Aus der Begründung:
In der Rechtsrüge wird die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes über die Anwendung österreichischen Rechtes nach dem Schuldstatut nicht bekämpft.
Der Rechtsansicht der Revisionswerberin, daß durch die Annahme des Kaufanbotes bloß ein Vorvertrag zustandegekommen sei, was das Fehlen einer devisenbehördlichen Genehmigung für den noch ausstehenden Hauptvertrag zur Folge habe, kann nicht gefolgt werden. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, hat sie der Klägerin das unwiderrufliche Anbot "zum Abschluß nachstehenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages" gestellt, und die Klägerin hat dieses Anbot angenommen. Der nach den §§ 861, 862 ABGB auf diese Weise durch Anbot und Annahme zustande gekommene Vertrag enthält nach dem als richtig anerkannten Text der Beilage 2 alle wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages, nämlich die Bezeichnung des Gegenstandes des Vertrages und des Kaufpreises sowie eine Reihe weiterer Vertragsbedingungen eines Vertragsmusters. Wohl hätte nach § 936 ABGB auch ein Vorvertrag die wesentlichen Vertragspunkte zu enthalten; wie die Revisionswerberin aber selbst erkennt, läge das Wesen eines Vorvertrages in der Verpflichtung, erst künftig einen Vertrag abzuschließen (SZ 34/169 u. a.). Bei Konsensualverträgen wie auch beim Kauf einer Liegenschaft bleibt dafür in aller Regel schon deshalb kein Platz, weil der Kauf zustande gekommen ist, sobald die Parteien über Ware und Preis einig sind (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 573). Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin ist daher im Zweifel ein bindender Kaufvertrag und nicht ein Vorvertrag anzunehmen. Der vorliegende Fall bietet nicht einmal Zweifel in dieser Richtung, zumal das Anbot auf "Abschluß" nichts anderes bedeutete, als daß die Klägerin ihn durch Annahme des Anbots abschließen könnte (SZ 43/152). Da die Revisionswerberin wiederum selbst erkennt, daß eine Zahlung des Kaufpreises als Folge des generell bewilligten Erwerbes im vorliegenden Fall möglich ist, wenn es zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag gekommen ist, geht der Einwand der devisen-rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung fehl.Der Rechtsansicht der Revisionswerberin, daß durch die Annahme des Kaufanbotes bloß ein Vorvertrag zustandegekommen sei, was das Fehlen einer devisenbehördlichen Genehmigung für den noch ausstehenden Hauptvertrag zur Folge habe, kann nicht gefolgt werden. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, hat sie der Klägerin das unwiderrufliche Anbot "zum Abschluß nachstehenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages" gestellt, und die Klägerin hat dieses Anbot angenommen. Der nach den Paragraphen 861, 862, ABGB auf diese Weise durch Anbot und Annahme zustande gekommene Vertrag enthält nach dem als richtig anerkannten Text der Beilage 2 alle wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages, nämlich die Bezeichnung des Gegenstandes des Vertrages und des Kaufpreises sowie eine Reihe weiterer Vertragsbedingungen eines Vertragsmusters. Wohl hätte nach Paragraph 936, ABGB auch ein Vorvertrag die wesentlichen Vertragspunkte zu enthalten; wie die Revisionswerberin aber selbst erkennt, läge das Wesen eines Vorvertrages in der Verpflichtung, erst künftig einen Vertrag abzuschließen (SZ 34/169 u. a.). Bei Konsensualverträgen wie auch beim Kauf einer Liegenschaft bleibt dafür in aller Regel schon deshalb kein Platz, weil der Kauf zustande gekommen ist, sobald die Parteien über Ware und Preis einig sind (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 573). Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin ist daher im Zweifel ein bindender Kaufvertrag und nicht ein Vorvertrag anzunehmen. Der vorliegende Fall bietet nicht einmal Zweifel in dieser Richtung, zumal das Anbot auf "Abschluß" nichts anderes bedeutete, als daß die Klägerin ihn durch Annahme des Anbots abschließen könnte (SZ 43/152). Da die Revisionswerberin wiederum selbst erkennt, daß eine Zahlung des Kaufpreises als Folge des generell bewilligten Erwerbes im vorliegenden Fall möglich ist, wenn es zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag gekommen ist, geht der Einwand der devisen-rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung fehl.
In ihren weiteren Ausführungen gesteht die Revisionswerberin zu, daß ihr der Beweis nicht gelungen ist, von Organen der Klägerin in Irrtum geführt worden zu sein. Sie meint jedoch, die Klägerin müsse sich aus dem gesamten Verkaufsgespräch darüber bewußt gewesen sein, daß sie von falschen Voraussetzungen ausging; als seriöse Verkäuferin hätte die Revisionsgegnerin sie darüber aufklären müssen, statt sie in ihrem Irrtum zu belassen oder darin zu bestärken.
Der Revisionswerberin ist beizupflichten, daß der Irrtum einer Partei auch durch das Schweigen des Gegners beachtlich werden kann. Dieses kann sogar Arglist beinhalten, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (SZ 37/76 u. v. a.), obwohl er weiß, daß der andere irrt (7 Ob 42/64). In gleicher Weise genügt zum "Veranlassen" im Sinne des § 871 ABGB erster Fall jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, so daß der Irrtum auch durch die Unterlassung einer nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Aufklärung veranlaßt werden kann (SZ 28/103 u. v. a.). In beiden Fällen ist auch das Verhalten des Vertreters einer Partei dieser anzurechnen (Gschnitzer, 129, 132; SZ 42/112; SZ 44/59).Der Revisionswerberin ist beizupflichten, daß der Irrtum einer Partei auch durch das Schweigen des Gegners beachtlich werden kann. Dieses kann sogar Arglist beinhalten, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (SZ 37/76 u. v. a.), obwohl er weiß, daß der andere irrt (7 Ob 42/64). In gleicher Weise genügt zum "Veranlassen" im Sinne des Paragraph 871, ABGB erster Fall jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, so daß der Irrtum auch durch die Unterlassung einer nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Aufklärung veranlaßt werden kann (SZ 28/103 u. v. a.). In beiden Fällen ist auch das Verhalten des Vertreters einer Partei dieser anzurechnen (Gschnitzer, 129, 132; SZ 42/112; SZ 44/59).
In der Sache selbst ist die Revisionswerberin im wesentlichen in zwei Punkten einem Irrtum unterlegen. Zunächst wurde sie durch den Prospekt Beilage 3 zur Annahme verleitet, daß das anschließende Haus II der Wohnbauanlage Thermalbäder enthalten werde. Da dieser Irrtum durch einen von der Klägerin stammenden Bauplan veranlaßt war, hätte der Willensmangel die Beklagte zur Anfechtung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, daß es sich um einen wesentlichen Geschäftsirrtum handelte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wäre dieses Anfechtungsrecht nicht unter allen Umständen dadurch verloren gegangen, daß die Revisionswerberin nach Aufklärung über die wahren Verhältnisse (in Bezug auf die Bäderanlage) am Kaufvertrag festhielt. Wäre nämlich die Beklagte nach erfolgtem Vertragsabschluß nur infolge eines zweiten, die Voraussetzungen des § 871 ABGB ebenfalls erfüllenden Irrtums zur Unterlassung der Anfechtung des Vertrages aus dem ersten Irrtumsgrund veranlaßt worden, dann dürfte sich die Klägerin nicht auf einen Verzicht der Beklagten auf die Anfechtung wegen des ersten Irrtums berufen. Bei gegenteiliger Rechtsansicht würde ein zur Anfechtung geeigneter Irrtum nur infolge eines zweiten, gleich qualifizierten Irrtums unbeachtlich, also der doppelte Irrtum zum Grund der Unbeachtlichkeit des einfachen Irrtums. Richtigerweise wird der erste Irrtum dadurch wiederum beachtlich, weil die Unterlassung der Anfechtung des Vertrages aus dem ersten Grund bloß infolge des neuen Willensmangels erfolgte und durch diesen gegenstandslos wird. Der Beklagten stunde demnach die Anfechtung neuerlich offen.In der Sache selbst ist die Revisionswerberin im wesentlichen in zwei Punkten einem Irrtum unterlegen. Zunächst wurde sie durch den Prospekt Beilage 3 zur Annahme verleitet, daß das anschließende Haus römisch zwei der Wohnbauanlage Thermalbäder enthalten werde. Da dieser Irrtum durch einen von der Klägerin stammenden Bauplan veranlaßt war, hätte der Willensmangel die Beklagte zur Anfechtung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, daß es sich um einen wesentlichen Geschäftsirrtum handelte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wäre dieses Anfechtungsrecht nicht unter allen Umständen dadurch verloren gegangen, daß die Revisionswerberin nach Aufklärung über die wahren Verhältnisse (in Bezug auf die Bäderanlage) am Kaufvertrag festhielt. Wäre nämlich die Beklagte nach erfolgtem Vertragsabschluß nur infolge eines zweiten, die Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB ebenfalls erfüllenden Irrtums zur Unterlassung der Anfechtung des Vertrages aus dem ersten Irrtumsgrund veranlaßt worden, dann dürfte sich die Klägerin nicht auf einen Verzicht der Beklagten auf die Anfechtung wegen des ersten Irrtums berufen. Bei gegenteiliger Rechtsansicht würde ein zur Anfechtung geeigneter Irrtum nur infolge eines zweiten, gleich qualifizierten Irrtums unbeachtlich, also der doppelte Irrtum zum Grund der Unbeachtlichkeit des einfachen Irrtums. Richtigerweise wird der erste Irrtum dadurch wiederum beachtlich, weil die Unterlassung der Anfechtung des Vertrages aus dem ersten Grund bloß infolge des neuen Willensmangels erfolgte und durch diesen gegenstandslos wird. Der Beklagten stunde demnach die Anfechtung neuerlich offen.
Dies nützt allerdings der Revisionswerberin im Ergebnis nichts, weil der Oberste Gerichtshof die Meinung des Erstgerichtes teilt, daß die getäuschte Erwartung der Revisionswerberin, im Nachbarhaus eine Bäderanlage vorzufinden, nicht das Kaufgeschäft selbst, sondern nur die Motive zu ihrer Willensbildung betrifft und deshalb Motivirrtum im Sinn des § 901 ABGB ist, der zur Vertragsanfechtung nicht berechtigt (vgl. Gschnitzer, Allgem. Teil, 175 ff.;, Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 117; Ehrenzweig[2] I/1, 227; SZ 42/155 u. a.). Die von der Beklagten vermutete Eigenschaft (nahe gelegene private Thermalbadeanlage) wurde nicht erkennbar zum Vertragsinhalt gemacht (vgl. Koziol - Welser[3] I, 93), weil zwar in beiden Prospekten der Klägerin auf die Nähe der Wohnbauanlage zum Felsenbad G und sonstige Vorzüge der Eigentumswohnungen (mit allem Komfort, Aufzug, Garagen und PKW-Abstellplätzen) verwiesen, aber weder in diesen Prospekten die private Badeanlage im Haus angepriesen wurde, noch das Kaufanbot einen derartigen Hinweis enthält. Aus der bloßen Verzeichnung von Bädern in den im Prospekt enthaltenen Plänen des zweiten Kellergeschoßes für das Nachbarhaus II konnte daher ein Kaufinteressent sichere Erwartungen über bestimmte, aus dem Wohnungseigentum abzuleitende Nebenrechte auf Benützung einer solchen Badeanlage nicht ableiten.Dies nützt allerdings der Revisionswerberin im Ergebnis nichts, weil der Oberste Gerichtshof die Meinung des Erstgerichtes teilt, daß die getäuschte Erwartung der Revisionswerberin, im Nachbarhaus eine Bäderanlage vorzufinden, nicht das Kaufgeschäft selbst, sondern nur die Motive zu ihrer Willensbildung betrifft und deshalb Motivirrtum im Sinn des Paragraph 901, ABGB ist, der zur Vertragsanfechtung nicht berechtigt vergleiche Gschnitzer, Allgem. Teil, 175 ff.;, Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 117; Ehrenzweig[2] I/1, 227; SZ 42/155 u. a.). Die von der Beklagten vermutete Eigenschaft (nahe gelegene private Thermalbadeanlage) wurde nicht erkennbar zum Vertragsinhalt gemacht vergleiche Koziol - Welser[3] römisch eins, 93), weil zwar in beiden Prospekten der Klägerin auf die Nähe der Wohnbauanlage zum Felsenbad G und sonstige Vorzüge der Eigentumswohnungen (mit allem Komfort, Aufzug, Garagen und PKW-Abstellplätzen) verwiesen, aber weder in diesen Prospekten die private Badeanlage im Haus angepriesen wurde, noch das Kaufanbot einen derartigen Hinweis enthält. Aus der bloßen Verzeichnung von Bädern in den im Prospekt enthaltenen Plänen des zweiten Kellergeschoßes für das Nachbarhaus römisch zwei konnte daher ein Kaufinteressent sichere Erwartungen über bestimmte, aus dem Wohnungseigentum abzuleitende Nebenrechte auf Benützung einer solchen Badeanlage nicht ableiten.
Erst nach der Unterfertigung des Kaufanbotes durch die Beklagte entstand auf ihrer Seite ein zweiter Irrtum betreffend eine Grünanlage im Innenhof infolge des an die Abgabe ihrer Unterschrift anschließenden Gespräches. Wie dieser zweite Irrtum entstehen konnte, ist den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Da aber ein "Gespräch über eine Grünanlage im Innenhof" feststeht, ist nicht abzusehen, ob der Irrtum der Revisionswerberin durch den Zeugen O in dem eingangs angeführten Sinn durch bloßes Stillschweigen veranlaßt worden ist oder ihm aus den Umständen offenbar auffallen mußte.
Auch diese Frage ist nicht schon deshalb unwesentlich, weil die Klägerin im Zeitpunkte des zweiten Irrtums das Kaufanbot bereits unterfertigt hatte. Richtig ist nämlich zwar, daß Willensmängel, die der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zeitlich nachfolgen, unbeachtlich bleiben müssen, weil sie die Willensbildung nicht beeinflußt haben. Auch blieb die Revisionswerberin nach § 862 dritter Satz ABGB durch ihre Unterschrift für die Dauer der Annahmefrist an ihren Antrag gebunden. Aber die untergerichtlichen Feststellungen reichen auch nicht zur abschließenden Beurteilung aus, ob der zweite Irrtum der Revisionswerberin noch in diese Bindungsfrist fällt. Bisher (vgl. EvBl. 1971/123) steht nämlich unbestritten fest, daß die Klägerin das Kaufanbot der Beklagten erst am folgenden Tag angenommen hat. Diese Annahme wäre nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Annahmefrist erfolgt, wenn der Antrag im Sinn des § 862 ABGB zweiter Satz erster Halbsatz einem anwesenden Vertragspartner gestellt worden wäre. In diesem Falle wäre die Gebundenheit des Antragstellers durch eine nicht "sogleich" erfolgte Annahme erloschen (vgl. Gschnitzer in Klang [2] IV/1, 64, 67). Dies würde allerdings mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift (daß der Offerent eine verspätete Annahme nicht gelten lassen muß), nicht bedeuten, daß es durch eine spätere, unwidersprochen gebliebene Annahme nicht doch noch zum Vertragsabschluß kommen konnte. Aber der Vertrag konnte in diesem Fall nicht mehr gegen den Willen des Antragstellers zustandekommen, und sein Antrag behielt Geltung nur, soweit er weiterhin vom Willen des Offerenten getragen wurde (Klang, 67). Wenn daher die Vertragsgespräche unter Anwesenden nach einem nicht sogleich angenommenen Anbot fortgesetzt werden, ist auch ein erst bei diesen Zwischengesprächen entstandener Irrtum unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlich, weil die Unterlassung eines Widerspruchs gegen die verspätete Annahmeerklärung infolge des Fortfalles der Bindung an den Antrag nur mehr als Zustimmung mit den durch die Zwischengespräche erfolgten Änderungen verstanden werden kann.Auch diese Frage ist nicht schon deshalb unwesentlich, weil die Klägerin im Zeitpunkte des zweiten Irrtums das Kaufanbot bereits unterfertigt hatte. Richtig ist nämlich zwar, daß Willensmängel, die der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zeitlich nachfolgen, unbeachtlich bleiben müssen, weil sie die Willensbildung nicht beeinflußt haben. Auch blieb die Revisionswerberin nach Paragraph 862, dritter Satz ABGB durch ihre Unterschrift für die Dauer der Annahmefrist an ihren Antrag gebunden. Aber die untergerichtlichen Feststellungen reichen auch nicht zur abschließenden Beurteilung aus, ob der zweite Irrtum der Revisionswerberin noch in diese Bindungsfrist fällt. Bisher vergleiche EvBl. 1971/123) steht nämlich unbestritten fest, daß die Klägerin das Kaufanbot der Beklagten erst am folgenden Tag angenommen hat. Diese Annahme wäre nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Annahmefrist erfolgt, wenn der Antrag im Sinn des Paragraph 862, ABGB zweiter Satz erster Halbsatz einem anwesenden Vertragspartner gestellt worden wäre. In diesem Falle wäre die Gebundenheit des Antragstellers durch eine nicht "sogleich" erfolgte Annahme erloschen vergleiche Gschnitzer in Klang [2] IV/1, 64, 67). Dies würde allerdings mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift (daß der Offerent eine verspätete Annahme nicht gelten lassen muß), nicht bedeuten, daß es durch eine spätere, unwidersprochen gebliebene Annahme nicht doch noch zum Vertragsabschluß kommen konnte. Aber der Vertrag konnte in diesem Fall nicht mehr gegen den Willen des Antragstellers zustandekommen, und sein Antrag behielt Geltung nur, soweit er weiterhin vom Willen des Offerenten getragen wurde (Klang, 67). Wenn daher die Vertragsgespräche unter Anwesenden nach einem nicht sogleich angenommenen Anbot fortgesetzt werden, ist auch ein erst bei diesen Zwischengesprächen entstandener Irrtum unter den Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB beachtlich, weil die Unterlassung eines Widerspruchs gegen die verspätete Annahmeerklärung infolge des Fortfalles der Bindung an den Antrag nur mehr als Zustimmung mit den durch die Zwischengespräche erfolgten Änderungen verstanden werden kann.
Ob ein Anbot unter Anwesenden gestellt wird, hängt davon ab, ob den Personen, die den Vertragswillen fassen und die Erklärungen abgeben sollen, die Möglichkeit der Kenntnisnahme ihrer Äußerungen in solcher Art geboten ist, daß Äußerung und Vertragsabschluß durch Bevollmächtigte regelmäßig unter Anwesenden, bei dem durch Boten unter Abwesenden verhandelt (Klang, 64; ZAS 1968/15 u. a.); Ausnahmsfälle sind mangels entsprechender Behauptungen nicht zu untersuchen. Wäre also der Zeuge O - wie er selbst ausgesagt hat, aber nicht festgestellt wurde - auch zu Verhandlungsabschlüssen über die Eigentumswohnungen berechtigt gewesen, dann hätte er das Anbot der Revisionswerberin sogleich annehmen müssen und sie wäre mangels einer solchen sofortigen Annahme im Zeitpunkte des nachfolgenden Gesprächs über die Grünanlage im Innenhof nicht mehr an ihr Anbot gebunden gewesen, so daß nach dem oben Gesagten auch ein Irrtum über nun zur Sprache gekommene weitere Eigenschaften des Kaufgegenstandes unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlich wäre.Ob ein Anbot unter Anwesenden gestellt wird, hängt davon ab, ob den Personen, die den Vertragswillen fassen und die Erklärungen abgeben sollen, die Möglichkeit der Kenntnisnahme ihrer Äußerungen in solcher Art geboten ist, daß Äußerung und Vertragsabschluß durch Bevollmächtigte regelmäßig unter Anwesenden, bei dem durch Boten unter Abwesenden verhandelt (Klang, 64; ZAS 1968/15 u. a.); Ausnahmsfälle sind mangels entsprechender Behauptungen nicht zu untersuchen. Wäre also der Zeuge O - wie er selbst ausgesagt hat, aber nicht festgestellt wurde - auch zu Verhandlungsabschlüssen über die Eigentumswohnungen berechtigt gewesen, dann hätte er das Anbot der Revisionswerberin sogleich annehmen müssen und sie wäre mangels einer solchen sofortigen Annahme im Zeitpunkte des nachfolgenden Gesprächs über die Grünanlage im Innenhof nicht mehr an ihr Anbot gebunden gewesen, so daß nach dem oben Gesagten auch ein Irrtum über nun zur Sprache gekommene weitere Eigenschaften des Kaufgegenstandes unter den Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB beachtlich wäre.
Daß ein Irrtum der Revisionswerberin über die Verwendung der unmittelbar vor ihrer ebenerdigen Wohnung gelegenen Fläche als Abstellplatz für etwa 12 PKWs als Geschäftsirrtum über wesentliche Umstände anzusehen wäre, ist entgegen der Meinung des Erstrichters nicht zu bezweifeln. Wenn auch die Lage einer Wohnung zur Umwelt nicht in jedem Fall und nicht hinsichtlich jedes Details ein wesentlicher Inhalt des Geschäftes ist, sondern im Einzelfall bloßes Motiv zum Kauf darstellen oder unwesentliche Nebenumstände betreffen kann, so liegt doch offenkundig eine ungewöhnliche Belästigung des Eigentümers einer Wohnung m einem Neubau eines Kurortes vor "wenn unmittelbar vor seinem zu einem Innenhof gelegenen Balkon fast in gleicher Höhe eine größere Zahl von Autos abgestellt wird. Ein solcher Umstand verändert die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst (vgl. Koziol - Welser I, 93) und stellt nach objektiver Verkehrsanschauung (Klang, 124; EvBl. 1971/117) eine wesentliche Abweichung vom Normalfall dar. Anders wäre es bloß, wenn schon der Kaufpreis auf diesen Nachteil abgestellt worden wäre.Daß ein Irrtum der Revisionswerberin über die Verwendung der unmittelbar vor ihrer ebenerdigen Wohnung gelegenen Fläche als Abstellplatz für etwa 12 PKWs als Geschäftsirrtum über wesentliche Umstände anzusehen wäre, ist entgegen der Meinung des Erstrichters nicht zu bezweifeln. Wenn auch die Lage einer Wohnung zur Umwelt nicht in jedem Fall und nicht hinsichtlich jedes Details ein wesentlicher Inhalt des Geschäftes ist, sondern im Einzelfall bloßes Motiv zum Kauf darstellen oder unwesentliche Nebenumstände betreffen kann, so liegt doch offenkundig eine ungewöhnliche Belästigung des Eigentümers einer Wohnung m einem Neubau eines Kurortes vor "wenn unmittelbar vor seinem zu einem Innenhof gelegenen Balkon fast in gleicher Höhe eine größere Zahl von Autos abgestellt wird. Ein solcher Umstand verändert die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst vergleiche Koziol - Welser römisch eins, 93) und stellt nach objektiver Verkehrsanschauung (Klang, 124; EvBl. 1971/117) eine wesentliche Abweichung vom Normalfall dar. Anders wäre es bloß, wenn schon der Kaufpreis auf diesen Nachteil abgestellt worden wäre.
Der genaue Inhalt des Gesprächs über die Grünanlage im Innenhof kann letztlich auch noch für die weitere rechtserhebliche Frage von Bedeutung sein, ob bei dieser Gelegenheit ein - nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes zu vermutender - Irrtum der Revisionswerberin darüber, daß zwar nicht eine Grünanlage, aber immerhin keine Autoabstellplätze im Innenhof vorgesehen seien, rechtzeitig aufgeklärt worden ist. Letzteres wäre bei erst später erfolgter Annahme des Kaufanbots nicht zu bezweifeln, weil ein Irrtum rechtzeitig aufgeklärt ist, wenn der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt und noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen oder versäumt hat (Klang, 133; SZ 42/121 u. v. a.). Auch ein eigenes Verschulden der Beklagten an dem ihr unterlaufenen Irrtum würde das Anfechtungsrecht nicht beeinträchtigen (Klang, 118; SZ 26/71; JBl. 1972, 469 u.a.).
Es liegen somit zusammengefaßt Feststellungsmängel sowohl darüber vor, welche Vollmachten O hatte (oder behauptete), als auch darüber, ob bei dem der Unterschrift der Revisionswerberin nachfolgenden Gespräch über eine Grünanlage im Innenhof ein Irrtum auf ihrer Seite durch O im oben genannten Sinn veranlaßt wurde oder ihm wenigstens jetzt auffallen mußte.
Hingegen kommt weiteren Einwänden der Revisionswerberin gegen die rechtliche Beurteilung der Untergerichte Berechtigung nicht zu. Falsche Vorstellungen der Revisionswerberin über die Lage und Größe des Kabinettfensters sowie über die Beschaffenheit der Zwischenwände wären unbeachtlich, weil sie nicht eine wesentliche Beschaffenheit der Hauptsache im Sinne des § 871 ABGB beträfen und diese Umstände auch nicht ausdrücklich zum wesentlichen Vertragsinhalt erhoben wurden, so daß es Sache der Revisionswerberin gewesen wäre, sich über die Erfüllbarkeit solcher Wünsche rechtzeitig zu erkundigen. Ebenso kann es auf das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, die für die Revisionswerberin mit der Abstellung von Autos auf dem Innenhof vor den Fenstern der gekauften Wohnung verbunden sind, nicht ankommen, wenn die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung nach § 871 letzter Satz ABGB nicht vorliegen sollten. Die Behauptung der Revisionswerberin schließlich, daß sich die Wohnung im Kellergeschoß statt wie vereinbart im Erdgeschoß befinde, weicht von den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Untergerichte und sogar von ihrer eigenen Aussage als Partei ab.Hingegen kommt weiteren Einwänden der Revisionswerberin gegen die rechtliche Beurteilung der Untergerichte Berechtigung nicht zu. Falsche Vorstellungen der Revisionswerberin über die Lage und Größe des Kabinettfensters sowie über die Beschaffenheit der Zwischenwände wären unbeachtlich, weil sie nicht eine wesentliche Beschaffenheit der Hauptsache im Sinne des Paragraph 871, ABGB beträfen und diese Umstände auch nicht ausdrücklich zum wesentlichen Vertragsinhalt erhoben wurden, so daß es Sache der Revisionswerberin gewesen wäre, sich über die Erfüllbarkeit solcher Wünsche rechtzeitig zu erkundigen. Ebenso kann es auf das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, die für die Revisionswerberin mit der Abstellung von Autos auf dem Innenhof vor den Fenstern der gekauften Wohnung verbunden sind, nicht ankommen, wenn die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, letzter Satz ABGB nicht vorliegen sollten. Die Behauptung der Revisionswerberin schließlich, daß sich die Wohnung im Kellergeschoß statt wie vereinbart im Erdgeschoß befinde, weicht von den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Untergerichte und sogar von ihrer eigenen Aussage als Partei ab.