Rechtssatz RS0014019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014019
Entscheidungsdatum
12.12.1974
Rechtssatz
Werden Vertragsgespräche unter Anwesenden nach einem nicht sogleich angenommenen Anbot fortgesetzt, so ist ein im Verlauf der Zwischengespräche entstandener Irrtum des Antragstellers, der sodann infolge dieses Irrtums die verspätete Annahme seines Antrages hinnimmt, unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlich.Werden Vertragsgespräche unter Anwesenden nach einem nicht sogleich angenommenen Anbot fortgesetzt, so ist ein im Verlauf der Zwischengespräche entstandener Irrtum des Antragstellers, der sodann infolge dieses Irrtums die verspätete Annahme seines Antrages hinnimmt, unter den Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB beachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014019
Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0070OB00246_7400000_001