB bildenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht erblickt werden. Mit der Entscheidung SZ 57/54 ist die vorliegende Causa daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu vergleichen.
Zu den Punkten c) und d) genügt es, auf die betreffenden zutreffenden, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa RIS-Justiz RS0013294, 0013278, 0015576, 0013276) stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu den Punkten c) und d) genügt es, auf die betreffenden zutreffenden, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa RIS-Justiz RS0013294, 0013278, 0015576, 0013276) stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Mängelrüge der Revisionswerberin ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass mangels eines zulässigen Rechtsmittels auch eine etwa vorhandene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht wahrgenommen werden könnte. Im übrigen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen) nach stRsp nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0085853 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Da die Revisionswerberin somit auch ohne Wegfall der Beschwer keinen Rechtsmittelerfolg erzielt hätte, hat sie dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.