Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Vorvertrag zwischen Ausländern im Inland abgeschlossen wurde und dass eine Behauptung in der Richtung, es sei hiebei auf eine ausländische Rechtsordnung Bedacht genommen worden, nicht vorliegt. Gemäß dem § 36 ABGB. ist daher inländisches Recht anzuwenden. Die Untergerichte haben somit, wenn auch ohne Begründung, zutreffend österreichisches Recht angewendet.Vorauszuschicken ist, dass der Vorvertrag zwischen Ausländern im Inland abgeschlossen wurde und dass eine Behauptung in der Richtung, es sei hiebei auf eine ausländische Rechtsordnung Bedacht genommen worden, nicht vorliegt. Gemäß dem Paragraph 36, ABGB. ist daher inländisches Recht anzuwenden. Die Untergerichte haben somit, wenn auch ohne Begründung, zutreffend österreichisches Recht angewendet.
Der Haupteinwand des Revisionswerbers richtet sich gegen die Auffassung der Untergerichte, es sei nur ein Vorvertrag, nicht aber auch ein Hauptvertrag zustandegekommen. Demgegenüber vertritt er die Ansicht, infolge Einigung über Ware und Preis sei bereits am 6. Juli bzw. am 18. Juli 1972 ein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Verabredung, künftig einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt und zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließen zu wollen, heißt Vorvertrag. Leistungsgegenstand des Vorvertrages ist somit der Abschluss des Hauptvertrages. Der Vorvertrag muss alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthalten, weil sonst nicht feststünde, welcher Vertrag künftig geschlossen werden soll. Hiefür genügt die Bestimmbarkeit des Inhaltes. Der Vorvertrag muss so bestimmt sein, dass er auch als Hauptvertrag verbindlich wäre. Für die Bestimmbarkeit des für den Abschluss des Hauptvertrages maßgeblichen Zeitpunktes genügt auch die Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 576 f.; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts3, I, 88; 4 Ob 612-614/75; 1 Ob 409/57; MietSlg 5520 u.v.a.).Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Verabredung, künftig einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt und zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließen zu wollen, heißt Vorvertrag. Leistungsgegenstand des Vorvertrages ist somit der Abschluss des Hauptvertrages. Der Vorvertrag muss alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthalten, weil sonst nicht feststünde, welcher Vertrag künftig geschlossen werden soll. Hiefür genügt die Bestimmbarkeit des Inhaltes. Der Vorvertrag muss so bestimmt sein, dass er auch als Hauptvertrag verbindlich wäre. Für die Bestimmbarkeit des für den Abschluss des Hauptvertrages maßgeblichen Zeitpunktes genügt auch die Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 576 f.; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts3, römisch eins, 88; 4 Ob 612-614/75; 1 Ob 409/57; MietSlg 5520 u.v.a.).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Einigung der Parteien über Ware und Preis entgegen der Auffassung des Beklagten, für die Frage der Beurteilung der Vereinbarung als Vor- oder Hauptvertrag nicht zielführend sein kann, weil diese Einigung in beiden Fällen erforderlich ist. Da die Parteien nach den Feststellungen am 18. Juli 1972 ausdrücklich vereinbart haben, einen Kaufvertrag über das näher bezeichnete Grundstück zu einem späteren, hinlänglich bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Kaufpreis abzuschließen, lag ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB. vor, der alle wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages enthielt, wobei einzelne Fragen des Hauptvertrages, wie etwa das genaue Ausmaß des Kaufobjektes sowie das Ergebnis und die Beendigung der Widmungsverhandlung, noch nicht völlig geklärt waren (7 Ob 246/74, 2 Ob 116/73). Der Umstand, dass der Flächeninhalt des Grundstückes mit „ca. 525 m²“ angegeben wurde, vermag die Bestimmtheit des Kaufobjektes nicht in Frage zu stellen, weil zwischen den Parteien über das zu verkaufende Grundstück Klarheit herrschte und das genaue Ausmaß nur von der Vermessung und der Herstellung eines Teilungsplanes abhing (6 Ob 274/72). Auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wurde mit dem Abschluss der Widmungsverhandlungen hinreichend konkretisiert. Den Untergerichten ist daher darin beizustimmen, dass die am 18. Juli 1972 geschlossene Vereinbarung als Vorvertrag zu qualifizieren ist. Das vom Beklagten in seinen Rechtsmittelausführungen dagegen vorgebrachte Argument, der Kläger habe die Klage ausdrücklich auf den Rechtsgrund des „Rücktrittes vom Vertrag“ gestützt, und sei daher selbst von einem Vertrag (und nicht von einem Vorvertrag) ausgegangen, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger in Wahrheit von einem „Rücktritt vom Vorvertrag“ gesprochen hat. Im übrigen hat der Kläger in diesem Zusammenhang der Klage ausdrücklich jene Sachverhaltselemente als Klagszuspruch zugrundegelegt (insbesondere die schriftliche Vereinbarung vom 18. Juli 1972), deren rechtliche Beurteilung aus den dargelegten Erwägungen zur Annahme eines Vorvertrages führt.Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Einigung der Parteien über Ware und Preis entgegen der Auffassung des Beklagten, für die Frage der Beurteilung der Vereinbarung als Vor- oder Hauptvertrag nicht zielführend sein kann, weil diese Einigung in beiden Fällen erforderlich ist. Da die Parteien nach den Feststellungen am 18. Juli 1972 ausdrücklich vereinbart haben, einen Kaufvertrag über das näher bezeichnete Grundstück zu einem späteren, hinlänglich bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Kaufpreis abzuschließen, lag ein Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB. vor, der alle wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages enthielt, wobei einzelne Fragen des Hauptvertrages, wie etwa das genaue Ausmaß des Kaufobjektes sowie das Ergebnis und die Beendigung der Widmungsverhandlung, noch nicht völlig geklärt waren (7 Ob 246/74, 2 Ob 116/73). Der Umstand, dass der Flächeninhalt des Grundstückes mit „ca. 525 m²“ angegeben wurde, vermag die Bestimmtheit des Kaufobjektes nicht in Frage zu stellen, weil zwischen den Parteien über das zu verkaufende Grundstück Klarheit herrschte und das genaue Ausmaß nur von der Vermessung und der Herstellung eines Teilungsplanes abhing (6 Ob 274/72). Auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wurde mit dem Abschluss der Widmungsverhandlungen hinreichend konkretisiert. Den Untergerichten ist daher darin beizustimmen, dass die am 18. Juli 1972 geschlossene Vereinbarung als Vorvertrag zu qualifizieren ist. Das vom Beklagten in seinen Rechtsmittelausführungen dagegen vorgebrachte Argument, der Kläger habe die Klage ausdrücklich auf den Rechtsgrund des „Rücktrittes vom Vertrag“ gestützt, und sei daher selbst von einem Vertrag (und nicht von einem Vorvertrag) ausgegangen, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger in Wahrheit von einem „Rücktritt vom Vorvertrag“ gesprochen hat. Im übrigen hat der Kläger in diesem Zusammenhang der Klage ausdrücklich jene Sachverhaltselemente als Klagszuspruch zugrundegelegt (insbesondere die schriftliche Vereinbarung vom 18. Juli 1972), deren rechtliche Beurteilung aus den dargelegten Erwägungen zur Annahme eines Vorvertrages führt.
Geht man jedoch von diesem Vorvertrag und von den Feststellungen aus, dann ist es zum Abschluss eines Hauptvertrages nicht gekommen, weil sich die Parteien über die Formulierung des Vertragstextes nicht einigen konnten und weil ein der Kläger infolge der Weigerung des Beklagten, ein baureifes Grundstück zu verkaufen, das Zutrauen verloren hat. Gemäß dem § 936 Satz 2 ABGB erlischt das aus dem Vorvertrag erfließende Recht auf Abschluss eines Hauptvertrages bzw. die diesem Recht gegenüberstehende Verpflichtung, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem für den Abschluss festgesetzten Zeitpunkt von einer der Parteien auf den Abschluss gedrungen wurde. Hiefür ist die Einbringung einer auf den Abschluss des Hauptvertrages gerichteten Klage notwendig, wogegen außergerichtliche Handlungen nicht genügen (Koziol-Welser a.a.O.; MietSlg 5520). Im Gegenstand begann die Frist mit der Erlassung des Widmungsbescheides, somit am 13. November 1972. Da eine Klage auf Abschluss des Hauptvertrages weder innerhalb eines von diesem Zeitpunkt an zu rechnenden Jahres noch überhaupt eingebracht wurde, ist der Vorvertrag unwirksam geworden. Dieser Auffassung versucht der Beklagte in den Revisionsausführungen durch den Hinweis auf die mangelnde Einwendung des erloschenen Rechts seitens der klagenden Partei entgegenzutreten und meint, die Frist des § 936 ABGB. sei eine Verjährungsfrist, die nur über Einwendung berücksichtigt werden könne.Geht man jedoch von diesem Vorvertrag und von den Feststellungen aus, dann ist es zum Abschluss eines Hauptvertrages nicht gekommen, weil sich die Parteien über die Formulierung des Vertragstextes nicht einigen konnten und weil ein der Kläger infolge der Weigerung des Beklagten, ein baureifes Grundstück zu verkaufen, das Zutrauen verloren hat. Gemäß dem Paragraph 936, Satz 2 ABGB erlischt das aus dem Vorvertrag erfließende Recht auf Abschluss eines Hauptvertrages bzw. die diesem Recht gegenüberstehende Verpflichtung, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem für den Abschluss festgesetzten Zeitpunkt von einer der Parteien auf den Abschluss gedrungen wurde. Hiefür ist die Einbringung einer auf den Abschluss des Hauptvertrages gerichteten Klage notwendig, wogegen außergerichtliche Handlungen nicht genügen (Koziol-Welser a.a.O.; MietSlg 5520). Im Gegenstand begann die Frist mit der Erlassung des Widmungsbescheides, somit am 13. November 1972. Da eine Klage auf Abschluss des Hauptvertrages weder innerhalb eines von diesem Zeitpunkt an zu rechnenden Jahres noch überhaupt eingebracht wurde, ist der Vorvertrag unwirksam geworden. Dieser Auffassung versucht der Beklagte in den Revisionsausführungen durch den Hinweis auf die mangelnde Einwendung des erloschenen Rechts seitens der klagenden Partei entgegenzutreten und meint, die Frist des Paragraph 936, ABGB. sei eine Verjährungsfrist, die nur über Einwendung berücksichtigt werden könne.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist diese Frist jedoch eine Präklusivfrist (Koziol-Welser a.a.O.; Gschnitzer a.a.O., 578; Ehrenzweig I/1 300 ff. und II/1, 140; MietSlg 5520). Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber verwendeten Worten, dass das Recht, wenn nicht innerhalb der Jahresfrist auf die Vollziehung der Zusage (nämlich auf den Abschluss des Hauptvertrages) gedrungen wurde, erlischt. Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob diese Frist von Amts wegen oder nur über Einwendung wahrgenommen werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden, weil alle tatsächlichen Umstände, die für die Feststellung des ergebnislosen Fristablaufes notwendig sind, vom Kläger in erster Instanz ohnehin vorgebracht und unter Beweis gestellt wurden, sodass die Untergerichte die erforderlichen Feststellungen treffen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Schlüsse ziehen konnten. Eine formelle Erhebung der Einwendung des Ablaufes der Präklusivfrist ist hingegen auf keinen Fall erforderlich (7 Ob 159/75; JBl 1960, 493; SZ 30/34 u.a.). Dazu kommt, dass der Kläger infolge der Weigerung des Beklagten im Hauptvertrag ein baureifes Grundstück zu verkaufen, obgleich im Vorvertrag der Kaufpreis ausdrücklich für ein baureifes Grundstück vereinbart worden war, mit Recht das Zutraun zum Beklagten verloren hatte (§ 936 Satz 1 ABGB.). Die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages ist daher auch aus diesem Grunde erloschen. Damit ist aber für den Beklagten gemäß dem § 1435 ABGB. der rechtliche Grund, den als Anzahlung auf den Kaufpreis erhaltenen und mit diesem fast übereinstimmenden Betrag von S 89.000,— zu behalten, weggefallen, sodass er zu dessen Rückzahlung an den Kläger verpflichtet ist. Die angefochtene Entscheidung stimmt daher mit der Rechtslage überein, sodass der Revision ein Erfolg versagt werden musste.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist diese Frist jedoch eine Präklusivfrist (Koziol-Welser a.a.O.; Gschnitzer a.a.O., 578; Ehrenzweig I/1 300 ff. und II/1, 140; MietSlg 5520). Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber verwendeten Worten, dass das Recht, wenn nicht innerhalb der Jahresfrist auf die Vollziehung der Zusage (nämlich auf den Abschluss des Hauptvertrages) gedrungen wurde, erlischt. Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob diese Frist von Amts wegen oder nur über Einwendung wahrgenommen werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden, weil alle tatsächlichen Umstände, die für die Feststellung des ergebnislosen Fristablaufes notwendig sind, vom Kläger in erster Instanz ohnehin vorgebracht und unter Beweis gestellt wurden, sodass die Untergerichte die erforderlichen Feststellungen treffen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Schlüsse ziehen konnten. Eine formelle Erhebung der Einwendung des Ablaufes der Präklusivfrist ist hingegen auf keinen Fall erforderlich (7 Ob 159/75; JBl 1960, 493; SZ 30/34 u.a.). Dazu kommt, dass der Kläger infolge der Weigerung des Beklagten im Hauptvertrag ein baureifes Grundstück zu verkaufen, obgleich im Vorvertrag der Kaufpreis ausdrücklich für ein baureifes Grundstück vereinbart worden war, mit Recht das Zutraun zum Beklagten verloren hatte (Paragraph 936, Satz 1 ABGB.). Die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages ist daher auch aus diesem Grunde erloschen. Damit ist aber für den Beklagten gemäß dem Paragraph 1435, ABGB. der rechtliche Grund, den als Anzahlung auf den Kaufpreis erhaltenen und mit diesem fast übereinstimmenden Betrag von S 89.000,— zu behalten, weggefallen, sodass er zu dessen Rückzahlung an den Kläger verpflichtet ist. Die angefochtene Entscheidung stimmt daher mit der Rechtslage überein, sodass der Revision ein Erfolg versagt werden musste.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO. begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO. begründet.